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KZR 42/20

BUNDESGERICHTSHOF KZR 42/20 BESCHLUSS vom 22. Juni 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:220623BKZR42.20.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2023 durch den Richter Dr. Kochendörfer als Einzelrichter beschlossen:

Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 7 vom 3. April 2023 auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Über den Antrag entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG). Dem steht § 139 Abs. 1 GVG nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20 Rn. 11).

II. Der Antrag ist mangels Statthaftigkeit unzulässig. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit setzt nach § 33 Absatz 1 RVG voraus, dass sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Bedingungen sind nicht erfüllt.

1. Grundsätzlich bestimmt sich in gerichtlichen Verfahren der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Anwalts nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, ist diese Festsetzung gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Anwalts maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2013 - IX ZR 75/12 Rn. 2; Beschluss vom 26. September 2013 - IX ZR 204/11 Rn. 2). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gegenstand der gerichtlichen mit dem der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist (vgl. BTDrucks. 2/2545, S. 232). Nur wenn der Gegenstandswert der gerichtlichen Tätigkeit nicht mit der anwaltlichen Tätigkeit übereinstimmt, kann eine gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG verlangt werden (BGH Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16 Rn. 24).

2. Der Senat hat den Wert des Streitgegenstands für die Revisionsinstanz mit Beschluss vom 5. Juli 2022 auf 30 Mio. € festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Streitwert von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Antragstellerin abweicht. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten, einen Mindestbetrag nicht unterschreitenden Höhe zu zahlen. Dieses Begehren hat er in der Revisionsinstanz vollumfänglich weiterverfolgt. Wie der Senat bereits in seinem Urteil ausgeführt hat, wird aus dem Klageantrag deutlich, dass der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner für den gesamten von ihm angeblich durch den Kartellrechtsverstoß erlittenen Schaden in Anspruch nehmen will (BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 Rn. 86 - Schlecker). Die Frage, ob tatsächlich alle Beklagten in vollem Umfang auf Schadensersatz haften oder ob die Haftung der Beklagten zu 3, 5, 6 und 7 aufgrund geringerer Beteiligungsbeiträge begrenzt ist (vgl. BGH aaO Rn. 84), spielt hierfür keine Rolle. Diese Frage betrifft allein die Begründetheit der Klage, nicht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren.

3. Es kommt nicht darauf an, ob die Parteien des Antragsverfahrens eine von § 32 Abs. 1 RVG abweichende Honorarvereinbarung geschlossen haben (vgl. Schriftsätze vom 25. Mai und 5. Juni 2023). Die Festsetzung nach § 33 RVG betrifft die gesetzliche Vergütung.

III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). Kochendörfer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.08.2018 - 2-03 O 239/16 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.05.2020 - 11 U 98/18 (Kart) -

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