Paragraphen in 4 StR 229/24
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 229/24 BESCHLUSS vom 29. August 2024 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2024:290824B4STR229.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2024 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juli 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Juli 2024 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Oktober 2023 als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten, mit der er geltend macht, der Senat habe sich nicht (ernsthaft) mit der Revisionsbegründung befasst und daher den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat die Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift wie auch in der Gegenerklärung zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber für offensichtlich unbegründet gehalten. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen. Der Beschwerdeführer kann nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet wurden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 468/22 Rn. 3; Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 4 StR 241/15 Rn. 2 mwN).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 ‒ 1 StR 81/13 Rn. 4 mwN).
Quentin Marks Scheuß Dietsch Tschakert Vorinstanz: Landgericht Münster, 20.10.2023 ‒ 2 Ks-30 Js 257/23-9/23
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