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3 StR 215/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 215/22 BESCHLUSS vom 9. August 2022 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:090822B3STR215.22.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auch die Adhäsionsentscheidung hat Bestand. Der Angeklagte schuldet Prozesszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) auf den ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag jedenfalls seit dem 24. Januar 2022. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die für den Zinsbeginn maßgebliche Rechtshängigkeit nicht erst mit der Zustellung des Antrags anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2022, sondern gemäß § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO bereits mit Eingang desselben bei Gericht am 14. Januar 2022 eingetreten, so dass der Zinsanspruch des Nebenklägers ab dem 15. Januar 2022 besteht. Die Verurteilung zur Zinszahlung ab dem 24. Januar 2022 beschwert den Angeklagten nicht.

Der Senat kann ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren: Ist nur über die Zubilligung einer Entschädigung zu befinden, kann das Rechtsmittelgericht dies nach § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO ohne Hauptverhandlung tun. Danach ist auch dann eine Entscheidung im Beschlusswege zugelassen, wenn im Übrigen - wie hier - wegen der Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass allein wegen der Adhäsionsentscheidung eine Hauptverhandlung stattfindet (BGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 9 Rn. 3 mwN).

Schäfer Wimmer Anstötz Erbguth Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 24.01.2022 - 008 KLs 10 Js 553/20 15/21

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1 288 BGB
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