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3 StR 235/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 235/16 BESCHLUSS vom 29. November 2016 in der Strafsache gegen

1. 2. 3. 4. 5. 6.

wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2016:291116B3STR235.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. November 2016 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 15. Oktober 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge des Angeklagten S.

, mit der er geltend macht, die Hauptverhandlung sei entgegen den gesetzlichen Vorgaben vom

12. März 2015 bis zum 7. April 2015 und damit drei Wochen und zwei "Werktage" allein auf Anordnung des Vorsitzenden unterbrochen worden, obgleich es nach § 228 Abs. 1 Satz 1, § 229 Abs. 2 StPO eines Gerichtsbeschlusses bedurft hätte, erweist sich als unbegründet.

Die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO ist bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung noch nicht abgelaufen gewesen, so dass die Verfügung des Vorsitzenden nach § 228 Abs. 1 Satz 2 StPO genügt hat. Die Fristen des § 229 StPO stellen keine Fristen im Sinne der §§ 42, 43 StPO dar. Weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wieder aufgenommen wird, sind in die Frist einzuberechnen (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 6). Vor dem 7. April 2015 war zuletzt am Donnerstag, den 12. März 2015, verhandelt worden, so dass die Unterbrechungsfrist am Freitag, den 13. März 2015, zu laufen begann und am Donnerstag, den 2. April 2015, endete. Da der 3. April 2015 an dem die Hauptverhandlung hätte fortgesetzt werden müssen, der Karfreitag war, musste nach § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO die Hauptverhandlung erst am Dienstag, den 7. April 2015, wieder aufgenommen werden. Dies ist auch geschehen.

Becker Schäfer Gericke Spaniol Berg

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Paragraphen in 3 StR 235/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 229 StPO
2 228 StPO
1 42 StPO
1 43 StPO
1 349 StPO

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Häufigkeit Paragraph
1 42 StPO
1 43 StPO
2 228 StPO
4 229 StPO
1 349 StPO

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