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23 W (pat) 29/07

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 29/07 Verkündet am 31. Juli 2012

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 011 670.1-55 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner sowie der Richter Dipl.-Phys. Lokys, Metternich und Dipl.-Phys. Dr. Friedrich BPatG 154 05.11 beschlossen: 1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 09 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. April 2007 wird aufgehoben.

2. Es wird ein Patent mit der Bezeichnung "Aktive Z-OrderManipulation eines Popup-Fensters bei Multimonitorsystemen" und dem Anmeldetag 14. März 2005 auf der Grundlage folgender Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 31. Juli 2012, Beschreibungsseiten 1 bis 23 mit 1 Blatt Einschub auf Seite 4, eingegangen am 31. Juli 2012, sowie 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 2, eingegangen am Anmeldetag.

3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe I.

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2005 011 670.1-55 und der Bezeichnung "Aktive Z-Order-Manipulation eines Popup-Fensters bei Multimonitorsystemen" wurde am 14. März 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

Die Prüfungsstelle hat im Prüfungsverfahren den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 EP 1 134 645 B1 D2 US 5 499 334 A D3 US 6 229 542 B1 berücksichtigt und im einzigen Prüfungsbescheid vom 7. Juli 2005 ausgeführt, dass das Verfahren gemäß Anspruch 1 keine erfinderische Leistung hinsichtlich der Druckschrift D1 erkennen ließe und der Vorrichtungsanspruch 12 lediglich der Realisation des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 diene.

Mit Eingabe vom 23. Januar 2006 hat die Anmelderin dieser Argumentation unter Beibehaltung des ursprünglichen Patentbegehrens widersprochen und hilfsweise Antrag auf Anhörung gestellt.

Die Anmeldung ist daraufhin durch Beschluss vom 19. April 2007 mit der Begründung fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich Druckschrift D1 zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Beschluss, niedergelegt im Abholfach der Anmelderin am 5. Mai 2007, richten sich die fristgemäß am 10. Mai 2007 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangene Beschwerde und die zugehörige Beschwerdebegründung vom 23. März 2012.

Mit Zwischenbescheid ist die Anmelderin auch auf die möglicherweise relevante Druckschrift D4 US 6 018 340 A hingewiesen worden.

In der mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2012 stellt die Anmelderin den Antrag,

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 09 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. April 2007 aufzuheben;

2. ein Patent mit der Bezeichnung "Aktive Z-Order-Manipulation eines Popup-Fensters bei Multimonitorsystemen" und dem Anmeldetag 14. März 2005 auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 31. Juli 2012, Beschreibungsseiten 1 bis 23 mit 1 Blatt Einschub auf Seite 4, eingegangen am 31. Juli 2012, sowie 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 2, eingegangen am Anmeldetag.

Zudem regt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zur Steuerung einer Positionierung eines Kindfensters (KF) bei einem Multimonitor-Computersystem (10), bei dem mehrere Applikationen parallel laufen, die jeweils ein Hauptfenster (HF) haben, das jeweils zumindest einem der Monitore (M) so zugeordnet ist, dass die Hauptfenster (HF) sich nicht überlappen, wobei das Kindfenster (KF) von einem Hauptfenster (HF) erzeugt wird, und gemäß einem ersten Positionierungsmechanismus an oberster Position auf dem ersten Monitor (M1) des erzeugenden Hauptfensters (HF) positioniert wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerung der Positionierung des Kindfensters (KF) auf einen weiteren Positionierungsmechanismus zugreift, der die Positionierung des Kindfensters (KF) dann steuert, wenn dieses vollständig oder anteilig auf zumindest einem weiteren Monitor (Mw) angezeigt werden soll, dem nicht das das Kindfenster (KF) erzeugende Hauptfenster (HF) zugeordnet ist, wobei der weitere Positionierungsmechanismus jedes Hauptfenster (HF), das dem weiteren Monitor (Mw) zugeordnet ist, jeweils an unterster Position auf dem weiteren Monitor (Mw) positioniert, so dass das Kindfenster (KF) auch auf dem weiteren Monitor (Mw) vollständig sichtbar an oberster Position positioniert wird und wobei der erste und der weitere Positionierungsmechanismus auf einer Z-Order Anordnung basieren." Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 10 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet, denn das Verfahren des zulässigen Anspruchs 1 löst eine technische Aufgabe mit technischen Mitteln (Schulte Patentgesetz, 8. Auflage, § 1, Rdn. 183) und ist durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen (§§ 1 - 5 PatG), so dass der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent in dem beantragten Umfang zu erteilen war (§ 79 Abs. 1 PatG i. V. m. § 49 Abs. 1 PatG).

