Paragraphen in I ZA 10/19
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1 | 103 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZA 9/19 I ZA 10/19 BESCHLUSS vom 19. Februar 2020 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2020:190220BIZA9.19.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 28. November 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die zulässige Anhörungsrüge des Antragstellers ist unbegründet. 2 Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde und das von ihm gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Beschwerdegericht beabsichtigte Rechtsmittel sind nicht statthaft. Das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag des Antragstellers in der Sache zu prüfen.
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Feddersen Löffler Schmaltz Schwonke Vorinstanzen: AG Siegen, Entscheidung vom 30.07.2019 - 28 M 1239/19 LG Siegen, Entscheidung vom 03.09.2019 - 4 T 151/19 -
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