VIII ZR 134/58
BGHZ 31,321 Ist eine Schuldübernahme durch Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Übernehmer mit Genehmigung des Gläubigers in der Weise erfolgt, daß Grundgeschäft und Schuldübernahme untrennbare Bestandteile eines einheitlichen Geschäfts sind, und hat der Schuldner den Übernehmer bei Abschluß des Grundgeschäfts arglistig getäuscht, so kann der Übernehmer dem Schuldner gegenüber das ganze Geschäft anfechten, und zwar den Übernahmevertrag trotz der Genehmigung auch mit Wirkung gegen den Gläubiger. Die Anfechtbarkeit setzt nicht voraus, daß der Gläubiger die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen müssen.
BGB §§ 123 Abs. 2, 143, 415, 417 Abs. 2 VIII. Zivilsenat. Urt. v. 8. Dezember 1959 [ 08.12.59 ]
i. S. P. u. a. (Bekl.) w. W. (Kl.)
VIII ZR 134/58.
I. Landgericht Berlin II. Kammergericht Berlin Der Klägerin stand aus laufender Geschäftsverbindung gegen die Firma Sch. eine Forderung zu. Der Beklagte zu 2) kaufte am 12. September 1956 das von der Firma Sch. betriebene Rohproduktengeschäft. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte zu 2) durch Vertrag mit der Inhaberin der Firma Sch. auch deren Schuld gegenüber der Klägerin übernommen hat und daß die Klägerin die ihr mitgeteilte Schuldübernahme genehmigt hat.
Die Klägerin verlangt auf Grund der Schuldübernahme von dem Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 1), einer zum Betriebe des Schrotthandels gegründeten Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, Zahlung des von der Firma Sch. geschuldeten Betrag es. Die Beklagten haben u. a. vorgetragen, der Beklagte zu 2) habe den mit der Frau Sch. geschlossenen Vertrag vom 12. September 1956 wegen einer von deren Vertreter verübten arglistigen Täuschung angefochten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.
Das Berufungsgericht meint, Einwendungen aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis seien nach § 417 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
1. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß die Vertragsparteien die Rechtsbeständigkeit des zugrunde liegen- [ liegenden ] den Rechtsverhältnisses durch eine Vereinbarung, die auch stillschweigend getroffen werden kann, zur Bedingung des Übernahmevertrages machen können und daß ausnahmsweise das Grundgeschäft und die Schuldübernahmevereinbarung auch ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden können, so daß nach § 139 BGB dann die Nichtigkeit des Grundgeschäfts auch die Schuldübernahme ergreift. Daß die Schuldübernahme, wenn sie untrennbarer Teil eines Grundgeschäfts ist, nicht für sich selbst als selbständiges Rechtsgeschäft bestehen bleibt, falls das Grundgeschäft nichtig ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 58, 384, 386; WarnRspr 1911 Nr. 263; KG HRR 1933 Nr. 1415). Sollte die von Larenz (Lehrbuch des Schuldrechts 3. Aufl. I § 31 I b S. 304) geäußerte Meinung, daß die Anwendung des § 139 BGB im Verhältnis zwischen Übernehmer und Gläubiger ausgeschlossen sei, sich auch auf die vorstehend erörterte Rechtslage beziehen, was aus seiner Bemerkung an der angeführten Stelle nicht klar hervortritt, so könnte dem nicht gefolgt werden. In dieser Richtung einer Verknüpfung von Grundgeschäft und Schuldübernahme hat sich der Vortrag der Beklagten bewegt. Sie haben behauptet, der Beklagte zu 2) habe die Schuld der Frau Sch. nur im Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb ihres Handelsgeschäfts übernommen.
