Paragraphen in 5 StR 16/15
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4 | 349 | StPO |
1 | 64 | StGB |
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1 | 64 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 16/15 BESCHLUSS vom 24. Februar 2015 in der Strafsache gegen
1.
2.
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wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2015 beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten G. und J. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. August 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten V.
wird das vorgenannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten V. nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
wird Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB ausdrücklich nicht vom Revisionsangriff ausgenommen hat, ist im Umfang der Beschlussformel erfolgreich; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den Feststellungen war der heroinabhängige und deswegen in seiner Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich verminderte Angeklagte V. im Rahmen einer mit den Mitangeklagten J. und Ji. G. geschlossenen Bandenabrede als „Läufer“ für den Verkauf von portionierten Heroin- und Kokaingemischen an Endabnehmer zuständig. An elf Tagen verkaufte er zwischen zwei und 87 Konsumeinheiten. Seine Taten dienten auch der Beschaffung seines täglichen Bedarfs an Betäubungsmitteln (UA S. 34).
Rechtsfehlerhaft ist die Begründung, mit der die Strafkammer von der Unterbringung des Angeklagten V. in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Das Landgericht verweist insoweit allein auf die Stellungnahme der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen, die die Frage der Unterbringung geprüft und „mangels Erfolgsaussicht im Maßregelvollzug verneint“ habe (UA S. 54). Es ist nicht erkennbar, worauf sich die Beurteilung der Sachverständigen stützt. Auch aus der Schilderung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten werden keine Umstände erkennbar, die die Erfolgsaussicht einer Therapie im Maßregelvollzug von vornherein in Frage stellen würden. Vielmehr lebt der Angeklagte, der seit seinem zwölften Lebensjahr „zunehmend regelmäßig“
Drogen konsumiert und in der Folge eine Abhängigkeit von Heroin entwickelt hat, seit seiner letzten Haftentlassung im April 2014 „nach eigenen Angaben“ drogenfrei und besucht regelmäßig eine Drogenberatung (UA S. 12).
Sander Berger Schneider Bellay Dölp
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4 | 349 | StPO |
1 | 64 | StGB |
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