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RiZ 4/12

BUNDESGERICHTSHOF RiZ 4/12 BESCHLUSS vom 13. August 2013 in dem Prüfungsverfahren des Richters am Bundesgerichtshof dienstlich:

Antragsteller, gegen die Bundesrepublik Deutschland,

Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 13. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann, die Richterin am Bundesgerichtshof Safari Chabestari, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher und Pamp sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges beschlossen:

1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 27. Februar 2013 gegen das Urteil vom 14. Februar 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 24. Juni 2013 gegen das Urteil vom 14. Februar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

3. Der Antrag auf Ergänzung des Tatbestands des Urteils vom 14. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

4. Die Gegenvorstellung, mit der eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt wird, wird zurückgewiesen.

5. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 27. Februar 2013 gegen das Urteil des Dienstgerichts vom 14. Februar 2013 ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO iVm § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Ein Beteiligter muss in der Anhörungsrüge darlegen, inwiefern das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Er kann dies nur darlegen, wenn er die Gründe der beanstandeten Entscheidung kennt. Einer Anhörungsrüge, die vor Bekanntgabe der mit Gründen versehenen Entscheidung erhoben ist, fehlt zwangsläufig der ordnungsgemäße Vortrag einer Gehörsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 – I ZR 160/07, MMR 2010, 777 Rn. 2). Die Anhörungsrüge vom 27. Februar 2013 ist am 28. Februar 2013 beim Dienstgericht des Bundes eingegangen. Die mit Gründen versehene Entscheidung hat der Antragsteller erst danach am 12. Juni 2013 erhalten.

2. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 24. Juni 2013 ist jedenfalls unbegründet (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO iVm § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG), auch soweit sie sich erneut auf die Gründe der Anhörungsrüge vom 27. Februar 2013 bezieht. Das Dienstgericht hat das als übergangen gerügte Vorbringen des Antragstellers, soweit er es vor und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, berücksichtigt, aber nicht als entscheidungserheblich oder nicht für durchgreifend erachtet. Schon im Ausgangspunkt kein Gehörsverstoß kann in der vom Antragsteller behaupteten Abweichung der kurzen mündlichen Urteilsbegründung von den schriftlichen Entscheidungsgründen liegen. Eine mündliche Urteilsbegründung dient nur der vorläufigen Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten, maßgeblich sind allein die schriftlichen Urteilsgründe (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1951 – 3 StR 691/51, BGHSt 2, 63, 66; Urteil vom 22. April 1955 – 5 StR 35/55, BGHSt 7, 363, 370 f.; Urteil vom 8. Juli 1955 - 5 StR 43/55, BGHSt 8, 41, 42).

3. Der Antrag auf Ergänzung des Urteilstatbestands hat keinen Erfolg. Nach § 119 Abs.1 VwGO iVm § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG ist der Tatbestand eines Urteils bei Unrichtigkeiten oder Unklarheiten zu berichtigen. Der Tatbestand ist nicht schon dann unrichtig oder unklar, wenn nicht sämtliche Einzelheiten des Vortrags eines Beteiligten aufgenommen sind. Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Dem genügt der Tatbestand des Urteils vom 14. Februar 2013.

4. Die „vorsorgliche“ Gegenvorstellung, mit der eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt wird, ist zurückzuweisen. Dass das Dienstgericht mit Richtern besetzt ist, die demselben Gericht angehören wie der Antragsteller und „der der Sache nach beklagte Präsident“, und dass der iudex a quo zur Entscheidung über eine Anhörungsrüge berufen ist, verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Unparteilichkeit der Richter wird durch die aufgrund der Verweisung in § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG (sinngemäß) anwendbaren Vorschriften der § 54 VwGO, §§ 41 ff. ZPO hinreichend gewährleistet.

5. Die Gegenvorstellung des Antragstellers zum Streitwertbeschluss gibt keinen Anlass für eine Abänderung. Der Antragsteller hat beantragt, die Unzulässigkeit mehrerer selbständiger Sachverhalte als Maßnahmen der Dienstaufsicht festzustellen. Damit liegen mehrere Streitgegenstände im Sinn von § 39 Abs. 1 GKG vor.

Bergmann Pamp Safari Chabestari Menges Drescher

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3 103 GG
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1 41 ZPO

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