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2 StR 262/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 262/12 BESCHLUSS vom 26. September 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27. Februar 2012, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Dass das Landgericht zu Unrecht die Verwendung einer ungeladenen Schreckschusspistole bei allen drei Taten dem Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a - statt zutreffend Buchst. b - unterstellt hat, hat sich auf den Schuldspruch nicht ausgewirkt.

2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat zur Begründung der Versagung einer Strafrahmensenkung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB im Fall 2 der Urteilsgründe ausdrücklich auf die Erwägungen verwiesen (UA S. 31), die für die Versagung der Milderung bei dem Mittäter T. maßgeblich waren. Diese Erwägungen (UA S. 28) stellen aber "vor allem" auf Umstände ab, die allein in der Person des Mittäters T. , nicht aber beim Angeklagten U.

vorlagen. Die Verweisung kann daher die Versagung der Strafrahmenmilderung nicht tragen.

"In allen Fällen" hat das Landgericht im Übrigen zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass die Einnahmen aus den Erpressungstaten "der Deckung seiner eigenen persönlichen Bedürfnisse (dienten), darunter der Tilgung seines Autokredits, den Kauf von Kleidung und ähnlichem" (UA S. 30). Das ist rechtsfehlerhaft. Die Verwendung von Tatbeute für eigene Bedürfnisse des Täters ist regelmäßiges Erscheinungsbild der räuberischen Erpressung und enthält kein zur Strafschärfung berechtigendes schulderschwerendes Element.

Becker Krehl Fischer Appl Ott

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