Paragraphen in 4 StR 410/19
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 421 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 410/19 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. April 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. August 2019 von der Einziehung des sichergestellten Küchenmessers abgesehen wird; diese Einziehungsentscheidung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin Feilcke ECLI:DE:BGH:2019:091019B4STR410.19.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 421 | StPO |
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