Paragraphen in 11 W (pat) 46/11
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 46/11
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 049 753.0-15 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Rothe und Dipl.-Ing. (Univ.) Wiegele BPatG 152 08.05 beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 25 H des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. Februar 2011 aufgehoben und das Patent 10 2007 049 753 mit den Patentansprüchen 1 bis 6 vom 13. April 2011 (Eingang 14. April 2011), der Beschreibung Seiten 1, 2, 5 und 6 vom 13. Januar 2011 (Eingang 14. Januar 2011) und Seiten 3 und 4 vom 13. April 2011 (Eingang 14. April 2011) sowie den ursprünglich eingereichten Zeichnungen Fig. 1 bis 10 erteilt.
Gründe I.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2011 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 25 H des Deutschen Patent- und Markenamtes die am 23. April 2009 offengelegte Patentanmeldung vom 16. Oktober 2007 mit der Bezeichnung
„Aufhängevorrichtung für Werkzeuge“
mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu.
Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften DE 197 18 833 C1 (D1) und DE 10 2005 034 040 A1 (D2) in Betracht gezogen.
In den Anmeldeunterlagen ist als Stand der Technik das Aktenzeichen einer taiwanesischen Anmeldung TW 093134263 (veröffentlicht als Patent TWI 306427 B) (D3) angegeben.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde des Anmelders.
Mit der Beschwerdebegründung vom 13. April 2011 ist eine geänderte Anspruchsfassung mit den Patentansprüchen 1 bis 6 eingereicht worden. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 neu und auch erfinderisch sei.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 6 vom 13. April 2011 zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 hat in gegliederter Fassung folgenden Wortlaut:
Aufhängevorrichtung, 2 umfassend ein Basisgestell (10, 10A), mehrere Sätze von Fixierglieder (20)
und Schiebekeile (30), die lösbar an dem Basisgestell (10, 10A) montiert sind, 3 wobei das Basisgestell (10, 10A) einen Satz Schiebebahnen (16, 16A), einen Satz Gleitbahnen (14, 14A) aufweist, wobei die beiden Gleitbahnen (14, 14A) zwischen dem Satz von Schiebebahnen (16, 16A) angeordnet sind, 4 wobei die Fixierglieder (20) dem Satz Schiebebahnen (16, 16A) entsprechend ausgebildet sind, wobei jeder Satz Fixierglieder (20) jeweils ein linkes Teilstück (21) und ein rechtes Teilstück (22) umfasst, 4.1 wobei das linke Teilstück (21) und das rechte Teilstück (22) jeweils eine dem Satz Schiebebahnen (16, 16A) entsprechend ausgebildete Gleitbahn (214, 224) aufweisen, 5 wobei die Schiebekeile (30) dem Satz Gleitbahnen (14, 14A) entsprechend ausgebildet sind, wobei jeder Satz Schiebekeile (30) jeweils ein linkes Passstück (31) und ein rechtes Passstück (32) umfasst, und 5.1 wobei das linke Passstück (31) und das rechte Passstück (32) jeweils mit einem Schraubenloch (310, 320) versehen, welches zum Montieren von einem Fixierelement (35) vorgesehen ist, 6 dadurch gekennzeichnet, dass das Basisgestell mindestens zwei zum Anbringen an einer Wand vorgesehene Bohrungen (12) aufweist und 7 dass das linke Teilstück (21) und das rechte Teilstück (22) jeweils ein Kopfteil (211, 221) an der von der Gleitbahn (214, 224) entfernten Seite aufweist,
7.1 dass die Kopfteile (211, 221) jeweils mit einer Durchbohrung (212, 222) versehen sind,
7.2 wobei das linke Teilstück (21) und das rechte Teilstück (22) jeweils durch ein in der Durchbohrung (212, 222) angeordnetes Fixierelement (35) mit dem linken Passstück (31) oder dem rechten Passstück (32) zusammengefügt sind,
7.3 wobei das linke Teilstück (21) und das rechte Teilstück (22) jeweils mit einer gegenüberstehenden Klemmkerbe (210, 220) versehen sind.
Wegen des Wortlauts der geltenden nachgeordneten Ansprüche 2 bis 6, wegen weiterer Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
A.
