20 W (pat) 4/18
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 4/18 Verkündet am 30. September 2019
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 26 184.5 …
ECLI:DE:BPatG:2019:300919B20Wpat4.18.0 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 04.12.2017 wird aufgehoben und das nachgesuchte Patent wie folgt erteilt:
Anmeldetag:
30.05.2001 unter Inanspruchnahme der Prioriäten US 208859 vom 02.06.2000 und US 739198 vom 18.12.2000 Bezeichnung:
Geführter Regler mit Kondensator Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 3 vom 28.05.2018, beim BPatG als Hauptantrag per Fax eingegangen am selben Tag Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 5, 8 und 9 vom 10.07.2001, beim DPMA eingegangen am 12.07.2001 Beschreibungsseite 6 mit einzuschiebendem Absatz [TL 431] vom 28.05.2018, beim BPatG per Fax eingegangen am selben Tag Beschreibungsseiten 6a und 7 vom 22.01.2010, beim DPMA eingegangen am 26.01.2010 Zeichnungen:
(einzige) Figur 1 vom 10.07.2001, beim DPMA eingegangen am 12.07.2001 Gründe I.
Die am 30.05.2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichte Patentanmeldung 101 26 184.5, welche die Prioritäten US 208859 vom 02.06.2000 und US 739198 vom 18.12.2000 in Anspruch nimmt, trägt die Bezeichnung
„Geführter Regler mit Kondensator“
und ist im Verfahren vor dem DPMA von der Prüfungsstelle für Klasse G 05 F mit am Ende der Anhörung vom 04.12.2017 verkündetem Beschluss zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle insbesondere ausgeführt, dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- sowie Hilfsantrag 2 und 3 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, und zwar ausgehend von der Druckschrift D3 unter Berücksichtigung der Lehre nach der Druckschrift D1 ergebe und deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sei unzulässig erweitert.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 15.01.2018 eingelegten Beschwerde, mit welcher sie die Anmeldung auf der Grundlage im Beschwerdeverfahren eingereichter geänderter Unterlagen weiterverfolgt.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurden seitens der Prüfungsstelle die folgenden Druckschriften genannt:
D1 DE 15 13 652 A D2 US 5 353 215 A D3 Motorola, Inc.: TL 431, A, B Series - Programmable Precision References. USA, 1998. - Firmenschrift Im Rahmen eines vorgezogenen Rechercheverfahrens gemäß § 43 PatG wurden folgende Druckschriften ermittelt:
R1 DE 196 39 644 A1 R2 DE 40 25 457 A1 R3 GB 20 00 340 A R4 (=D2) US 5 353 215 A R5 US 5 036 261 A R6 (=D3) Motorola, Inc.: TL 431, A, B Series - Programmable Precision References. USA, 1998. - Firmenschrift Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.09.2019 ist für die Anmelderin und Beschwerdeführerin ankündigungsgemäß niemand erschienen.
Der Bevollmächtigte der Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 28.05.2018 sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 04.12.2017 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 3 vom 28.05.2018, beim BPatG als Hauptantrag per Fax eingegangen am selben Tag Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 5, 8 und 9 vom 10.07.2001, beim DPMA eingegangen am 12.07.2001 Beschreibungsseite 6 mit einzuschiebendem Absatz [TL 431] vom 28.05.2018, beim BPatG per Fax eingegangen am selben Tag Beschreibungsseiten 6a und 7 vom 22.01.2010, beim DPMA eingegangen am 26.01.2010 Zeichnungen:
(einzige) Figur 1 vom 10.07.2001, beim DPMA eingegangen am 12.07.2001 Hilfsantrag 1:
Patentansprüche 1 bis 3 vom 28.05.2018, beim BPatG als Hilfsantrag 1 per Fax eingegangen am selben Tag Hilfsantrag 2:
Patentansprüche 1 bis 4 vom 28.05.2018, beim BPatG als Hilfsantrag 2 per Fax eingegangen am selben Tag Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Hauptantrag. Der einzige unabhängige Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche 2 bis 3 gemäß Hauptantrag, der Anspruchssätze gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die Energieversorgung nach dem nunmehr geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sowohl neu ist als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 3 und § 4 PatG). Auch die sonstigen Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt.
