35 W (pat) 15/09
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 15/09
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 152 08.05 betreffend das Gebrauchsmuster 203 20 248 (hier: Umschreibungsantrag)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Baumgärtner, die Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch beschlossen:
Die Beschwerde wird verworfen.
Gründe I.
Der weitere Verfahrensbeteiligte war eingetragener Inhaber des Gebrauchsmusters 203 20 248, das am 31. Dezember 2003 angemeldet und am 8. April 2004 unter der Bezeichnung „Schwingungshantel“ mit 9 Schutzansprüchen in das Register eingetragen worden ist. Es ist nach Ablauf von 6 Jahren am 31. Dezember 2009 erloschen. Mit Datum vom 11. Juni 2008 haben die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2), vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt M… , beantragt, das Gebrauchsmuster auf sie umzuschreiben. Zum Nachweis des Rechtsübergangs haben die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) in Kopie einen Kaufvertrag zwischen dem weiteren Verfahrensbeteiligten und der Beschwerdeführerin zu 2) vorgelegt, der in TZ 14 auch eine Umschreibungsbewilligung enthält sowie, ebenfalls in Kopie, eine Vollmacht der P… AG für Rechtsanwalt M… und Rechtsanwältin B… wegen einer Markenanmeldung. Mit Schreiben vom 31. Juli 2008 hat die Gebrauchsmusterstelle gerügt, dass eine Umschreibungsbewilligung auf die Beschwerdeführerin zu 1) fehle.
Nachdem eine Umschreibungsbewilligung auf die Beschwerdeführerin trotz einer weiteren Erinnerung vom 13. Oktober 2008 bis Januar 2009 nicht nachgereicht worden ist, hat die Gebrauchsmusterstelle mit Beschluss vom 28. Januar 2009 den Umschreibungsantrag zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 2. März 2009 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) Beschwerde i. S. P… eingelegt und eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200,– € einbezahlt. Mit Schriftsatz vom 17. November 2009 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerinnen einen Fristverlängerungsantrag zur Begründung der Beschwerde bis 1. Dezember 2009 gestellt. Da auch innerhalb der verlängerten Frist keine Beschwerdebegründung eingereicht worden ist, wurde seitens des Gerichts mit Schreiben vom 4. Mai 2010 und vom 11. Dezember 2012 bzw. vom 3. Januar 2013 nachgefragt, ob die Beschwerde weiterverfolgt oder ob sie zurückgenommen werde. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Vorliegend kann offen blieben, ob die Beschwerden nicht schon im Hinblick auf die Fiktion des § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelten. Denn die Beschwerdeführerinnen haben entgegen Anhang zu § 2 PatKostG, Abschnitt B (1), nur eine Beschwerdegebühr gem. GebTb 401 300 einbezahlt und nicht zwei. Die einbezahlte Gebühr kann aber keiner der beiden Beschwerdeführerinnen eindeutig zugeordnet werden.
2. Selbst wenn man entgegen dem Betreff im Schriftsatz vom 17. November 2011 „Beschwerdeführer: P… AG und 1 anderer“ zugunsten der Beschwerdeführerinnen unterstellen könnte, dass nur die P… AG (Schweiz) Beschwerde eingelegt hat, als diejenige, für die kein Umschreibungsantrag vorlag, würde dies nicht zum Erfolg der Beschwerde führen.
Denn die Beschwerde ist nicht zulässig, da beiden Beschwerdeführerinnen in jedem Fall nach Ablauf des Schutzrechts am 31. Dezember 2009 das Rechtsschutzbedürfnis für dessen Umschreibung auf sie fehlt, so dass die Beschwerde verworfen werden muss.
3. Daher kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Beschwerdeführerin als Unternehmen mit Sitz in der Schweiz am vorliegenden Umschreibungsverfahren überhaupt teilnehmen konnte, da sie nicht über einen Inlandsvertreter gemäß § 28 Abs. 1 GebrMG verfügte, oder ob die Beschwerdeführerin zu 2) ihre Niederlassung im Inland i. S. v. § 21 ZPO war.
4. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, da die Umschreibungsbewilligung auf die Beschwerdeführerin zu 1) nach wie vor fehlt, so dass der beantragten Umschreibung auf beide Beschwerdeführerinnen nicht entsprochen werden könnte.
Baumgärtner Bayer Eisenrauch Cl