Die Patentanmeldung betrifft eine Aufhängevorrichtung für Werkzeuge, die eine Reihe von Werkzeugen hält und bei Verwendung in einem Kaufhaus oder dgl. eine stabile Konstruktion bietet, wobei ein Käufer mit seiner Hand die Schraubenzieher probeweise betätigen kann, um die Handhabbarkeit und die Qualität der Schraubenzieher einfach festzustellen (vgl. Absatz [0001] der Offenlegungsschrift).
In der Beschreibung ist ausgeführt, dass viele der üblichen Werkzeuge, welche einen langen Stiel aufwiesen, wie z. B. Schraubenzieher, Zangen u. ä. beim Lagern am Stiel aufgehängt seien. Eine derartige Vorrichtung sei in der D3 gezeigt. Durch die dort gezeigten mehreren Sätze von Klemmfuttern, die sich über Verzahnungsnuten stabil an einer Basisplatte anbringen ließen, könnten mehrere Werkzeuge reihenweise aufgehängt werden. Jedoch sei die gezeigte Struktur nicht stabil genug, um mehrere schwere Werkzeuge an dieser herkömmlichen Aufhängevorrichtung aufhängen zu können (vgl. Absätze [0002] und [0003] der Offenlegungsschrift).
Aufgabe der Erfindung soll es hauptsächlich sein, eine Aufhängevorrichtung für Werkzeuge zu schaffen, die sich infolge ihrer Struktur leicht zusammenfügen lässt und stabil konstruiert ist, so dass sie schnell montiert werden kann und ihre Herstellungskosten reduziert werden, wobei ein Käufer mit seiner Hand die Handhabbarkeit und die Qualität eines Satzes von Schraubenziehern feststellen kann.
Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Maschinenbautechniker mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Vorrichtungen zur Aufbewahrung von Handwerkzeugen.
B.
1. Das Patentbegehren ist zulässig. Der geltende Anspruch 1 basiert auf den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1 und 6. Auch die Klarstellungen während des Prüfungsverfahrens (vgl. Eingabe mit Schriftsatz vom 13. Januar 2011),
„Linksteilstück“ in „linkes Teilstück“, „Rechtsteilstück“ in „rechtes Teilstück“, „Linkspassstück“ in „linkes Passstück“ und „Rechtspassstück“ in „rechtes Passstück“ betreffen Umformulierungen im Rahmen der ursprünglichen Wortbedeutung und sind somit ursprünglich offenbart. Die geltenden Ansprüche 2 bis 6 basieren auf den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5 und 7 mit teilweise geänderten Ordnungszahlen. Die in den geltende Ansprüchen definierten Gegenstände sind somit ursprünglich offenbart und die Ansprüche daher zulässig. Die geltende Beschreibung entspricht der ursprünglichen, mit ergänzenden Angaben zum Stand der Technik sowie Klarstellungen. Die auf der Seite 3 der Beschreibung vorgenommene Änderung, dass „die Schiene 100 einen Satz gegenläufig (ursprünglich: gegenständig) ausgebildeten Schiebebahnen 16“ aufweist, lässt sich aus den Figuren 2 bis 4 entnehmen.
2. Gemäß Merkmal 3 des Anspruchs 1 weist die Aufhängevorrichtung jeweils einen Satz Schiebe- und Gleitbahnen auf. Die Angabe „-bahn“ – in der Nomenklatur der vorliegenden Anmeldung „Satz von …bahnen“ - gibt vor, dass ein bewegtes Bauteil entlang einer solchen Schiebe- oder Gleitbahn geführt wird und sich durch diese Führung hindernisfrei in einer vorgegebenen, definierten Richtung bewegt. Dieses Merkmal schließt daher eine Querbewegung zur Bahnrichtung oder auch ein Verdrehen des Bauteils aus. Eine Schiebebahn ist die Bahn, entlang der ein Benutzer die Bauteile (hier die Fixierglieder) aktiv bewegt. Im Unterschied hierzu definiert eine Gleitbahn eine Bahn, entlang der sich die Bauteile (hier die Schiebekeile) durch passives Mitschieben mitbewegen.
3. Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Vorrichtung nach Anspruch 1 ist neu, da keine der berücksichtigten Druckschriften eine Aufhängevorrichtung für Werkzeuge mit allen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 offenbart.
