Paragraphen in 4 StR 654/19
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3 | 26 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 654/19 Beschluss vom 9. November 2020 in der Strafsache gegen wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a. hier: Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 1. November 2020 ECLI:DE:BGH:2020:091120B4STR654.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2020 beschlossen:
Die Ablehnungen der Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel und der Richter am Bundesgerichtshof Bender, Rommel und Dr. Quentin werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Der Angeklagte hat keinen Grund zur Ablehnung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO angegeben. Das Vorbringen in dem nunmehr zehnten im Verlauf des anhängigen Revisionsverfahrens angebrachten Ablehnungsgesuch erschöpft sich erneut in bloßen Wiederholungen seiner früheren Befangenheitsanträge, über die der Senat bereits entschieden hat, sowie in eigenen Bewertungen und völlig haltlosen Behauptungen, die zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs ungeeignet sind. Beides steht dem gänzlichen Fehlen einer Begründung gleich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 – 1 StR 7/15; vom 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725 f.; vom 15. November 2012 – 3 StR 239/12, NStZ-RR 2013, 153). Im Übrigen fehlt es an einer dem Gesetz entsprechenden Glaubhaftmachung (§ 26 Abs. 2 StPO).
2. Der Befangenheitsantrag ist auch unzulässig im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO. Dem Antrag sind ebenso wie den zahlreichen vorangegangenen inhaltsgleichen Eingaben des Angeklagten keine sachlich nachvollziehbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässigen Ablehnungsgesuchs zu entnehmen. Die mehrfache Wiederholung im Wesentlichen gleichlautender Anträge sowie der Umstand, dass nahezu jede richterliche Zwischenentscheidung im anhängigen Revisionsverfahren zur Ablehnung der beteiligten Richter durch den Angeklagten wegen angeblicher Versäumnisse des Senats geführt haben, belegen hinreichend, dass es dem Angeklagten nicht um die Besetzung des Spruchkörpers, sondern ausschließlich darum geht, das Verfahren zu verschleppen, um Entscheidungen zur Akteneinsicht und Verteidigerbestellung in seinem Sinne zu erzwingen. Der Angeklagte verfolgt damit offensichtlich verfahrensfremde Zwecke (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2013 – 2 ARs 235/13; vom 2. November 2010 – 1 StR 544/09, NStZ 2011, 294; vom 7. September 2017 – 1 StR 300/17, NStZ 2018, 485).
Sost-Scheible Bartel Bender Rommel Quentin Vorinstanz: Landau (Pfalz), LG, 30.07.2019 ‒ 7111 Js 6783/17 1 KLs 2
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