1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig. Anspruch 1 findet seine Offenbarung in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 6 und die Ansprüche 2 bis 10 sind die hinsichtlich der Nummerierung angepassten ursprünglichen Ansprüche 2 bis 5 und 7 bis 11.

2. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Steuerung einer Positionierung eines Kindfensters, das von einem Hauptfenster erzeugt wird und auf zumindest einem Monitor eines Multimonitor-Computersystems positioniert werden soll, wobei ein erster und ein zweiter Positionierungs-Mechanismus die Positionierung des Kindfensters auf den Monitoren so steuern, dass das Kindfenster an oberster Stelle und vollständig sichtbar auf allen Monitoren positioniert wird.

Gemäß der Beschreibungseinleitung werden Arbeitsplätze häufig mit mehreren Monitoren ausgestattet, damit der Anwender Applikationen auf zwei oder mehr Monitoren und nicht wie sonst üblich auf nur einem Monitor darstellen kann. Insbesondere in der Medizintechnik ist es meist erforderlich, dass ein größerer Personenkreis an verschiedenen Bildschirmen mit einer Applikation arbeiten kann.

Da üblicherweise mehrere Applikationen parallel, das heißt gleichzeitig, ausgeführt werden, sind in der Regel auf einem Monitor mehrere Fenster darzustellen. Üblicherweise hat eine Applikation ein Haupt-Applikationsfenster, und die Applikation bzw. das Hauptfenster kann jeweils zumindest ein von ihm abgeleitetes Kindfenster erzeugen, bspw. ein Menü- oder Meldungsfenster der jeweiligen Applikation.

Bei üblichem Computersystem basiert dieser Positionierungs-Mechanismus auf einer sogenannten Z-Order. Analog zur mathematischen Z-Achse des Koordinatensystems werden die jeweiligen Fenster der Applikationen auf einer imaginären Linie angeordnet, die rechtwinklig zum Monitor verläuft. Die Fenster werden sozusagen auf einem Stapel angeordnet, wobei das erste Element des Stapels auch an oberster Stelle auf dem Monitor erscheint und somit immer sichtbar ist, während das letzte Element des Stapels ganz hinten in der Z-Order angeordnet ist und von den davor positionierten Fenstern verdeckt wird. Jedes Fenster, das auf dem Monitor dargestellt werden soll, hat eine eineindeutige Position innerhalb dieser Z-Order.

Ein Problem solcher Fenstersteuerungssysteme ergibt sich dann, wenn diese auf ein Multimonitorsystem erweitert werden sollen, denn ein Multimonitor-Computersystem wird in der Regel so angewendet, dass eine erste Applikation auf einem ersten Monitor und eine zweite Applikation auf einem zweiten Monitor dargestellt wird. Handelt es sich bei der ersten Applikation beispielsweise um eine Steuerung der Röntgenaufnahme eines Patienten und bei der zweiten Applikation um eine Steuerung der Bildwiedergabe des generierten Röntgenbildes, so wird üblicherweise die erste Applikation mit dem ersten Hauptfenster auf einem ersten Monitor und die zweite Applikation mit dem zweiten Hauptfenster auf einem zweiten Monitor ausgeführt. Ergibt sich nun bei der ersten Applikation ein Fehler, bspw. bei der Datenerfassung, so erscheint ein entsprechendes Popup-Fenster in Bezug auf das Hauptfenster der ersten Applikation. Auch bei einem Zwei-Monitor-System soll nun sichergestellt werden, dass dieses Popup-Fenster auch auf dem zweiten Monitor für den Benutzer vollständig sichtbar erscheint, so dass es zu keiner unnötigen Verzögerung des Arbeitsablaufes kommt. Nach dem Verfahren aus dem Stand der Technik würde das Popup-Fenster im obigen Fall nur auf dem ersten Monitor für die erste Applikation als oberstes Z-Order Element erscheinen und nicht auf dem zweiten Monitor. Denn auf diesem würde das Popup-Fenster entweder gar nicht erscheinen oder nur teilweise, da es durch das Hauptfenster der zweiten Applikation verdeckt wäre. Gerade im Bereich medizintechnischer Anwendungen birgt dieses Problem ein hohes sicherheitstechnisches Risiko, da der Patient nicht einer unnötig langen Strahlenexposition durch Verzögerungen bei der Röntgenbilderfassung ausgesetzt sein sollte. Bisher fällt es also vollständig in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Anwenders, alle Monitore gleichzeitig im Auge zu behalten und insbesondere auf das Erscheinen von Popups mit Warnhinweisen zu überwachen, vgl. Seite 1, erster Absatz bis Seite 4, zweiter Absatz, sowie Seite 5, erster Absatz.