2. Standen die Übernahme des Geschäfts und die Übernahme der Schulden derart in rechtlicher Abhängigkeit, daß die Unwirksamkeit des einen Geschäfts die Unwirksamkeit des anderen zur Folge hatte, so könnte ferner die von dem Beklagten zu 2) ausgesprochene Anfechtung sich nicht nur auf den Kaufvertrag, sondern auch auf den Schuldübernahmevertrag erstreckt haben (KG WarnRspr 1911 Nr. 263). Im Schrifttum ist allerdings streitig, ob bei einer Schuldübernahme durch Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer nach § 415 BGB die Anfechtung wegen einer von dem ursprünglichen Schuldner verübten Täuschung auch der Genehmigung, die der schuldlose Gläubiger bereits erklärt hat, den Boden entzieht. Siber (bei Planck, BGB 4. Aufl. § 415 Anm. 2 letzter Absatz) meint, die anzufechtende Erklärung sei nicht nur dem Urschuldner, sondern auch dem Gläubiger als dem letzten Adressaten gegenüber abzugeben und mit der Mitteilung der Schuldübernahme auch wirklich abgegeben. Ihre Anfechtung werde deshalb nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB, nicht nach Abs. 2 Satz 2 zu beurteilen sein. Sie sei nach der Genehmigung des Gläubigers ihm gegenüber zu erklären und demgemäß nur zulässig, wenn auch der Gläubiger um die Täuschung gewußt habe und hätte wissen müssen. Staudinger (BGB 9. Aufl. § 415 Anm. II 3) führt aus, da der Gläubiger aus dem mit dem ursprünglichen Schuldner geschlossenen Übernahmevertrage unmittelbar ein Recht erwerbe, sei der Gläubiger im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB ein »anderer« als derjenige, demgegenüber der Übernehmer die Schuldübernahme erklärt habe. Von der Genehmigung an könne daher die Anfechtung des Schuldübernahmevertrages nur gegenüber dem Gläubiger erfolgen. Dieser sei der Anfechtungsgegner im Sinne des § 143 BGB. Der Kommentar der Reichsgerichtsräte (10. Aufl. § 415 Anm. 3) ist der Ansicht, nach erfolgter Genehmigung sei der Schuldübernahmevertrag dem Gläubiger gegenüber anfechtbar, wenn dieser die Täuschung gekannt habe oder hätte kennen müssen. Ob die Anfechtung nur dem Gläubiger erklärt werden könne, wird nicht ausgesprochen. Der Kommentar führt weiter aus, sei infolge begründeter Anfechtung die Nichtigkeit des Schuldübernahmevertrages eingetreten, so könne der Schuldübernehmer sich darauf auch gegenüber dem Gläubiger nach erfolgter Genehmigung berufen. Hierfür wird auf die Entscheidung des Reichsgerichts HRR 1928 Nr. 710 Bezug genommen.
Der Auffassung, nach Genehmigung der Schuldübernahme durch den Gläubiger könne der Schuldübernahmevertrag nur noch dem Gläubiger gegenüber angefochten werden, kann indessen nicht gefolgt werden. In der Entscheidung RGZ 119, 418, 421 = HRR 1928 Nr. 710 führt das Reichsgericht aus, wenn der Übernehmer seine die Übernahme zum Ausdruck bringende Erklärung erfolgreich angefochten habe, sei er nicht gehindert, die aus der Anfechtung folgende Nichtigkeit der Schuldübernahme dem Gläubiger entgegenzuhalten. Daß die Anfechtung gegenüber dem Gläubiger ausgesprochen werden müsse, sagt das Reichsgericht also nicht. Deutlicher kommt die Ansicht des Reichsgerichts in dem Urteil WarnRspr 1911 Nr. 263 zum Ausdruck, das eine Schuldübernahme nach §§ 415, 416 BGB betrifft. Es heißt dort: »Es bedarf daher des weiteren der Aufklärung darüber, ob die Anfechtung, die der Beklagte erklärt hat, sich nur gegen das ursächliche Geschäft oder auch gegen die Übernahme richtet, sei es ausdrücklich, sei es, weil letztere nur als Bestandteil dieses Geschäfts anzusehen ist, und dann im Falle wirksamer Anfechtung mit ihm ohne weiteres hinfällig würde.« Das Reichsgericht ist dort also der Auffassung, daß eine sich auf Grundgeschäft und Übernahmevertrag zugleich erstreckende Anfechtung den Übernahmevertrag vernichtet und daß diese Nichtigkeit dem Gläubiger entgegengehalten werden kann. Der Standpunkt, daß die Anfechtung dem ursprünglichen Schuldner zu erklären ist, wird auch von Mitteis (LZ 1909, 634), Reimer Schmidt (bei Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 417 Anm. 2) und Enneccerus/Lehmann (Recht der Schuldverhältnisse 15. Bearb. § 85 I 2) geteilt, im letztgenannten Lehrbuch mit dem Zusatz, daß eine Anfechtung auch dem Gläubiger gegenüber möglich sei. Das angeführte Schrifttum vertritt die Ansicht, die durch die Anfechtung herbeigeführte Nichtigkeit des Übernahmevertrages mache die Übernahme auch dem Gläubiger gegenüber hinfällig, die Schuld gelte als nicht übernommen, der Übernehmer als nicht verpflichtet, der Schuldner als nicht befreit. Dem ist beizutreten.
