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2 ARs 68/19

BUNDESGERICHTSHOF ARs 68/19 2 AR 52/19 BESCHLUSS vom 11. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte Az.: 1 Ws 1/19 Oberlandesgericht Bamberg ECLI:DE:BGH:2019:110619B2ARS68.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2019 beschlossen:

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht veranlasst. Die Sache ist an das Oberlandesgericht Bamberg zurückzugeben.

Gründe:

I. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Die Antragstellerin möchte unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen, dass die Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Bamberg wiederholt wird. Das Schreiben ist daher als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 19. Februar 2019 – 1 Ns 1108 Js 12245/16 – auszulegen. Gemäß § 46 Abs. 1 StPO ist das Oberlandesgericht Bamberg, nicht aber der Bundesgerichtshof, für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig, weil in der Hauptsache die Revision vor dem Oberlandesgericht Bamberg (§ 333 StPO, § 121 Abs. 1 Nr. 1b GVG) das statthafte Rechtsmittel ist.“ 2 Dem schließt sich der Senat an.

II. Soweit die Antragstellerin sich darüber hinaus gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Januar 2019 – 1 Ws 1/19 – gewandt hat, hat sie mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 9. April 2019 auf eine Entscheidung verzichtet.

Franke Grube Schmidt

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