IV ZR 49/19
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 49/19 BESCHLUSS vom 10. Juli 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:100719BIVZR49.19.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Prof. Dr. Karczewski und Lehmann beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat auch die auf Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Beschwerde eine unzulässige Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts rügt, kann sie hiermit keinen Erfolg haben, weil das Berufungsurteil hierauf nicht beruht.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 48.432,01 €
Mayen Prof. Dr. Karczewski Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 17.10.2016 - 5 O 74/16 OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.01.2019 - 4 U 35/16 -
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