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen Weg aufzuzeigen, mit dem sichergestellt werden kann, dass alle von zumindest einer Haupt-Applikation generierten Kindfenster eines Multimonitorsystems vollständig sichtbar auf allen Monitoren dargestellt werden können und mit dem die geschilderte Überwachung auf Popup-Fenster bei einem Multimonitorsystem automatisiert werden kann, vgl. Seite 4, letzter Absatz und seitenübergreifender letzter Absatz der Seite 5.

Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Verfahren zur Steuerung einer Positionierung eines Kindfensters bei einem Multimonitor-Computersystem mit den Merkmalen des Anspruchs 1. Dabei ist wesentlich, dass das von einem Hauptfenster erzeugte Kindfenster gemäß einem ersten Positionierungsmechanismus an oberster Position auf dem ersten Monitor des erzeugenden Hauptfensters positioniert wird und ein weiterer Positionierungsmechanismus die Positionierung des Kindfensters dann steuert, wenn dieses vollständig oder anteilig auf zumindest einem weiteren Monitor, dem nicht das das Kindfenster erzeugende Hauptfenster zugeordnet ist, angezeigt werden soll, wobei der weitere Positionierungsmechanismus jedes Hauptfenster, das dem weiteren Monitor, zugeordnet ist, jeweils an unterster Position auf dem weiteren Monitor positioniert, so dass das Kindfenster auch auf dem weiteren Monitor vollständig sichtbar an oberster Position positioniert wird und wobei der erste und der weitere Positionierungsmechanismus auf einer Z-Order Anordnung basieren.

3. Das Verfahren gemäß Anspruch 1 ist hinsichtlich des nachgewiesenen Stands der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, der im vorliegenden Fall als ein mit dem Entwurf oder der Entwicklung von Computerprogrammen betrauter Programmierer oder Informatiker mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung zu definieren ist.

Zwar offenbart Druckschrift D4 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 ein Verfahren zur Steuerung einer Positionierung eines Kindfensters bei einem Multimonitor-Computersystem (FIGS. 12(a) and 12(b) illustrate another situation in which USER employs a solution in a multiple monitor environment that is different from the corresponding single monitor solution. In this example, a dialog box "Notify!" has been generated by an application in response to an external event - for example, by an electronic messaging application upon receipt of a new e-mail message. Typically, a dialog box conveys potentially important information to the end-user and thus should be readily visible and readable / vgl. Sp. 13, Zn. 15 bis 23 u. Fig. 12a, b), bei dem mehrere Applikationen parallel laufen, die jeweils ein Hauptfenster haben, das jeweils zumindest einem der Monitore so zugeordnet ist, dass die Hauptfenster sich nicht überlappen (To alleviate this problem, a computer system such as that shown in FIG. 3 having two monitors 330 and 332 has been used. In the multiple monitor system of FIG. 3, the combination of the monitor spaces […] may be treated as a single, contiguous virtual desktop 45 as shown in FIG. 4. Through appropriate cursor manipulations, an end-user may move objects, such windows A, B, C, D and cursor 25, back and forth between the two monitor spaces 41 and 43 or may even position one of these objects (e.g., window C in FIG. 4) so that it spans the two monitor spaces / vgl. Sp. 1, Zn. 52 bis 63 u. Fig. 4), wobei das Kindfenster von einem Hauptfenster erzeugt wird, und gemäß einem ersten Positionierungsmechanismus an oberster Position auf dem ersten Monitor des erzeugenden Hauptfensters positioniert wird (The USER code avoids this result by ensuring that a dialog box (or any other display region as desired) appears entirely in a single monitor space-namely, in the monitor space that is determined to "own" the application window 80 that genera- ted the dialog box / vgl. Sp. 13, Zn. 44 bis 48 i. V. m. obiger Textstelle gemäß Sp. 1, Zn. 52 bis 63; To avoid the poor readability that placement using the single monitor solution would cause, USER instead places the dialog box at position 70-entirely within the one monitor space that owns the dialog box's parent application window 80, "Mail for Windows®"/ vgl. Sp. 13, Zn. 54 bis 58), wobei die Steuerung der Positionierung des Kindfensters auf einen weiteren Positionierungsmechanismus zugreift, der die Positionierung des Kindfensters dann steuert, wenn dieses vollständig oder anteilig auf zumindest einem weiteren Monitor angezeigt werden soll, dem nicht das das Kindfenster erzeugende Hauptfenster zugeordnet ist (If the DS_CENTERMOUSE feature is being used while in a multiple monitor environment, the dialog box is displayed within the monitor space that owns the cursor. As shown in FIG. 12(b), the dialog box is centered around cursor 25. If the application window that generated the dialog box is not owned by any monitor space (e.g., the window is in a non-visible region of the desktop or the dialog box was not generated by an application but rather by the operating system), the dialog box is displayed in the center of the monitor space that owns the currently active window / vgl. Sp. 13, Z. 66 bis Sp. 14, Z. 9).

