Paragraphen in 4 StR 328/18
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 328/18 BESCHLUSS vom 11. September 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:110918B4STR328.18.0 Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
Angesichts der zahlreichen Vorstrafen und des wiederholten Bewährungsversagens des Angeklagten in der Vergangenheit kann der Senat ausschließen, dass der Strafausspruch auf der Berücksichtigung der in den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei belegten Tatbegehung unter laufender Bewährung beruht.
Sost-Scheible Bender Quentin Feilcke Paul
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