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1 StR 127/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 127/23 BESCHLUSS vom 14. Juni 2023 in der Strafsache gegen

1. alias:

2. wegen sexueller Nötigung ECLI:DE:BGH:2023:140623B1STR127.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2022 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten jeweils der sexuellen Nötigung schuldig sind.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten jeweils wegen „gemeinschaftlichen sexuellen Übergriffs“ verurteilt, und zwar den Angeklagten M.

zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagtem H.

unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer anderen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstanden, bleiben ohne Erfolg.

1. Zu der von beiden Angeklagten geltend gemachten Verfahrensbeanstandung, die Vorschrift des § 229 Abs. 1 StPO sei verletzt, ist ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zu bemerken:

Die Rügen sind bereits unzulässig. Denn die Revisionen teilen jeweils den Inhalt des Protokolls vom 2. November 2022 nicht mit (Band III, Blatt 1103 der Hauptakten [„Kurztermin“]; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eines entsprechenden vollständigen Vortrags hätte es aber bedurft, um beurteilen zu können, ob dem Vorsitzenden noch weitere Nachforschungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten H.

oblagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2022

– 6 StR 95/22 Rn. 28; vom 3. August 2022 – 5 StR 47/22 Rn. 10 und vom 5. November 2008 – 1 StR 583/08, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 10; Urteile vom 16. November 2017 – 3 StR 262/17 Rn. 10 und vom 16. Januar 2014

– 4 StR 370/13, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 15 Rn. 15 f.).

2. Der Schuldspruch bedarf der Klarstellung und Neufassung.

Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht beide Angeklagte wegen sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB verurteilt (UA S. 8 ff. und 21 f.) und nicht nur – wie im Urteilstenor ausgewiesen – wegen eines sexuellen Übergriffs, wobei die Bezeichnung der Tat als „gemeinschaftlich“ begangen nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 6. September 2001 – 3 StR 321/01 Rn. 3).

Der Senat korrigiert den Schuldspruch entsprechend. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchkorrektur nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegen den Tatvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer Verböserung des Schuldspruchs nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. März 2021 – 2 StR 14/21 Rn. 3 mwN).

Jäger Allgayer Bär Munk Leplow Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, 15.12.2022 - 4 KLs 330 Js 11746/22

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