Wenn die Gegenmeinung sich auf die Bestimmung des § 123 Abs. 2 BGB stützt, so verkennt sie folgendes: Die Schuldübernahme ist nach § 415 BGB ein Rechtsgeschäft, aus dem Rechtsbeziehungen nach zwei Richtungen fließen; nämlich zwischen Übernehmer und Schuldner und zwischen Übernehmer und Gläubiger. In erster Linie beruht die Schuldübernahme jedoch auf dem Vertrage zwischen Übernehmer und Schuldner. Wer bei einem Vertrage Anfechtungsgegner ist, ergibt sich aus § 143 Abs. 2 BGB: Grundsätzlich ist es der andere Teil. Will der Übernehmer der Schuld den Schuldübernahmevertrag anfechten, muß es also gegenüber dem ursprünglichen Schuldner geschehen. Hiervon macht für den Fall der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch die Vorschrift des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Ausnahme. Danach ist die dem anderen Teil gegenüber abgegebene Erklärung nur anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen mußte. Diese Vorschrift besagt also nicht, wem gegenüber die Anfechtung zu erklären ist, sondern regelt nur die Voraussetzung, unter der die dem anderen Teil erklärte Anfechtung durchgreift. Wenn Siber aaO die Bestimmung des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB bei eine; durch den ursprünglichen Schuldner verübten Täuschung anwenden will, so geht er davon aus, daß der ursprüngliche Schuldner ein »Dritter« ist, daß also das anfechtbare Rechtsgeschäft in Wahrheit nicht der zwischen dem Urschuldner und dem Übernehmer geschlossene Übernahmevertrag ist,. sondern daß eine vom Übernehmer gegenüber dem Gläubiger abgegebene Willenserklärung anzufechten ist. Denn nur in diesem Fall könnte der ursprüngliche Schuldner Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB sein. Nun muß nach § 415 Abs. 2 BGB allerdings der Übernehmer - oder auch der Schuldner - die Schuldübernahme, um sie wirksam zu machen, dem Gläubiger mitteilen. Wird diese Mitteilung als rechtsgeschäftliche Erklärung angesehen - die von der herrschenden Meinung (vgl. RGZ 134, 185, 187) abgelehnte Angebotstheorie faßt sie sogar als Angebot zu einem mit der Genehmigung des Gläubigers zustande kommenden Vertrage über die Schuldübernahme auf so könnte sie bei arglistiger Täuschung des Übernehmers durch den Urschuldner mit Erklärung gegenüber dem Gläubiger angefochten werden, und zwar unter der Voraussetzung des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB. Insofern hebt Westermann (bei Erman, BGB 2. Aufl. § 417 Anm. 3) mit Recht hervor, die Ansicht, daß die Anfechtungsvoraussetzungen dem Gläubiger gegenüber gegeben sein müßten, sei mit folgerichtiger Durchführung der von der herrschenden Meinung vertretenen Verfügungstheorie kaum vereinbar. Ob