Paragraphen in III ZB 137/17
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZB 137/17 BESCHLUSS vom
16. November 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2017:161117BIIIZB137.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Oktober 2017 – 16 W 67/17 - wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 15. Oktober 2017 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 – II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Herrmann Tombrink Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 12.09.2017 - 12 O 180/17 OLG Celle, Entscheidung vom 09.10.2017 - 16 W 67/17 -
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