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5 StR 252/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 252/23 BESCHLUSS vom 12. September 2023 in der Strafsache gegen wegen Begünstigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:120923B5STR252.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2022 dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung in Tateinheit mit Geldwäsche und mit versuchter Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie eine Anrechnungsentscheidung für die in Belgien vollzogene Auslieferungshaft getroffen. Die mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Nachholung eines unterbliebenen Teilfreispruchs; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die unverändert zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten als einheitliche Tat einen Diebstahl, eine Steuerhehlerei sowie die hier ausgeurteilten Delikte vorgeworfen. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung stellte sich der dem Angeklagten vorgeworfene Sachverhalt als zweiaktiges Geschehen dar, wobei der nicht zur Verurteilung führende Vorwurf des Diebstahls (die Steuerhehlerei hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung nach § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden) mit den zur Verurteilung führenden Anschlusshandlungen in Tatmehrheit gestanden hätte. In solchen Fällen ist der Angeklagte von dem nicht zur Verurteilung führenden Vorwurf freizusprechen, um den Umfang des Verbrauchs der Strafklage klarzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1993 – 5 StR 463/92, NJW 1993, 2125, 2126).

Das Landgericht hat den Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe vom Anklagevorwurf des banden- und gewerbsmäßigen Diebstahls (§ 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2, § 244a Abs. 1 StGB) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, diesen Teilfreispruch aber versehentlich nicht tenoriert. Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach und ergänzt insoweit die Kostenentscheidung.

Im Übrigen hat die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Cirener Resch Gericke von Häfen Mosbacher Vorinstanz: Landgericht Berlin, 21.12.2022 - (519 KLs) 245 Js 381/22 (14/22) Trb1

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