Das Patent TWI 306427 B ist am 21. Februar 2009 und somit nach dem Anmeldetag der zurückgewiesenen Anmeldung veröffentlicht worden. Das veröffentlichte Patent als solches gehört demnach nicht zum Stand der Technik. Die dem Patent zugrundeliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen TW 093134263 ist jedoch am 16. Mai 2006 offengelegt worden. Der Senat geht daher davon aus, dass mit der Offenlegung zumindest der Inhalt des später veröffentlichten Patents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und daher Stand der Technik darstellt.
So weisen die aus den Druckschriften D1 bis D3 bekannten Aufhängevorrichtungen zumindest nicht das komplette Merkmal 3 auf.
Zwar zeigt die D1 eine Aufhängevorrichtung in Form eines Basisgestells 2, mit einer Nut 4, in der Kulissensteine vorgesehen sind, die sich in der Nut 4 und somit gemäß weiter vorherstehender Auslegung entlang Gleitbahnen bewegen, vgl. Fig. 1 bis 4 und Sp. 4, Z. 1 bis 9. Einen Satz von Schiebebahnen lässt sich der D1 jedoch – entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle - nicht entnehmen. Die Figuren 1 bis 4 zeigen an der Trägerschiene 2 oberhalb und unterhalb der Nut 4 lediglich Anlageflächen, entlang derer die Haltebacken 3 verschoben werden können.
Eine Schiebebahn im Sinne des Merkmals 3, die eine Verschiebung der Haltebacken in Querrichtung oder auch eine Verdrehung verhindert, ist den gezeigten Anlageflächen nicht zu entnehmen. Auch die weitere räumliche Beziehung aus Merkmal 3, dass die beiden Gleitbahnen zwischen dem Satz von Schiebebahnen angeordnet sind, ist folglich in der D1 nicht offenbart.
Die Druckschrift D2 zeigt lediglich eine Basisplatte 10, die eine Schiebebahn zum Verschieben von Fixiergliedern 21) bildet (vgl. die D2, Fig. 1. Eine weitere Bahn in Form einer Gleitbahn ist dieser Druckschrift nicht zu entnehmen.
Aus der D3 ist eine Aufhängevorrichtung für Werkzeug bekannt, bei der Werkzeuge entlang einer Basisplatte 10 mittels Klemmteilen 20 aufgehängt werden können (vgl. die D3, die beiden ersten Figuren). Die Klemmteile 20 weisen Nasen 213 auf, mit denen sie entlang der schmalen Kanten der Basisplatte 10, in dafür vorgesehenen Einkerbungen 13 montiert werden. Bei diesen schmalen Kanten der Basisplatte mag es sich um einen Satz Schiebebahnen im Sinne der vorliegenden Anmeldung handeln. Eine Gleitbahn ist der D3 jedoch nicht zu entnehmen.
4. Der Gegenstand nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als geeigneter Ausgangspunkt für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit kann die D1 angesehen werden.
Die D1 (vgl. Fig. 1) zeigt eine Aufhängevorrichtung, umfassend ein Basisgestell 2, mehrere Sätze von Fixiergliedern (Haltebacken 3) und Schiebekeilen (Kulissensteine), die lösbar an dem Basisgestell montiert sind (Merkmale 1 und 2). Die Haltebacken 3 (vgl. Sp. 3, Z. 36 – 45 und Fig. 1 bis 4), entsprechen dabei einem linken und einem rechten Teilstück eines Fixiergliedersatzes (Teilmerkmal 4). Wie aus Sp. 4, Z. 1 bis 9 zu entnehmen ist, weist das Basisgestell 2 weiter eine Nut 4 auf, die so ausgebildet ist, dass sich die Kulissensteine in ihr verschieben lassen. Die Nut 4 bildet somit eine obere und eine untere Gleitbahn (Teilmerkmal 3). Die Kulissensteine sind jeweils mit einem Schraubenloch versehen und bilden ein linkes und ein rechtes Passstück, das jeweils mit einem linken und einem rechten Haltebacken 3 mittels Schrauben fixiert wird (Merkmale 5, 5.1). Die Figuren 1 bis 4 der D1 zeigen, dass die linken und die rechten Haltebacken jeweils ein Kopfteil an der von der Gleitbahn (Nut 4) entfernten Seite aufweisen. Diese Kopfteile sind jeweils mit einer Durchbohrung versehen, durch die der linke und der rechte Haltebacken jeweils mit dem linken oder rechten Kulissenstein zusammengefügt werden. Figur 4 zeigt insbesondere, dass der linke und der rechte Haltebacken jeweils mit einer gegenüberstehenden Klemmkerbe 10 versehen sind (Merkmale 7, 7.1, 7.2 und 7.3). Das Basisgestell ist gemäß der D1, Sp. 4, Z. 10 bis 14, so ausgestaltet, dass es an einer Plattform, einem Gerüst, einem Regal oder dgl. befestigt werden kann.
