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2 StR 72/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 72/21 BESCHLUSS vom 8. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:080621B2STR72.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2021 gemäß §§ 206a, 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 2020 wird die Verurteilung des Angeklagten im Fall 34 der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer hat die weitergehenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergewaltigung und weiterer, überwiegend gegen die Nebenklägerin gerichteter (Sexual-)Straftaten zu zwölf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

1. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit er in Fall 34 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit steht seiner Verurteilung die vor dem Landgericht erfolgte Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO entgegen. Mit der wirksamen Einstellung durch Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein Verfahrenshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 4 StR 622/19 Rn. 7 mwN).

2. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht ohne die im Fall 34 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt oder von der – auch im Übrigen rechtsfehlerfrei begründeten – Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hätte.

Franke Grube Krehl Schmidt Meyberg Vorinstanz: Landgericht Köln, 06.10.2020 - 102 KLs 11/20 240 Js 502/19

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