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5 StR 313/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 313/16 BESCHLUSS vom 3. August 2016 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Computerbetrugs ECLI:DE:BGH:2016:030816B5STR313.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2016 beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Fall 3 der Urteilsgründe (Fall 2 der Anklage) aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten S. und H.

des Computerbetrugs in 82 Fällen schuldig sind; c) im Strafausspruch dahin geändert, dass die jeweils für Fall 3 der Urteilsgründe gegen die Angeklagten verhängten Einzelstrafen entfallen; die jeweiligen Gesamtstrafen bleiben bestehen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel haben die Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten des Computerbetrugs in 83 Fällen schuldig gesprochen und sie zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten (S. ) bzw. drei Jahren (H.

) verurteilt. Ihre jeweils mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Rechtsmittel haben lediglich im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die Verurteilung der Angeklagten S.

und H.

im Fall 3 der Urteilsgründe ist aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen (§ 206a Abs. 1 StPO). Der Verurteilung steht entgegen, dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 9. März 2016 (auch) diese Tat gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat (Protokoll Bl. 26, vgl. auch UA S. 32).

Mit dieser Einstellung entstand ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 2007, 476). Einen solchen Beschluss hat das Landgericht jedoch nicht erlassen.

Die jeweilige Gesamtfreiheitsstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben; angesichts der verbleibenden 82 Einzelstrafen wird der Senat ausschließen können, dass die Gesamtstrafe bei zutreffender Beurteilung der Anzahl der vorläufig eingestellten Fälle niedriger ausgefallen wäre.

Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch jeweils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.“

-43 Dem tritt der Senat bei.

Schneider Cirener Dölp Feilcke Bellay

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