Die Aufhängevorrichtung gemäß des Anspruchs 1 unterscheidet sich von der aus der Druckschrift D1 bekannten somit dadurch, dass das Basisgestell einen Satz Schiebebahnen aufweist, wobei die beiden Gleitbahnen zwischen dem Satz von Schiebebahnen angeordnet sind, die Fixierglieder dem Satz Schiebebahnen entsprechend ausgebildet sind, das linke und das rechte Teilstück jeweils eine dem Satz von Schiebebahnen entsprechende Gleitbahn aufweisen, und dass das Basisgestell mindestens zwei zum Anbringen an die Wand vorgesehene Bohrungen aufweist (Merkmale 3, 4, 4.1, 6).
Zwar mag es für den Fachmann durchaus naheliegend sein, alternativ zu den in Sp. 4, Z. 10 bis 14 der D1 vorgeschlagenen Befestigungsmöglichkeiten, eine Wandbefestigung für das Basisgestell vorzusehen. Er wird dies im Rahmen seines Wissens und Könnens auch mittels dafür vorgesehenen Bohrungen am Basisgestell durchführen. Dies entspricht dem üblichen fachmännischen Handeln und kann keine erfinderische Tätigkeit begründen.
Jedoch kann der Fachmann der D1 keine Hinweise darauf entnehmen, abweichend von der dort gezeigten Aufhängevorrichtung, ein Basisgestell so auszugestalten, dass es einen Satz Schiebebahnen aufweist, wie in Merkmal 3 beschrieben. Gemäß der D1, vgl. Sp. 4, Z. 1 bis 4 sowie den Figuren 1 bis 4, werden die Haltebacken 3 entlang einer Schiebefläche der Trägerschiene 2 verschoben. Diese Schiebefläche lässt eine Verschiebung quer zur Bewegungsrichtung und auch ein Verdrehen der Haltebacken 3 zu. Ein derartiger Freiheitsgrad für die Bewegung der Haltebacken 3 ist für die Aufhängevorrichtung gemäß der D1 auch explizit beabsichtigt, da die Befestigungen der Haltebacken 3 so ausgestaltet sind, dass sie gezielt verdreht werden können, um „eine gewünschte Aufnahmeöffnung zur Halterung des Gerätes“ (Werkzeugs) zu bilden, vgl. Sp. 3, Z. 14 – 19 und Figuren 1 bis 4. Diese technische Lehre führt den Fachmann somit davon weg Schiebahnen vorzusehen, wie sie in Merkmal 3 des geltenden Anspruchs 1 gefordert und in den Merkmalen 4 und 4.1 weiter ausgestaltet werden.
Zwar wird sich der Fachmann, ausgehend von der Aufhängevorrichtung der Druckschrift D1, bei der Lösung der anmeldungsgemäßen Aufgabe auf dem Fachgebiet umsehen und dabei problemlos auf die Druckschriften D2 und D3 stoßen, die ebenfalls eine Aufhängevorrichtung für Werkzeuge betreffen.
Die Druckschrift D2, vgl. Fig. 1, weist eine Aufhängevorrichtung auf, umfassend ein Basisgestell 10, mit mehreren Fixiergliedern 20A, die lösbar an dem Basisgestell 10 montiert sind. Die Fixierglieder (Gleitblöcke 20A) lassen sich innerhalb einer Schiebebahn 121 entlang des Basisgestells 10 verschieben. Abhängig von dem aufzuhängenden Werkzeug, sind die Gleitblöcke 20A, 20B, 20C, 20D unterschiedlich ausgeführt, wobei jeder der Gleitblöcke (vgl. die Fig. 2, 6, 7 und 9) oder jeweils ein Paar von Gleitblöcken (vgl. die Fig. 13) zur Aufnahme jeweils eines Werkzeuges ausgebildet ist.
