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5 StR 369/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 369/25 BESCHLUSS vom 24. September 2025 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2025:240925B5STR369.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist im Schrifsatz vom 15. Juli 2025 erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, da verspätet (§ 354 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gericke Resch Mosbacher von Häfen Köhler Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 25.03.2025 - 530 Ks 1/25 278 Js 300/24 BUNDESGERICHTSHOF StR 369/25 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2025 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2025:091025B5STR369.25.0

-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2025 beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 24. September 2025 wird dahin geändert, dass es in der Entscheidungsformel „Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. März 2025“ statt „Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. April 2025“ heißt.

Gründe: 1 Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen.

Cirener Resch Gericke von Häfen Köhler Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 25.03.2025 - 530 Ks 1/25 278 Js 300/24

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