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3 StR 132/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 132/13 BESCHLUSS vom 9. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2013 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger und den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der Beanstandung, das Landgericht habe den auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO), bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist nicht begründet.

Die Begründung, mit der die Strafkammer den auf die Einholung eines weiteren "ballistischen" Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag zurückgewiesen hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Hierzu gilt:

Der Beschluss, mit dem der Beweisantrag auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt wird, weil das Gegenteil der Beweisbehauptung erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO), ist in der Regel näher zu begründen, wobei der Umfang der erforderlichen Begründung sich nach Art und Gewicht der gegen das Erstgutachten vorgebrachten Einwände richtet. Im Rahmen der vorzunehmenden, vom Gesetz gestatteten vorweggenommenen Beweiswürdigung darf das Tatgericht seine Überzeugung, das Gegenteil der behaupteten Beweistatsache sei bereits erwiesen, allein aufgrund des früheren Gutachtens gewonnen haben (BGH, Urteil vom 24. November 1992 - 5 StR 500/92, BGHSt 39, 49, 52; Beschluss vom 10. August 2004 - 3 StR 240/04, NStZ 2005, 159).

Nach diesen Maßstäben ist die Begründung in dem Ablehnungsbeschluss des Landgerichts frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hat dort in der Sache allein auf das Gutachten des Sachverständigen F. abgestellt.

Das Gutachten des Sachverständigen Dr. S.

findet demgegenüber allein in dem Zusammenhang Erwähnung, dass der Sachverständige F.

ausgeführt habe, die Beantwortung der Frage, ob sich an dem Geschoss bestimmte Anhaftungen befunden hätten, die für das Vorliegen eines Querschlä- gers sprächen, falle nicht in seinen Kompetenzbereich, so dass er den Sachverständigen Dr. S.

insoweit um eine ergänzende Beurteilung gebeten habe.

Entgegen der Auffassung der Revision war das Landgericht nicht gehindert, bei seiner abschließenden, in den Urteilsgründen dargestellten Beweiswürdigung nach Durchführung der gesamten Beweisaufnahme in seine Überzeugungsbildung, das Tatopfer sei nicht von einem Querschläger getroffen worden, auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. S.

miteinzubeziehen, das zu dieser Frage im Übrigen unter einem völlig anderen kriminaltechnischen Gesichtspunkt Stellung nahm als der Sachverständige F. .

Der auf § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO gestützte Ablehnungsbeschluss darf deshalb nicht auf andere Beweismittel oder auf eine Gesamtwürdigung aller Beweismittel gestützt werden, weil die genannte Vorschrift das während der Beweisaufnahme geltende grundsätzliche Verbot der Beweisantizipation bereits nach seinem Wortlaut nur in beschränktem Umfang insoweit durchbricht, als allein auf das frühere Sachverständigengutachten abgestellt werden darf (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 327 mwN). Die Vorschrift lässt somit eine lediglich beschränkte Beweisantizipation zu, indem sie dem Tatgericht erlaubt, eine Abwägung vorzunehmen, ob ein benanntes Beweismittel einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn verspricht, bevor dieses Beweismittel ausgeschöpft wird (vgl. Trück, NStZ 2007, 377, 383). Für die nach dem Inbegriff der Hauptverhandlung vorzunehmende Würdigung des gesamten Beweisergebnisses (§ 261 StPO) gilt eine derartige Einschränkung dagegen nicht. Hier hat das Tatgericht alle für die Beweisfrage relevanten Beweismittel in seine Überzeugungsbildung einzustellen und diese in den Urteilsgründen darzulegen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Andernfalls könnte allein durch das Stellen eines Beweisantrags auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen die Beweisgrundlage zu einem entscheidungserheblichen Punkt verkürzt werden; dies wäre mit § 261 StPO unvereinbar.

Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol

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