Paragraphen in 10 W (pat) 97/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 34 | PatG |
2 | 135 | PatG |
1 | 130 | PatG |
1 | 114 | ZPO |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 97/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … (wegen Verfahrenskostenhilfe für die Patentanmeldung)
…
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Januar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Richter BPatG 152 08.05 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden nur noch: „Antragsteller“) hat am 5. März 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „…“ eingereicht, die das Aktenzeichen … erhalten hat. Zu seiner Anmeldung hat er gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren gestellt und diesen später um einen Antrag auf Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters ergänzt.
Die Patentabteilung 25 des DPMA hat mit einem ausführlichen Zwischenbescheid vom 4. März 2010 dem Antragsteller mitgeteilt, den Anmeldungsunterlagen sei keine Lehre entnehmbar, welche im Sinne des § 34 Abs. 4 PatG die Erfindung so klar und deutlich beschreibe, dass sie für einen Fachmann ausführbar ist. Da hiernach keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe, komme eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren nicht in Betracht.
Darüber hinaus hat die Patentabteilung noch auf drei vorveröffentlichte Druckschriften verwiesen, welche den technischen Hintergrund der Anmeldung - soweit er aus den bei der Anmeldung eingereichten Unterlagen erkennbar ist - in einem Umfang abdecken dürften, der voraussichtlich auch die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes in Frage stellen dürfte.
Nachdem der Antragsteller sich zu dem Zwischenbescheid nicht geäußert hatte, hat die Patentabteilung 25 des DPMA mit Beschluss vom 24. Oktober 2012 den Verfahrenskostenhilfeantrag und den auf Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters unter Verweis auf die in dem Bescheid vom 4. März 2010 dargelegten Gründe zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Eingabe vom 28. November 2012 Beschwerde eingelegt. In seiner Beschwerdebegründung erläutert er im Wesentlichen die Gründe, weshalb aus seiner Sicht das bisherige (Vor-) Prüfungsverfahren wegen Irrtümern bzw. Versäumnissen seinerseits sowie auf Seiten der Patentabteilung nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei. Eine Stellungnahme in der Sache erfolgte dabei nicht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die (gebührenfreie) Beschwerde ist gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht.
Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG erhält ein Anmelder im Verfahren zur Erteilung eines Patents auf Antrag unter entsprechender Anwendung des § 114 ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht, er die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn seine beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligungsvoraussetzung einer hinreichenden Aussicht auf Patenterteilung ist hier nicht gegeben.
Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass bei der Prüfung, ob hinreichend Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht, die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. Schulte/Schell, PatG, 9. Aufl., § 130 Rn. 39). Insoweit trifft es zu, dass es sich bei der Prüfung, ob hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht, um ein summarisches Verfahren handelt, bei dem die Prüfung der materiellen Erteilungsvoraussetzungen nicht so weit in das Verfahrenskostenhilfeverfahren vorverlagert werden darf, dass diese Verfahren faktisch an die Stelle des eigentlichen Patentprüfungsverfahrens tritt (vgl. Schulte/Schell, a. a. O.; Metternich in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, PatG, § 130 Rn. 30 f.; BVerfG NJW 2004, 1789). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens lediglich zu prüfen wäre, ob der technische Inhalt der gesamten Anmeldeunterlagen gegenüber dem ermittelten Stand der Technik einen Überschuss aufweist, und nicht zu prüfen wäre, ob die Anmeldung auch die weiteren Voraussetzungen, wie sie in § 34 PatG aufgeführt sind, erfüllt. Insbesondere muss nach § 34 Abs. 4 PatG die Anmeldung eine für den Fachmann nachvollziehbare Lehre zum technischen Handeln enthalten. Im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens gilt nur insoweit ein niedrigerer Maßstab, als dort lediglich festzustellen ist, ob nach dem Gesamtinhalt der Anmeldeunterlagen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der formalen und sachlichen Voraussetzungen einer Patenterteilung besteht oder ob sich hiergegen durchgreifende Bedenken ergeben (vgl. Metternich in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, PatG, § 130 Rn. 31 ff.; BPatGE 39, 260, 261 - „Verfahrenskostenhilfe“). Ausgehend hiervon ist der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 25 im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Unter Anlegung des oben aufgezeigten Maßstabes hat die Patentabteilung zu Recht eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents verneint, da die Erfindung in den Anmeldungsunterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Der Senat sieht diese Einschätzung als zutreffend an. So ist auch bei weitestgehender Auslegung der vorliegenden Unterlagen keine Merkmalskombination erkennbar, welche zu einem oder mehreren technisch klaren Patentansprüchen führen könnte. Die diesbezüglich eingereichten, mit den Ziffern 1 bis 5 nummerierten „Patentansprüche“ erschöpfen sich in einzelnen Stichwörtern bzw. Satzteilen ohne nachvollziehbaren logischen Zusammenhang. Auch unter Zuziehung der Beschreibung und der Zeichnungen bleibt völlig unklar, welcher Gegenstand unter Schutz gestellt werden soll.
Nach Auffassung des Senats ist dieser Mangel auch nicht heilbar. Dazu müsste nämlich in den Gesamtunterlagen wenigstens im Ansatz eine technische Lehre erkennbar sein, die eine denkbare Aufgabe mit konkreten Mitteln löst und so Basis für zumindest einen ausformulierten Patentanspruch bilden könnte. Nach Überzeugung des Senats ist dies vorliegend nicht gegeben.
In seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller weder erkennen lassen, welche konkrete technische Lehre er unter Schutz gestellt wissen möchte und welche Merkmale er gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik als unterschiedlich und gegebenenfalls eine Patentfähigkeit begründend ansieht, noch ist er überhaupt sachlich auf die in dem angefochtenen Beschluss ausgeführten Gründe eingegangen, welche die Patentabteilung als patenthindernd angeführt hat. Da der Senat auch von daher keine konkreten Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung der Sachlage als die gemäß dem angefochtenen Beschluss hat und die diesem zugrunde liegende Begründung durch die Patentabteilung als plausibel und fehlerfrei ansieht, macht er sich diese zu eigen und kommt übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass für die vorliegende Anmeldung keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und der auf Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters sind daher zu Recht zurückgewiesen worden.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht gegeben (§ 135 Abs. 3 Satz 1 PatG).
Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Richter prö
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