Die Druckschrift D3, vgl. die Figuren, offenbart eine Aufhängevorrichtung 10 mit einem Basisgestell 12. Das Basisgestell 12 weist an seinen schmalen Kanten einen Satz von Bahnen auf, entlang derer mehrere, durch linke Teilstücke 21A und rechte Teilstücke 21B gebildete Sätze von Fixierglieder montiert sind. Die linken und die rechten Teilstücke 21A, 21B weisen jeweils eine gegenüberliegende Klemmkerbe 211, 221 auf, um eine Aufnahme für die Werkzeuge zu bilden.
Welche Veranlassung der Fachmann haben könnte, die aus der D1 bekannten Fixierglieder, dort die Haltebacken, gegen die nicht verdrehbaren Fixierglieder gemäß der D2 oder der D3 auszutauschen erschließt sich nicht. Vielmehr würde dies dem Ziel der D1 entgegenstehen, durch entsprechendes Verdrehen der Haltebacken eine gewünschte Aufnahmeöffnung zur Halterung eines Werkzeugs zu schaffen, vgl. Sp. 3, Z. 14 – 19.
Ebenso ist es nicht ersichtlich, wie der Fachmann die Lehre der D1 auf die Aufhängevorrichtung der D2 übertragen sollte. Schon die unterschiedlichen Lösungsansätze dieser beiden Druckschriften stehen einer Kombination entgegen.
Auch eine Zusammenschau der D3 mit der D1 führt nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Zur Montage der Fixierglieder schlägt die D3 vor, entlang der schmalen Kanten des Basisgestells Einkerbungen 11 vorzusehen, in die entsprechende ausgebildete Nasen 213 der Fixierelemente 20, 21 eingreifen (vgl. Fig. 1 bis 3). Einerseits dienen diese schmalen Kanten daher als Schiebebahn und andererseits noch zur axialen Festlegung der Fixierelemente. Analog dazu kommt die Aufhängevorrichtung gemäß der D1 mit einem Satz von Gleitbahnen, der Nut 4, aus. Einen Hinweis dahingehend, die Funktionen des Verschiebens und axialen Fixierens auf unterschiedliche, räumlich bestimmt angeordnete Bahnen zu verteilen, ist weder der D3 noch der D1 zu entnehmen.
Da zudem kein Hinweis darauf vorliegt, dass sich diese Maßnahme aus dem durchschnittlichen Fachwissen ergäbe, beruht die Aufhängevorrichtung nach Anspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Aufhängevorrichtung nach Anspruch 1 ist daher patentfähig.
5. Die Unteransprüche 2 bis 6 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Aufhängevorrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1, und ihre Gegenstände sind daher zusammen mit dem geltenden Anspruch 1 patentfähig.
III.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt hier nicht in Betracht.
Der Auffassung, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Prüfungsstelle vorläge, kann nicht gefolgt werden. Im angefochtenen Beschluss ist angegeben, welche Flächen als Gleit- und Schiebebahnen angesehen werden. Dies ist jedoch auch schon dem gerügten Bescheid mit anderen Worten zu entnehmen. Insbesondere wird dort im 3. Abs. des Abschnitts II ausgeführt, dass die Fixierglieder 3 dem Satz Schiebebahnen entsprechend ausgebildet seien und jeweils ein dem Satz Schiebebahnen entsprechend ausgebildete Gleitbahn aufwiesen. Daraus folgt unmissverständlich, dass mit Schiebebahnen die (durch die Nut 4 getrennten) Flächen am Basisgestell 2 zu verstehen sind, an denen das jeweilige Fixierglied (Haltebacken 3) am Basisgestell 2 anliegt. Weiterhin wird in dem Bescheid auf die Kulissensteine verwiesen, die dem Satz Gleitbahnen entsprechend ausgebildet seien. Da laut Beschreibung des Ausführungsbeispiels ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Kulissensteine in der Nut 4 geführt werden, wird eindeutig ein Bezug zwischen den Oberflächen der Kulissensteine und denen der Nut als Gleitbahnen hergestellt.
III.
Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst v. Zglinitzki Rothe Wiegele Bb
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