der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber seine Erklärung, mit der er Mitteilung von der Schuldübernahme macht, anfechten kann, ist indessen für die Frage, ob die Anfechtung des Übernahmevertrages gegenüber dem ursprünglichen Schuldner zulässig ist, ohne Bedeutung. Daraus, daß der Übernehmer die zwischen ihm und dem Gläubiger entstandenen rechtsgeschäftlichen Beziehungen anfechten kann, ergibt sich höchstens, daß die Anfechtung auch dem Gläubiger erklärt werden kann, nicht aber, daß sie nur ihm gegenüber zu erklären ist (so auch Enneccerus/ Lehmann aaO). Durch die Genehmigung des Gläubigers verliert der Schuldübernahmevertrag nicht seine Wirksamkeit. Die Genehmigung schließt daher für den Übernehmer nicht die Möglichkeit aus, sich von dem Schuldverhältnis mit dem ursprünglichen Schuldner zu lösen. Eine andere noch zu erörternde Frage ist, ob eine solche Lösung vom Übernahmevertrag den Übernehmer auch instand setzt, sich dem Gläubiger gegenüber auf die Nichtigkeit des Übernahmevertrages zu berufen. Diese Frage hat mit der Bestimmung des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB nichts zu tun.
Auch der Versuch, über die Vorschrift des § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB dem Widerstreit der Interessen zwischen Gläubiger und Übernehmer gerecht zu werden, muß scheitern. Nach § 143 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB ist, wenn aus einem Vertrage ein anderer als der Vertragsgegner ein Recht erworben hat, dieser andere der Anfechtungsgegner. In diesem Fall kann also der Vertrag nur durch Anfechtung gegenüber dem anderen vernichtet werden. Die Voraussetzungen der Bestimmung des § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB liegen jedoch nicht vor, wenn der Urschuldner bei Abschluß des Übernahmevertrages den Übernehmer arglistig täuscht. Es fehlt jedenfalls an dem Tatbestandsmerkmal, daß ein Dritter die Täuschung verübt hat. Die Vorschrift des § 123 Abs. 2 BGB setzt diese Täuschung durch einen Dritten für beide Fallgestaltungen dieses Absatzes voraus. Geht die Täuschung von einem Dritten aus, soll das Vertrauen desjenigen, der aus der Erklärung des Getäuschten Recht erworben hat, geschützt werden. Im ersten Falle des Abs. 2 sind drei Personen beteiligt: Die Vertragsparteien und der täuschende Dritte, im zweiten Falle vier Personen: Die Vertragsparteien, der »andere« und wiederum der täuschende Dritte. Die Voraussetzungen des zweiten Falles liegen aber, da der Erklärungsgegner niemals Dritter sein kann, nicht vor, wenn dieser getäuscht hat. So ausdrücklich Hefermehl (bei Soergel(Siebert, BGB 9. Aufl. § 123 Anm. 31) und der Kommentar der Reichsgerichtsräte und Bundesrichter (11. Aufl. § 123 Anm. 31).
