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15 W (pat) 20/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 20/12 Verkündet am 30.Oktober 2014

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 011 329.8 hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein, der Richter Dr. Lange, Hermann und Dr. Freudenreich BPatG 154 05.11 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Am 13. März 2010 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Verfahren zum Herstellen von Stützelementen aus Beton mit allseitig schalglatter Oberfläche“

eingereicht worden. Sie ist am 15. September 2011 in Form der DE 10 2010 011 329 A1 offengelegt worden.

Mit Beschluss vom 11. Juli 2012 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 28 B des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen fehlender Patentfähigkeit auf Grund des § 48 PatG zurückgewiesen.

Der Zurückweisung liegt ein Patentanspruch 1 mit dem folgenden Wortlaut zugrunde:

1. Verfahren zum Herstellen von Beton-Stützelementen mit vorgebbarer Oberflächenstruktur mit konkaven und konvexen Oberflächenarealen, mit einer mit Flüssigbeton befüllbaren, mindestens zweiteiligen Hohlform, dadurch gekennzeichnet, dass die Hohlform in einem zwischen 5° und 45° bemessenen Winkel zwischen der Horizontalen und der Vertikalen geneigt angeordnet wird, und der Flüssigbeton durch eine im unteren Bereich der Hohlform angeordnete Öffnung in die Höhlung der Hohlform eingebracht wird und dass die zweiteilige Hohlform ein eine plane Oberfläche aufweisendes Schalblech und ein eine konkave Höhlung aufweisendes Formstück enthält.

Zur Begründung der Zurückweisung nimmt die Prüfungsstelle Bezug auf ihren Bescheid vom 7. Januar 2011, in dem mangelnde erfinderische Tätigkeit bei den Gegenständen der zu diesem Zeitpunkt geltenden Patentansprüche 1 bis 13 sowie sich widersprechende Merkmale in den Patentansprüchen 1 und 5 geltend gemacht wurden, da der Patentanspruch 1 von konvexen und konkaven Arealen ausgehe, jedoch wegen der konkaven Höhlung in der zweiteiligen Hohlform nach Patentanspruch 5 nur konvexe Areale im Beton-Stützelement erhalten würden.

Der Gegenstand des in der Anhörung vom 2. Februar 2012 vorgeschlagenen Patentanspruchs 1, der die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 1, 2, 5 und 7 aufnehme, beruhe gegenüber der Druckschrift D3 des mit den Druckschriften D1 DE 21 01 093 B2 D2 DE 24 31 501 A1 D3 DE 32 02 336 C3 D4 DE 10 2007 047 826 A1 D5 DE 24 20 287 A ausgewiesenen Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er sei auch wegen der aus der Kombination der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 5 resultierenden widersprüchlichen Merkmale mangels Eindeutigkeit nicht zu gewähren.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2014 verteidigt sie ihr Patentbegehren mit einem neuen Patentanspruch 1 gemäß einzigem Antrag.

-4Der geltende Patentanspruch 1 hat den folgenden Wortlaut:

Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B28B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. Juli 2012 aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2014 überreichten Patentansprüchen 1 bis 6 und der ebenfalls überreichten, daran angepassten Beschreibung Seiten 1 bis 7 sowie Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag zu erteilen.

Nach ihrer Auffassung ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wegen der Kombination vieler Merkmale neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (PatG § 73). Sie hat jedoch aus nachfolgenden Gründen keinen Erfolg.

1. Der anmeldungsgemäße Gegenstand betrifft ein Verfahren zum Herstellen von Beton-Stützelementen mit vorgebbarer Oberflächenstruktur mit konkaven und konvexen Oberflächenarealen, mit einer mit Flüssigbeton befüllbaren, mindestens zweiteiligen Hohlform (Absatz [0001] der Offenlegungsschrift).

Zum Stand der Technik ist in der Offenlegungsschrift als nachteilig ausgeführt, dass es bei der Befüllung senkrecht angeordneter Hohlformen von unten zur Luftblasenbildung komme (Offenlegungsschrift: Absatz [0002], letzter Satz), die Hohlform in ihrer Höhe durch die Höhe der Fertigungshalle bei Befüllung senkrecht angeordneter Hohlformen von oben begrenzt sei (Offenlegungsschrift: Absatz [0003]) und Luftspalten bei der Befüllung waagrecht angeordneter Hohlformen aufträten (Offenlegungsschrift: Absatz [0004]).

