Paragraphen in AnwSt (R) 7/16
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1 | 146 | BRAO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (R) 7/16 BESCHLUSS vom 22. November 2016 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten ECLI:DE:BGH:2016:221116BANWST.R.7.16.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf am 22. November 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern vom 22. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO).
Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
16. August 2016 beantragten klarstellenden Maßgabe bedarf es nicht. Ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils liegt dem Rechtsanwalt zur Last, Empfangsbekenntnisse der Amtsgerichte G.
und M.
nicht zurückgesandt zu haben, nicht die Verweigerung der Mitwirkung bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt.
Kayser Roggenbuck Lohmann Kau Wolf Vorinstanzen: Anwaltsgericht Schwerin, Entscheidung vom 18.05.2015 - I AG 1/13 AGH Rostock, Entscheidung vom 22.04.2016 - 2 AGH 6/15 -
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