XI ZR 463/17
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 463/17 BESCHLUSS vom 12. September 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:120917BXIZR463.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Der Beklagte und der Streithelfer werden, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den am 30. Mai 2017 ergangenen Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden dem Beklagten auferlegt (§§ 522 Abs. 3, 565 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO) mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten des Streithelfers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; diese trägt dieser selbst.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 2.000.000 €.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts eines Zwischenurteils über die Prozesskostensicherheit nach §§ 110 ff. ZPO folgt dem der Hauptsache (st. Rspr., RGZ 40, 416, 417; BGH, Urteil vom 20. November 1961 - VIII ZR 65/61, BGHZ 37, 264, 268; Beschlüsse vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 198/80, WM 1981, 1278, 1279, vom 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122, vom 20. März 2002 - IV ZR 3/01, juris Rn. 4 und vom 6. Oktober 2005
- IX ZR 18/03, juris Rn. 2; Kurpat in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Auflage 2016, Rn. 4962 und 6507).
Das Verlangen von Prozesskostensicherheit gewährt dem Beklagten die Möglichkeit, die Einlassung auf die Klage so lange zu verweigern, bis über das Verlangen entschieden oder die verlangte Sicherheit geleistet ist. Es ist also ein Verteidigungsmittel gegen die Klage selbst, weswegen der Streitwert des Zwischenstreits dem der Klage entspricht; in dieser Höhe ist der Beklagte bei einem verneinenden Zwischenurteil auch in der Revisionsinstanz beschwert (RGZ 40, 416, 417).
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Nichtleistung einer angeordneten Sicherheit unter Umständen nach § 113 Satz 2 ZPO die Erklärung der Klagerücknahme erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1961 - VIII ZR 65/61, BGHZ 37, 264, 268).
Ellenberger Menges Grüneberg Derstadt Maihold Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.10.2016 - 2-30 O 103/16 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.05.2017 - 17 U 240/16 -