1. Die Patentanmeldung betrifft laut Ursprungsunterlagen (uU) eine Energieversorgung für Fernsehgeräte und dergleichen, die mit zwei Quellen ausgestattet sind (vgl. uU, S.1, Abs. 1).
Fernseher, Videorecorder und dergleichen, die in der Anmeldung allgemein als Fernsehgeräte bezeichnet werden, würden oftmals Schaltungen enthalten, die unter Spannung bleiben müssten, wenn das Fernsehgerät ausgeschaltet werde, z.B. damit kein Rasterbildschirm erzeugt werde. Typischerweise würden diese Elemente so lange mit Energie versorgt, wie das Fernsehgerät mit dem AC-Spannungsversorgungsnetz verbunden sei, und optional für eine weitere begrenzte Zeit durch eine Batterie (vgl. uU, S. 1, Z. 12 bis 20).
In manchen Anwendungen könnten große Datenmengen in Speicherelementen wie beispielsweise einem SDRAM gespeichert werden. Um die Daten vor einem Verlust zu schützen, nachdem die AC-Energieversorgung mehrere Stunden ausgeschaltet sei, sei es wünschenswert, die Daten in einem Speicher über eine Zeitperiode zu speichern, die groß genug sei, um typische AC-Netzausfälle zu überbrücken (vgl. uU, S. 2, Z. 21 bis 27).
Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe bestehe laut Anmelderin darin, eine Energieversorgung für einen SDRAM-Speicher und einen Mikroprozessor als Standby-Lasten mit einfachem Aufbau bereitzustellen (vgl. Schriftsatz vom 28.05.2018, S. 8).
2. Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der geltenden Fassung von Anspruch 1 eine Energieversorgung vorgeschlagen, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Abweichungen zum Anspruch 1 gemäß Ursprungsunterlagen unter- bzw. durchgestrichen hervorgehoben, ein offensichtlicher Fehler im Bezugszeichen des Merkmals 1.8 korrigiert):
1. Energieversorgung zur Bereitstellung mit
1.1 einer ersten und
1.2 einer zweiten Energiequelle (SDRAM 3,3V, 3,3V STBY)
1.3 zur Versorgung einer ersten und zweiten Standby-Last,
umfassend:
1.4 eine Erregerspannungsquelle (5,2V);
1.5 einen ersten steuerbaren Mittel Transistor (Q26403),
1.5.1 die der mit der Erregerspannungsquelle zur Bereitstellung der ersten Energiequelle (SDRAM 3,3V) verbunden ist sind;
1.6 einen zweiten steuerbaren Mittel Transistor (Q26404),
1.6.1 die der mit der Erregerspannungsquelle zur Bereitstellung der zweiten Energiequelle (3,3V STBY) verbunden ist sind;
1.7 eine Referenzquelle einen rückgekoppelten Spannungsregler (U26404),
1.7.1 die der über einen Ausgang mit dem Steuereingang jedes der steuerbaren Mittel Transistoren verbunden ist; und
1.8 einen Speicherkondensator (C26466),
1.8.1 der über einen Widerstand (R26462) mit der ersten Energiequelle (SDRAM 3,3V) und einem Stromausgang des ersten regelbaren Transistors (Q26403) verbunden ist,
wobei
1.1.1
1.2.1 1.7.2 die erste Energiequelle (SDRAM 3,3V) der Aufrechterhaltung von Speicherdaten eines SDRAM-Speichers der ersten Standby-Last nach einem Netzausfall dient,
die zweite Energiequelle (3,3V STBY) der Versorgung eines Mikroprozessors dient, und die Rückkoppelspeisung zu dem Spannungsregler von der zweiten Energiequelle (3,3V STBY) abgegriffen wird.
3. Als für die Befassung mit der Lehre der Anmeldung zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Schaltungstechniker, der über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung von Spannungsreglern für Unterhaltungsgeräte, wie Fernseher, Videorecorder und dergleichen, verfügt.
4. Dieser Fachmann entnimmt dem geltenden Anspruch 1 folgende Lehre:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft den Schaltungsaufbau für eine Energieversorgung, mit der zwei Energiequellen bereitstellt werden (Merkmale 1.1 und 1.2), mittels derer Standby-Lasten versorgt werden können (Merkmal 1.3). Mit „Energiequellen“ sind daher die Ausgänge der Schaltung gemeint. Unter einer „Erregerspannungsquelle“ (Merkmal 1.4) versteht der Fachmann schlicht eine Spannungsquelle. Unter Standby-Lasten versteht die Anmeldung typischerweise Regelschaltungen, welche integrierte Schaltungen (ICs), wie beispielsweise Mikroprozessoren, RAM's und dergleichen aufweisen können (vgl. uU, S. 2, Z. 9 bis 10), welche im StandbyBetrieb noch mit Spannung versorgt werden. Der Begriff „Standby“ schränkt den beanspruchten Gegenstand hinsichtlich der Art der Lasten nicht ein. Die beiden Energiequellen werden über steuerbare Transistoren, die jeweils mit der Erregerspannungsquelle verbunden sind, bereitgestellt (Merkmale 1.4 bis 1.6.1). Jeder Transistor ist aus Sicht des Fachmanns steuerbar. Gemäß den Merkmalen 1.1.1 und 1.2.1 dient die erste Energiequelle der Aufrechterhaltung von Speicherdaten eines SDRAM-Speichers der ersten Standby- Last nach einem Netzausfall und die zweite Energiequelle der Versorgung eines Mikroprozessors. Diese Merkmale schränken den beanspruchten Gegenstand lediglich dahingehend ein, dass dieser hierfür geeignet sein muss. Durch einen Speicherkondensator gemäß Merkmal 1.8 wird ein Speicher auch bei einem Stromausfall für eine bestimmte Zeit mit Strom versorgt, damit der Speicherinhalt erhalten bleibt. Es ist ein rückgekoppelter Spannungsregler vorgesehen, der über einen Ausgang mit dem Steuereingang jedes der steuerbaren Transistoren gemäß den Merkmalen 1.5 und 1.6 verbunden ist (Merkmale 1.7 und 1.7.1). Die Ausgangsspannung der zweiten Energiequelle ist auf den Eingang des Spannungsreglers rückgekoppelt (Merkmal 1.7.2). Aus fachmännischer Sicht wird daher die Ausgangsspannung der zweiten Energiequelle geregelt, während die Ausgangsspannung der ersten Energiequelle (durch den Ausgang des Spannungsreglers) gesteuert wird (es erfolgt keine Rückkopplung der Ausgangsspannung der ersten Energiequelle auf einen Spannungsregler).
5. Der Inhalt des geltenden neuen Anspruchssatzes gemäß Hauptantrag geht in zulässiger Weise auf die ursprünglich beim DPMA eingereichten Anmeldeunterlagen zurück.
Die nun beanspruchte Energieversorgung wird durch Merkmale beschrieben, die auf einer Zusammenfassung des ursprünglichen Anspruchs 1 mit dem ursprünglichen Anspruch 3 (Merkmal 1.7.2) sowie der Offenbarung in der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 6, Zeile 17 (Merkmal 1.3), Seite 2, Zeilen 24 bis 27 (Merkmal 1.1.1) und Seite 2, Zeile 9 (Merkmal 1.2.1) in Verbindung mit der Figur 1 beruhen.
Das Merkmal des abhängigen Patentanspruchs 2 ist in der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 7, Zeilen 6 bis 9, als zur Erfindung gehörig offenbart; dort wird zwar anstelle des Begriffs „Transistor" der Begriff „Hauptstrom-Durchgangsregler" verwendet, aber auf Seite 5, Zeilen 18 bis 23, ist dargelegt, dass diese bei- den Begriffe hier synonym zu verwenden sind (vgl. „HauptstromDurchgangstransistor"). Das Merkmal des abhängigen Patentanspruchs 3 ist auf Seite 6, Zeile 31, in Verbindung mit Seite 9, Zeile 7 („supercap, C26466“), und der Figur 1 (vgl. Bz. C26466) in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart. 6. Der – zweifelsfrei ausführbar offenbarte und gewerblich anwendbare – Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gilt gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu (§ 3 PatG). Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D3 zeigt eine Energieversorgung, die alle Merkmale des Anspruchs 1 aufweist. a) Die Druckschrift DE 15 13 652 A (D1) betrifft eine Schaltungsanordnung zur Versorgung mehrerer voneinander entkoppelter Verbraucher mit einer stabilisierten‚ brummarmen Speisespannung, wobei eine möglichst gute Entkopplung der einzelnen Verbraucher voneinander erreicht wird (vgl. D1, S. 2, Abs. 1 und 2, Fig. 1).
Die Druckschrift D1 zeigt keine Rückkoppelspeisung zu dem Spannungsregler, die von einer der Energiequellen abgegriffen wird (nicht Merkmal 1.7.2). Zudem zeigt die Druckschrift D1 keinen Speicherkondensator, der über einen Widerstand mit der ersten Energiequelle und einem Stromausgang des ersten regelbaren Transistors verbunden ist (nicht Merkmale 1.8, 1.8.1). b) Die Druckschrift US 5 353 215 A (D2) betrifft spannungsgeregelte Stromversorgungen für Fernsehgeräte und dergleichen mit einer Bereitschaftsstromversorgung zum Versorgen bestimmter Lasten, wenn das Gerät im Wesentlichen inaktiv ist, und einer Betriebsstromversorgung zum Betreiben anderer Lasten, wenn das Gerät in Betrieb ist (vgl. D2, Sp. 1, Z. 7 bis 12). Eine entsprechende Schaltung ist in der dortigen Figur 1 gezeigt:
Ausschnitt aus Figur 1 der D2 Die Energieversorgung gemäß Figur 1 der Druckschrift D2 zeigt zwei Energiequellen VSTBY und VRUN, wobei die Energiequelle VSTBY für den Standby-Betrieb, insbesondere einer Fernsteuerung, vorgesehen ist (vgl. D2, Sp. 5, Z. 20ff). Kern der Schaltung ist, dass zur Erzeugung der Referenzspannung für die Bereitstellung der beiden Energiequellen dieselbe Zenerdiode 80 verwendet wird. Der Spannungswert beider Energiequellen VSTBY und VRUN wird geregelt, indem die jeweilige Ausgangsspannung (VRUN bzw. VSTBY) über einen Widerstand (D2, Fig.1,
Bz. 132 bzw. 82) auf den Spannungsregler mit der gemeinsamen Zenerdiode 80 und dem jeweiligen Transistor (D2, Fig.1, Bz. 128 bzw. 74) rückgekoppelt wird.
Aus der Druckschrift D2 geht in Bezug auf den geltenden Patentanspruch 1 hervor: 1. Energieversorgung vgl. Titel und Fig. 1 1.1 mit einer ersten Energiequelle vgl. Fig. 1, Bz. 45, „VSTBY“ 1.2 und einer zweiten Energiequelle vgl. Fig. 1, Bz. 55, „VRUN“ 1.3 zur Versorgung einer ersten und zweiten Standby-Last,
es wird gemäß Fig. 1 zwar nur eine Standby-Last versorgt („STBY LOAD)“, allerdings spricht die Beschreibung von mehreren, unterschiedlichen Lasten, die im Standby-Betrieb mit Strom versorgt werden müssen (vgl. Sp. 5, Z. 25 bis 30) umfassend: 1.4 eine Erregerspannungsquelle; vgl. Fig. 1, „V1 (UNREG)“ 1.5 einen ersten steuerbaren Transistor, vgl. Fig. 1, „74“ 1.5.1 der mit der Erregerspannungsquelle zur Bereitstellung der ersten Energiequelle verbunden ist; vgl. Fig. 1, „V1 (UNREG)“ 1.6 einen zweiten steuerbaren Transistor, vgl. Fig. 1, Bz. 128
1.6.1 der mit der einer zweiten Erregerspannungsquelle zur Bereitstellung der zweiten Energiequelle verbunden ist; vgl. Fig. 1, Bz. V2 (UNREG)
1.7 einen rückgekoppelten Spannungsregler,
vgl. Fig. 1, Bz. 82, 74, 80
1.7.1 der über einen Ausgang mit dem Steuereingang jedes eines der steuerbaren Transistoren verbunden ist; und vgl. Fig. 1, Bz. 74; es gibt nur eine Energiequelle für eine Standby-Last
1.8 einen Speicherkondensator, vgl. Fig. 1, Bz. 86; vgl. Sp. 6, Z. 1 bis 3, „filter capacitor 86“
Statt eines Speicherkondensators wird eine Batterie vorgeschlagen (vgl. Sp. 1, Z. 29-30, „Typically, these elements are powered so long as the television apparatus is coupled to energized AC mains, and optionally for a further limited time by a battery.“) (Unterstreichung hinzugefügt)
1.8.1 der über einen Widerstand mit der ersten Energiequelle und einem Stromausgang des ersten regelbaren Transistors verbunden ist,
vgl. Fig. 1 wobei
1.1.1 die erste Energiequelle der Aufrechterhaltung von Speicherdaten eines SDRAM-Speichers der ersten Standby-Last nach einem Netzausfall dient,
aus der Druckschrift D2 gehen Standby-Versorgungen für volatile Speicher hervor (vgl. Sp. 5, Z. 29/30)
1.2.1 die zweite Energiequelle der Versorgung eines Mikroprozessors dient, und die zweite Energiequelle gemäß der Druckschrift D2 ist dazu geeignet; mehr verlangt Patentanspruch 1 nicht
1.7.2 die Rückkoppelspeisung zu dem einem der Spannungsregler von der zweiten Energiequelle abgegriffen wird.
