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2 StR 418/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 418/17 BESCHLUSS vom 5. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens eines Lebensmittels unter einer irreführenden Angabe ECLI:DE:BGH:2018:050618B2STR418.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 7. März 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen jeweils auf einen Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens eines Lebensmittels unter einer irreführenden Angabe in 55 Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Das Landgericht hat in 44 Fällen Einzelgeldstrafen verhängt, dabei jedoch jeweils die Höhe des einzelnen Tagessatzes nicht festgesetzt. Einer solchen Festsetzung bedarf es aber auch dann, wenn – wie hier – aus Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96; Urteil vom 28. Oktober 1987 – 3 StR 381/87, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1; Senat, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 295/17, juris Rn. 2). Zwar kommt bei unterbliebener Festsetzung der Tagessatzhöhe regelmäßig eine Zurückweisung der Sache zum Zwecke der Nachholung der Bestimmung der Tagessatzhöhe in Betracht (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 97). Allerdings kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in geeigneten Fällen auch selbst die Festsetzung vornehmen (BGH aaO) und die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß festsetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 1988 – 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2; Senat, Urteil vom 27. August 2010 – 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 287; BGH, Beschluss vom 8. April 2014 – 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208, 209). Davon macht der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend und nach Anhörung des Beschwerdeführers Gebrauch. Die Tagessatzhöhe wird dabei auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 – 3 StR 381/87, aaO), der einen Euro beträgt.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Krehl Eschelbach Zeng Bartel

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