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4 StR 536/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 536/19 BESCHLUSS vom 23. April 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2020:230420B4STR536.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2020 gemäß §§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO analog, 421 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juni 2019 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der Tat im September 2018 verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen schuldig ist; c) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben und von einer Entscheidung abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichtete und auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt aus Gründen der Prozessökonomie zur Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 154 Abs. 2 StPO, soweit der Angeklagte wegen der letzten Tat (Tatzeit: September 2018) wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist; darüber hinaus wird aus Gründen der Prozessökonomie von einer Einziehung der sichergestellten, nach Art und Menge nicht näher bezeichneten Betäubungsmittel, deren Tatbezug zudem unklar ist, abgesehen (§ 421 StPO).

Die Einstellung führt zur Abänderung des Schuldspruchs. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt. Der Senat vermag auszuschließen, dass das Landgericht, das für jede der Taten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten verhängt und diese straff auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten zurückgeführt hat, bei Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Sost-Scheible Bartel Roggenbuck Rommel Quentin Vorinstanz: Essen, LG, 19.06.2019 ‒ 71 Js 433/19 65 KLs 28/19

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