• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VII ZR 145/23

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 145/23 BESCHLUSS vom 27. März 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:270324BVIIZR145.23.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Dr. Brenneisen beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2023 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie über die beschränkte Zulassung der Revision in diesem Berufungsurteil bezüglich der Aufnahme von Angaben zu "prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen" in den Buchauszug hinausgeht.

Die hilfsweise eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend genannten Berufungsurteil wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gegenstandswert für die unzulässige Revision/Nichtzulassungsbeschwerde: 30.000 €

Gegenstandswert für die beschränkt zugelassene Revision: 1.000 €.

Gründe:

Die Revision der Klägerin ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO insoweit als teilweise unzulässig zu verwerfen, als sie über die beschränkte Zulassung der Revision in dem Berufungsurteil bezüglich der Aufnahme von Angaben zu "prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen" in den Buchauszug hinausgeht. In diesem Umfang ist die Revision unstatthaft, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die von der Klägerin hilfsweise eingelegte Beschwerde gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugunsten der Klägerin nur insoweit zugelassen, als es die Anschlussberufung der Klägerin im Umfang des Antrags zurückgewiesen hat, auch Angaben zu "prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen" in den Buchauszug aufzunehmen. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam. Das hat zur Folge, dass die Revision der Klägerin als unzulässig zu verwerfen ist, soweit sie über die beschränkte Revisionszulassung im Berufungsurteil bezüglich der Aufnahme von Angaben zu "prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen" in den Buchauszug hinausgeht. Zwar darf die Revisionszulassung nicht auf bestimmte Rechtsfragen beschränkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BauR 2015, 425 = NZBau 2005, 150, juris Rn. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision jedoch wirksam auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2023 - VII ZR 881/21 Rn. 3, juris; Beschluss vom 14. September 2017 - VII ZR 116/15 Rn. 3, juris; Beschluss vom 30. Juli 2015

- VII ZR 144/14 Rn. 3; vgl. ferner BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - VII ZR 190/14 Rn. 12 ff., BauR 2015, 1515 = NZBau 2015, 477). Ein derartiger Fall liegt hier vor. Die Klägerin als Revisionsklägerin hätte selbst die Revision auf den Antrag, Angaben zu "prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen" in den Buchauszug aufzunehmen, beschränken können.

2. Von einer Begründung der Zurückweisung der - hilfsweise eingelegten - Beschwerde der Klägerin gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO.

Pamp Graßnack Kartzke Brenneisen Jurgeleit Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2020 - 40 O 92/18 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.06.2023 - I-16 U 355/20 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VII ZR 145/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 543 ZPO
1 542 ZPO
1 544 ZPO
1 552 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 542 ZPO
2 543 ZPO
1 544 ZPO
1 552 ZPO

Original von VII ZR 145/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VII ZR 145/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum