XI ZB 1/21
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 1/21 BESCHLUSS vom 17. März 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:170321BXIZB1.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Ettl beschlossen:
Die Musterbeklagte zu 1, die L. rechtsbeschwerdeführerin bestimmt.
AG, wird zur Muster- Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 2020 (13 Kap 6/19) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 1/21) durch die Musterbeklagten zu 1 bis 3 Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat am 23. Dezember 2020 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 30. Dezember 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten zu 1 bis 3 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 7. Januar 2021 eingegangen.
II.
Da die Musterbeklagten zu 1 bis 3 zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung der Musterklägerin und der Musterbeklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 1,
die L.
AG, zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Die Musterbeklagten zu 2 und 3 bleiben als weitere Rechtsbeschwerdeführerinnen am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember
- XI ZB 27/19, juris Rn. 1; vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213,
Rn. 39 und 54 sowie vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41).
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger Grüneberg Schild von Spannenberg Dauber Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2019 - 314 OH 1/19 OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.2020 - 13 Kap 6/19 -