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VIa ZR 892/22

BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 892/22 BESCHLUSS vom 22. Mai 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:220523BVIAZR892.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines Schadens des Klägers gestützt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

Menges Wille Möhring Liepin Krüger Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 03.09.2021 - 7 O 199/20 OLG Köln, Entscheidung vom 02.06.2022 - 7 U 154/21 -

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Paragraphen in VIa ZR 892/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 543 ZPO
1 267 AEUV
1 1 ZPO
1 2 ZPO
1 97 ZPO
1 544 ZPO

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