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III ZB 5/17

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 5/17 BESCHLUSS vom 23. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZB5.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Pohl beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seinen "Antrag auf Zulassung zur Rechtsbeschwerde gem. § 575 ZPO" gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2016 - 4 W 70/15 - wird abgelehnt.

Gründe:

Der Senat fasst den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seinen "Antrag auf Zulassung zur Rechtsbeschwerde gem. § 575 ZPO" dahingehend auf, dass der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2016 begehrt. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die in Aussicht genommene Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Herrmann Pohl Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.11.2015 - 2-22 O 7/15 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.11.2016 - 4 W 70/15 -

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