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AnwZ (Brfg) 50/18

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 50/18 BESCHLUSS vom

5. Februar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2019:050219BANWZ.BRFG.50.18.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Wöstmann und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 5. Februar 2019 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2018 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1956 geborene Kläger ist seit 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Beschluss vom 4. August 2017 eröffnete das Amtsgericht D.

das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Die Beklagte widerrief daraufhin mit Bescheid vom 14. Dezember 2017 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.

Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Auch einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), hat der Kläger nicht dargelegt.

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 5; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Der Kläger vermag entsprechende Zweifel in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht darzulegen.

a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei - wovon auch der Kläger ausgeht - allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin - da es gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW eines Vorverfahrens nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht bedarf (vgl. hierzu auch AGH Hamm, Urteil vom 28. April 2017 - 1 AGH 63/16, juris Rn. 16) - auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 14. Dezember 2017, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, aaO Rn. 7; jeweils mwN).

b) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall befunden. Über sein Vermögen ist durch Beschluss des Amtsgerichts D.

vom 4. August 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dies hat zur Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO).

aa) Diese gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder - nach der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Rechtslage - am Ende des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, ZVI 2018, 315 Rn. 9; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 46/17, juris Rn. 9; vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 6 ff.; jeweils mwN).

bb) Diese Voraussetzungen für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls sind vorliegend nicht gegeben. Gegenteiliges vermag der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht darzulegen. Mit seinem Vorbringen, wonach ein Vermögensverfall trotz Fehlens der vorstehend (unter II 1 b aa) genannten Voraussetzungen nicht anzunehmen sei, kann der Kläger - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht durchdringen.

(1) Der Kläger rügt, der Anwaltsgerichtshof habe im Rahmen der Beweiswürdigung nicht hinreichend berücksichtigt, dass er seine Kanzlei seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortführe und hierdurch Einkünfte erziele; insbesondere habe er diesbezüglich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof zwei Beratungsverträge vorgelegt, welche die Vereinbarung eines monatlichen Honorars in Höhe von 2.000 € beziehungsweise 5.000 € enthielten. Der Kläger meint, der Anwaltsgerichtshof hätte die Forderungen aus diesen Verträgen nicht als irrelevant ansehen dürfen, sondern sie als Aktiva bei der Frage des Vermögensverfalls berücksichtigen müssen.

Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil die nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts begründete gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht dadurch widerlegt wird, dass der Rechtsanwalt - wie hier der Kläger den Kanzleibetrieb fortführt. Nach der Rechtsprechung des Senats wird die vorbezeichnete Vermutung selbst durch die infolge einer Freigabe nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO erlangte Befugnis des Rechtsanwalts, über den Kanzleibetrieb und die daraus resultierenden Einkünfte zu verfügen, nicht widerlegt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, aaO Rn. 11 mwN).

Im Übrigen lässt der Kläger hinsichtlich der beiden Beratungsverträge, aus denen nach seinem - im Tatbestand des Urteils des Anwaltsgerichtshofs wiedergegebenen und in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht in Zweifel gezogenen - Vorbringen erste Honorarzahlungen erst im Jahr 2018 zu erwarten gewesen seien, außer Betracht, dass es für die Beurteilung des Vermögensverfalls im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, wie oben (unter II 1 a) bereits erwähnt, entscheidend auf den Zeitpunkt des - am 14. Dezember 2017 ergangenen - Widerrufsbescheids ankommt.

(2) Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger geltend, zu den im Rahmen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemeldeten Forderungen seien weitere Forderungen nicht hinzugekommen. Der Kläger verkennt hierbei sowohl die oben (unter II 1 b aa) genannten, vorliegend nicht erfüllten Voraussetzungen einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung eines Vermögensverfalls als auch, dass im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung grundsätzlich weder die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch diejenigen der weiteren vorstehend (unter II 1 b aa) erwähnten insolvenzrechtlichen Entscheidungen zu überprüfen sind; dies obliegt vielmehr der Beurteilung des Insolvenzgerichts (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 63/15, juris Rn. 7 mwN).

c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.

Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus,

dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 11; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, aaO Rn. 12; vom 9. November

2018

- AnwZ (Brfg) 61/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Der Kläger ist weiterhin als Einzelanwalt tätig. Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird auch durch die von dem Kläger behaupteten Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit weder ausgeschlossen noch vermindert (st. Rspr.; vgl.

nur Senatsbeschlüsse vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 46/17, aaO Rn. 13; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, aaO Rn. 13; jeweils mwN).

2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Ohne Erfolg rügt der Kläger, der Anwaltsgerichtshof hätte die von ihm vorgelegten, oben genannten Beratungsverträge als Beweismittel berücksichtigen und bei Zweifeln an der Substanz dieser Verträge in eine Beweisaufnahme eintreten und die Geschäftsführer der Vertragspartner befragen sowie die Mitarbeiterin des Klägers, Frau R. , als Zeugin zu den Verträgen und zur laufenden Tätigkeit der Kanzlei vernehmen müssen. Durch die Nichterhebung dieser Beweise sei ihm die Möglichkeit versagt worden, die Substanz der vorgelegten Beratungsverträge zu belegen.

b) Diese Rüge greift nicht durch. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof, wie sich sowohl aus dem Tatbestand als auch aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ergibt, die genannten Beratungsverträge in seine Würdigung einbezogen. Dass der Anwaltsgerichtshof aus diesen Verträgen nicht die von dem Kläger erstrebte Rechtsfolge abgeleitet, sondern gleichwohl einen Vermögensverfall des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht hat, stellt keinen Verfahrensmangel nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, sondern ist vielmehr zutreffend, da es aus den oben (unter II 1 b aa und bb (1)) genannten Gründen an der Entscheidungserheblichkeit dieses Vorbringens fehlt. Deshalb bedurfte es auch der von dem Kläger vermissten Erhebung der von ihm angebotenen Beweise nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg Wöstmann Remmert Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 01.06.2018 - 1 AGH 2/18 -

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