Paragraphen in 5 StR 243/17
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 467 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 243/17 BESCHLUSS vom 26. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2017:260717B5STR243.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen ist.
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wie folgt gefasst: Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist; soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat – abgesehen von der Notwendigkeit, einen Teilfreispruch nachzuholen – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Zum unterbliebenen Teilfreispruch hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Juni 2017 ausgeführt:
„Zwar ist das dem Angeklagten zur Last gelegte Geschehen sowohl in der Anklageschrift als auch im Eröffnungsbeschluss als eine Tat im sachlich-rechtlichen Sinne eingestuft worden. Dies erweist sich jedoch als rechtsfehlerhaft, weil ein funktionaler Zusammenhang (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 13 Rn. 112) zwischen dem abgeurteilten Rauschgiftdelikt und den übrigen Anklagevorwürfen nicht ersichtlich und die bloße Gleichzeitigkeit der Handlungen – selbst mit Blick auf den stattgehabten Betäubungsmittelkonsum – zur Begründung von Tateinheit nicht ausreichend ist. Zur Klarstellung der Reichweite des Strafklageverbrauchs (Senat, Urteil vom 16. Februar 1993 – 5 StR 463/92; vgl. auch Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 12 unter Verweis auf Billigkeitserwägungen) wird der Senat die Ergänzung selbst vornehmen. Das Landgericht hat deutlich gemacht, dass ein Tatnachweis jenseits des Rechtsverstoßes nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht zu führen war (UA S. 6).“
Dem tritt der Senat bei.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Freispruchs ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO.
Mutzbauer König Sander Mosbacher Schneider
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