3. Die Meinung, daß der Übernehmer den Übernahmevertrag nach Genehmigung nur noch zu Fall bringen dürfe, wenn der Gläubiger die Täuschung gekannt habe und hätte erkennen müssen, läuft, wie Westermann aaO zutreffend ausführt, auf die Anerkennung eines Schutzbedürfnisses für den Gläubiger hinaus, dessen Recht von der Anfechtbarkeit der Erklärung des Schuldübernahmevertrages angeblich unabhängig sein müsse. Einen solchen allgemeinen Schutz hat jedoch der Gesetzgeber schon in § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB dem Berechtigten versagt. Damit, da« die Täuschung durch einen Dritten zu einem Sonderfall gestaltet ist, wird gleichzeitig ausgesprochen, daß derjenige, der durch den Erklärungsgegner selbst getäuscht worden ist, größeren Schutz genießen soll als der Gutgläubige, der aus der Erklärung Rechte gewonnen hat. Auch für das besondere Gebiet der Schuldübernahme hat das Gesetz den Schutz des Gläubigers auf die Vorschrift des § 417 Abs. 2 BGB beschränkt. Auch aus allgemeinen Gesichtspunkten kann grundsätzlich ein darüber hinausgehender Schutz nicht anerkannt werden. Es wäre daran zu denken, da« der Übernehmer durch die Mitteilung von der Schuldübernahme in dem Gläubiger das Vertrauen erweckt hatte. er hafte ihm fortan, und daß der Übernehmer dem Gläubiqer für das so erweckte Vertrauen einzustehen habe. Das würde sich als eine Art Haftung: auf Grund Rechtsscheines darstellen. Für den Bereich des Schuldüberganges bei Erwerb eines Handelsgeschäfts nach § 25 HGB haben Rechtsprechung und Schrifttum allerdings den Gedanken entwickelt, daß, wer das Handelsgeschäft eines Vollkaufmanns mit Firma fortführt, damit in der Öffentlichkeit den Rechtsschein erweckt er sei zur Übernahme der Verbindlichkeiten des früheren Inhabers bereit, und kraft Rechtsscheines für diese Verbindlichkeiten auch dann haftet, wenn der Übernahmevertrag nichtig: ist (vgl. BGHZ 22, 234, 239). Eine Erweiterung des Grundsatzes in der Art, da« auch ohne Weiterführung der Firma jeder Kaufmann auf Grund einer einzelnen Mitteilung, er habe bestimmte Schulden des früheren Inhabers übernommen, dem Gläubiger ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit des Schuldübernahmevertrages, es hafte und sich an der Mitteilung festhalten lassen müsse, kann jedoch nicht Platz greifen. Ebensowoenig: läßt sich etwa von mißbräuchlicher Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt sprechen, da« die Beklagten sich allein mit ihrer Berufung auf die Nichtigkeit des Übernahmevertrages zu ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setzten. Von einem solchen widersprechenden Verhalten kann nur die Rede sein, wenn die jetzige Geltendmachung eines Rechts mit einem früheren, aber nach Entstehung des Rechtes liegenden Verhalten unvereinbar wäre. Hier ist jedoch die Mitteilung von der Schuldübernahme ersichtlich vor der Anfechtung des Schuldübernahmevertrages erfolgt. Die Anfechtung hatte also eine neue Rechtslage geschaffen. Wenn die Beklagten sich ihr anpassen, setzen sie sich nicht in Widerspruch zu einem Verhalten, das in den Verhältnissen vor der Anfechtung wurzelte.
Die besondere Gestaltung des Einzelfalles mag allerdings dem Übernehmer einer Schuld gelegentlich verbieten, sich auf die Unwirksamkeit des Schuldübernahmevertrages zu berufen. So weisen Enneccerus/Lehmann aaO darauf hin, daß u. U. in der Mitteilung der Schuldübernahme ein Angebot zum Abschluß eines Übernahmevertrages nach § 414 BGB zu erblicken sein könne, der dann auf eigenen Füßen stehe. Es wäre ferner denkbar, daß im Einzelfall ein Gläubiger im Vertrauen auf die Mitteilung der Schuldübernahme es unterlassen hat, von dem ursprünglichen Schuldner die Forderung einzuziehen, und es gegen Treu und Glauben verstößt wenn der Schuldübernehmer, dem das Vertrauen des Gläubigers bekannt gewesen ist, sich zu einer Zeit, wo ein Vorgehen gegen den ursprünglichen Schuldner keinen Erfolg mehr verspricht, seine Leistung wegen einer Unwirksamkeit des Schuldübernahmevertrages verweigert. Unter diesen Gesichtspunkten wird gegebenenfalls das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung den Vortrag der Klägerin noch zu werten haben.