2. Vor diesem Hintergrund wird als Aufgabe beschrieben, ein Verfahren zu schaffen, mittels dessen stabile und besonders lange Beton-Stützelemente mit allseitig glatter Oberfläche herstellbar sind (Absatz [0005] der Offenlegungsschrift).

3. Zur Lösung der Aufgabe wird gemäß Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:

M1 Verfahren zum Herstellen von Beton-Stützelementen mit vorgebbarer Oberflächenstruktur mit konkaven und konvexen Oberflächenarealen,

M2 mit einer mit Flüssigbeton befüllbaren, mindestens zweiteiligen Hohlform,

M3 wobei die Hohlform ein eine plane Oberfläche aufweisendes Schalblech und ein eine konkave Höhlung aufweisendes Formstück enthält und M4 in einem zwischen 5° und 45° bemessenen Winkel zwischen der Horizontalen und der Vertikalen geneigt angeordnet wird,

M5 wobei der Flüssigbeton durch eine im unteren Bereich der Hohlform angeordnete Öffnung in die Höhlung der Hohlform eingebracht wird und M6 der Flüssigbeton unter solch einem Druck in die Hohlform eingebracht wird, dass ein Auffüllen der Hohlform bis zu einem oberen Ende sichergestellt ist und M7 ein Korb aus Armierungsstahl vor Befüllung einer Hohlform in die Höhlung der Hohlform eingebracht wird, um ein Stützelement aus armiertem Beton herzustellen.

Den Unterlagen vom Anmeldetag sind keine Angaben zur Dimensionierung der Beton-Stützelemente zu entnehmen. Im geltenden Patentanspruch 1 (Merkmal M1) finden die Merkmale „allseitig glatte Oberfläche“ und eine besondere Länge dieser Stützelemente keinen Niederschlag, wonach sie beliebig dimensioniert sein können. Sie weisen gemäß Merkmal M1 konkave und konvexe Oberflächenareale auf und werden nach den Merkmalen M2 und M3 über eine mindestens zweiteilige Hohlform, die ein eine plane Oberfläche aufweisendes Schalblech und ein eine konkave Höhlung aufweisendes Formstück enthält, hergestellt, was zu einem Stützelement führt, das nur konvexe Oberflächenareale aufweist. Damit erschlie- ßen sich dem Fachmann die Oberflächenareale nach Merkmal M1 als „konkav und konvex“ oder „konvex“ ausgebildet.

4. Die Offenbarung der geltenden Patentansprüche geht in zulässiger Weise auf die Unterlagen vom Anmeldetag zurück.

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 finden ihre Offenbarung in den Patentansprüchen 1, 2, 5, 7, 8 und 12 vom Anmeldetag. Die Unteransprüche 2 bis 6 gehen auf die Unteransprüche 3, 4, 6, 9 und 10 vom Anmeldetag zurück.

5. Als Fachmann ist ein mit der Herstellung von Betonfertigteilen vertrauter Bauingenieur zu sehen, der Kenntnisse und langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet des Betongusses besitzt.

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabenstellung auszugehen, nämlich ein Verfahren zu schaffen, mittels dessen stabile Beton-Stützelemente mit allseitig glatter Oberfläche herstellbar sind (siehe Auslegung unter Absatz 3). Der Fachmann wird auf der Suche nach einer Lösung der geschilderten Probleme einen Stand der Technik in Betracht ziehen, der sich mit der Fertigung von weitgehend beliebig gestaltbaren Elementen aus Beton befasst und auf die Vermeidung von Lufteinschlüssen gerichtet ist, um allseitig glatte Oberflächen zu erzielen.

Damit gerät die Druckschrift DE 32 02 336 C3 (D3) in sein Blickfeld, die ein Verfahren zum Fertigen von Raumzellen aus erstarrendem Baustoff wie Glasfaseroder Stahlnadelbeton beschreibt, das Lufteinschlüsse und Wassernester in dem Werkstoff der Raumzelle vermeidet (D3: Spalte 1, Zeilen 2 bis 4 und 46 bis 51 sowie Spalte 2, Zeilen 20 bis 32; Teilmerkmal M1).