vgl. Fig. 1, Bz. 132, 128, 126.
Die aus der Druckschrift D2 bekannte Stromversorgung zeigt mithin zwar mehrere Energiequellen, aber jeweils nur eine Energiequelle zur Versorgung einer (Standby-)Last (Merkmal 1.3teilw). Zudem weist jede der beiden Energiequellen („VSTBY“ und „VRUN“) einen eigenen Spannungsregler mit einer Rückkopplung der jeweiligen Ausgangsspannung zu dem entsprechenden Spannungsregler auf, wobei der jeweilige Ausgang jedes Spannungsreglers mit dem Steuereingang des jeweiligen steuerbaren Transistors verbunden ist (nicht Merkmale 1.7.1 und 1.7.2). Die Transistoren der beiden Energiequellen werden mit unterschiedlichen, unregulierten Erregerspannungsquellen V1 bzw. V2 gespeist (nicht Merkmal 1.6.1).
c) Bei der Druckschrift D3 handelt es sich um das Datenblatt des Spannungsreglers TL431, der in der Beschreibung der Anmeldung für den rückgekoppelten Spannungsregler vorgeschlagen wird (vgl. uU, S. 7, Z. 6 und 35). Die Druckschrift D3 zeigt in Figur 21 auf Seite 8 eine geregelte Spannungsversorgung zur Erzeugung einer Ausgangsspannung Vout. Aus ihr geht bereits keine Spannungsversorgung mit zwei Energiequellen zur Versorgung einer ersten und zweiten StandbyLast (Merkmale 1.1 bis 1.3) hervor. Diese Druckschrift liegt daher weiter ab.
7. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik (§ 4 PatG). Denn der Fachmann würde ausgehend von der Druckschrift D2, D1 oder D3 in seinem Bemühen, eine bessere Lösung zu finden, weder in einer Zusammenschau mit weiteren Druckschriften, noch unter Berücksichtigung seiner Fachkenntnisse ohne weiteres zum nunmehr beanspruchten Gegenstand gelangen.
a) Ausgehend von der Druckschrift D2 stellt sich dem Fachmann die Aufgabe, eine Energieversorgung für mehr als eine Standby-Last (z.B. für Speicher, Timer usw.) mit einfachem Aufbau bereitzustellen (vgl. D2, Sp. 5, Z. 25 bis 30, „Without limitation, examples of circuits which remain powered in the standby mode are instant-on circuits, clocks and timers, remote controls having on/off power switching capability, sophisticated control or tuning functions, volatile digital memories and the like.“). Der Fachmann hat somit Anlass sich Gedanken zu machen, wie er die aus Figur 1 der Druckschrift D2 bekannte Energieversorgung für weitere Verbraucher neben der Fernsteuerung (vgl. D2, Fig. 1, Bz 45), z.B. für flüchtige Speicher, im Standby-Modus realisiert.
Als nächstliegende Möglichkeit wird er dabei in Betracht ziehen, den Aufbau der für den im Standby-Betrieb vorgesehenen Schaltung zum Betrieb der Fernbedienung (vgl. D2, Fig. 1, Bz 45) auch für weitere Standby-Schaltungen zu verwenden, d.h. er wird sie duplizieren (klonen). Dieses Konzept der Parallelschaltung mehrerer Energiequellen kennt der Fachmann bereits aus der Druckschrift D1 (vgl. dortige Figur 1).