Die Druckschrift D3 lehrt das Befüllen eines allseits geschlossenen Formraums einer mindestens zweiteiligen Form (D3: Patentanspruch 1 in Spalte 5, Zeilen 16 bis 22 in Verbindung mit Figur 1 und Spalte 2, Zeile 68 bis Spalte 3, Zeile 8: Innenschalung 7, Außenschalung 14, Rahmen 10; Merkmal M2), der in einem Winkel von 20 bis 25 Grad zur Horizontalen geneigt ist (D3: Patentanspruch 1, Zeilen 30 bis 33 und Spalte 2, Zeile 65; Merkmal M4), wobei der Baustoff durch eine im unteren Bereich der Hohlform angeordnete Öffnung in die Höhlung der Hohlform eingebracht wird (D3: Spalte 2, Zeilen 17 bis 20 und Spalte 4, Zeilen 58 bis 65; Merkmal M5). Dieses Einbringen kann unter Druck steigend z. B. mit Hilfe einer Betonpumpe durchgeführt werden (D3: Spalte 2, Zeilen 17 bis 20), wobei nicht erschließbare Luft durch Entlüftungsleitungen austritt, bevor der flüssige Baustoff austritt und die Füllung der Formräume anzeigt (D3: Spalte 2, Zeilen 7 bis 10). Durch diese Anzeige ist das Auffüllen der Hohlform bis zu einem oberen Ende sichergestellt (Merkmal M6). Die Druckschrift D3 lehrt auch das Einbringen eines Bewehrungskorbes (D3: Spalte 1, Zeilen 46 bis 51; Merkmal M7).

Hinsichtlich der Oberflächenstruktur des Beton-Stützelements mit konvexen oder konkaven und konvexen Oberflächenarealen (Teilmerkmal M1) und dem damit verbundenen, verfahrensgemäßen Einsatz einer Hohlform, die ein eine plane Oberfläche aufweisendes Schalblech und ein eine konkave Höhlung aufweisendes Formstück enthält (Merkmal M3), entspricht die Anpassung der in der Druckschrift D3 gelehrten Raumzelle auf eine geeignete Form üblichem fachgemäßen Handeln, zumal keine Schwierigkeiten hinsichtlich der Querschnitte zu berücksichtigen sind, die besonderer Überlegungen bedürfen. Der Fachmann wird daher die Innenschalung 7 in Figur 1 der Druckschrift D3, die nur beispielhaft plan gestaltet ist, ohne erfinderisches Zutun in einer Form wählen, die der gewünschten Oberflächengestaltung entspricht. Die Druckschrift D3 weist speziell darauf hin, dass in dem dort gelehrten Verfahren „bereits vorhandene und in der Praxis bewährte Schalungssysteme in abgeänderter Form erfindungsgemäß einsetzbar sind“ (D3: Spalte 5, Zeilen 3 bis 9), was den Fachmann zudem anregt, im Betonguß regelmäßig eingesetzte Schalbleche als Innenschalung zu verwenden.

Auch die bei einem Fachmann Beachtung findende Druckschrift D4, die wie die streitgemäße Patentanmeldung auf die luftblasenfreie Befüllung einer Form für Betonfertigteile von unten gerichtet ist (D4: Absätze [0018] und [0043] sowie Figur 5), regt durch die Gestaltung des Deckels 4 und des Bodens 8 der zu befüllenden Schalung 1 dazu an, in gleicher Weise konvexe und konkave Areale auf der Oberfläche der Betonfertigteile auszubilden.

Somit ergeben sich die in der Druckschrift D3 nicht wörtlich genannten Merkmale dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens und der Druckschrift D4 ohne erfinderisches Zutun.

Die Patentanmelderin hat sich sachlich zu den Gründen der Zurückweisung der Patentanmeldung geäußert und beantragt, das Patent mit einem Patentanspruch 1 zu erteilen. Der geltende Patentanspruch 1 ist mit Merkmalen der Unteransprüche vom Anmeldetag präzisiert, die bereits von der Prüfungsstelle, aber auch durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2014 als nicht erfinderisch gewertet wurden.

Somit hat die Patentanmelderin die Patenterteilung erkennbar nur im Umfang von Anspruchssätzen beantragt, die zumindest einen nicht rechtsbeständigen Anspruch enthalten. Deshalb war die Beschwerde zurückzuweisen, ohne dass noch auf die übrigen Patentansprüche gesondert eingegangen zu werden braucht (vgl. BGH v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II; Fortführung von BGH v. 26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

III.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Feuerlein Hermann Lange Freudenreich prö

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