Als Eingangsspannungsquelle (= Erregerspannung) für diese zusätzliche Energiequelle wird er die bereits vorliegende Spannung V1 verwenden, die bei Abschalten des elektronischen Geräts für die Standby-Versorgung zur Verfügung steht. Da er der Druckschrift D2 bereits als vorteilhaft entnimmt, für alle Spannungsregler mit gleicher Ausgangsspannung dieselbe Zener-Diode einzusetzen (vgl. D2, Sp. 7, Z. 30 bis 42), wird er dies auch bei der zusätzlichen Schaltung so vorsehen. Somit gelangt der Fachmann zu der nachfolgend dargestellten Schaltung mit zwei Energiequellen VSTBY und VSTBY2 für zwei Standby-Lasten (Merkmal 1.3). Beide Energiequellen sind mit derselben Erregerspannungsquelle verbunden (Merkmal 1.6.1), allerdings ist in beiden Energiequellen jeweils ein Spannungsregler mit einer Rückkopplung der jeweiligen Ausgangsspannung vorgesehen (vgl. D2, Fig. 1, Bz. 82, 74, 80 in beiden Energiequellen VSTBY und VSTBY2), d.h. für jede Ausgangsspannung ist ein eigener Spannungsregler vorgesehen.
Für den Fachmann sind der Druckschrift D2 keine Anregungen zu entnehmen, auf einen dieser Spannungsregler zu verzichten und – wie im geltenden Patentanspruch 1 vorgesehen – den Ausgang eines einzigen Spannungsreglers einer ersten Energiequelle zur Steuerung einer zweiten Energiequelle zu verwenden. Auch aus der Druckschrift D1 kann er dahingehend keinen Hinweis entnehmen, da nach der dortigen Lehre überhaupt keine Rückkopplung einer der Ausgangsspannungen auf den dortigen Regler 1 (vgl. D1, Fig. 1) vorgesehen ist. b) Selbst unter der Annahme, dass der Fachmann das Dokument D3 zur Lösung seiner spezifischen Aufgabe hinsichtlich der Versorgung von Standby-Lasten heranziehen würde, so würde er, wenn er zwei Standby-Lasten zu versorgen hätte, den aus der Druckschrift D3 in Figur 21 bekannten Spannungsregler – wie bereits oben zur Druckschrift D2 ausgeführt – ebenfalls duplizieren, wodurch er auf einfache Weise zwei verschiedene Ausgangsspannungen zur Versorgung unterschiedlicher Lasten erhalten würde. Aber auch bei dieser Vorgehensweise wäre in beiden Energiequellen jeweils ein Spannungsregler mit einer Rückkopplung der zugehörigen Ausgangsspannung vorgesehen.
c) Der Offenbarungsgehalt des weiteren Standes der Technik (Druckschriften R1 bis R3 und R5) geht nicht über den der Druckschrift D2 hinaus. Auch aus diesen erhält der Fachmann weder einen Hinweis noch eine Anregung, in einer Energieversorgung zwei Energiequellen mit Ausgangsspannungen vorzusehen, bei der die Ausgangsspannung einer Energiequelle auf einen Spannungsregler rückgekoppelt und die Ausgangsspannung der anderen Energiequelle durch den Ausgang des einzigen Spannungsreglers gesteuert wird.
Um zu einer Energieversorgung mit allen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 zu gelangen, sind daher in Summe mehrere ineinandergreifende Maßnahmen erforderlich, für die der Stand der Technik keine Anregung bietet, so dass es sich dabei nicht mehr um eine dem durchschnittlich ausgebildeten und befähigten Fachmann mögliche und nahegelegte Weiterentwicklung des vorliegenden Stands der Technik handelt.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht damit auf einer erfinderischen Tätigkeit i.S.v. § 4 PatG.
8. Die geltenden Unteransprüche 2 und 3 gestalten den Gegenstand des Patentanspruchs 1 zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise weiter aus und sind mit diesem patentierbar. 9. Im Ergebnis war somit dem Antrag der Anmelderin, den Beschluss der Prüfungsstelle vom 04.12.2017 aufzuheben und in Folge ein Patent auf Basis des von ihr zuletzt gestellten Hauptantrages zu erteilen, stattzugeben.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Abs. 3 PatG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol Dorn Albertshofer Dr. Wollny RiBPatG Dr. Wollny ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen Musiol prö