Jedoch gibt Druckschrift D4 dem Fachmann keinerlei Anregung bezüglich der letzten beiden kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1, wonach "der weitere Positionierungsmechanismus jedes Hauptfenster (HF), das dem weiteren Monitor (Mw) zugeordnet ist, jeweils an unterster Position auf dem weiteren Monitor (Mw) positioniert, so dass das Kindfenster (KF) auch auf dem weiteren Monitor (Mw) vollständig sichtbar an oberster Position positioniert wird, wobei der erste und der weitere Positionierungsmechanismus auf einer Z-Order Anordnung basieren". Denn den Angaben in Spalte 13, Zeilen 15 bis 23 sowie Spalte 13, Zeile 66 bis Spalte 14, Zeile 15 der Druckschrift D4 entnimmt der Fachmann lediglich, dass die Dialogbox (Notify!) gut sicht- und lesbar sein soll und dass der weitere Positionierungsmechanismus die Dialogbox auf dem Monitor mit dem Cursor oder dem aktiven Fenster darstellt. Stattdessen gemäß der Lehre des Anspruchs 1 jedes dem weiteren Monitor zugeordnete Hauptfenster jeweils an unterster Position auf dem weiteren Monitor zu positionieren, so dass das Kindfenster auch auf dem weiteren Monitor vollständig sichtbar an oberster Position positioniert wird, wobei der erste und der weitere Positionierungsmechanismus auf einer Z-Order Anordnung basieren, ist demgegenüber aus Druckschrift D4 weder entnehmbar noch durch sie nahegelegt.

Druckschrift D1, deren Aufgabe in der Optimierung des Energiebedarfs mehrerer Monitore besteht und die als Lösung ein Computersystem mit einem Stromsparsystem vorschlägt, offenbart entsprechend dem Oberbegriff des Anspruchs 1 ein Verfahren bei einem Multimonitor-Computersystem (multiple displays, vgl. Abs. [0016]), bzw. [0027] bei dem mehrere Applikationen parallel laufen (various programs, vgl. Abs. [0034]), die jeweils ein Hauptfenster haben, das jeweils zumindest einem der Monitore so zugeordnet ist (vgl. Abs. [0097] in Zusammenschau mit Fig. 8), dass die Hauptfenster sich nicht überlappen, wobei das Kindfenster (child window, vgl. Abs. 0097]) jeweils von einem Hauptfenster erzeugt wird, und gemäß einem ersten Positionierungsmechanismus an oberster Position auf dem ersten Monitor des erzeugenden Hauptfensters positioniert wird (bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eines Monitors muss zwangsläufig ein Positionierungsmechanismus vorliegen). Im Gegensatz zum Anspruch 1 lehrt Druckschrift D1 jedoch weder eine Priorisierung von Kindfenstern noch eine Manipulation der Z-Order Anordnung, sondern ein Energiesparverfahren, bei dem ein Monitor in Abhängigkeit von angezeigten Daten von einem eingeschalteten Zustand in einen Stromsparzustand versetzt wird (vgl. Anspruch 1 der Druckschrift D1). Ausgehend von der D1, erkennt der Fachmann zwar eine Anordnung, bei der mehrere Ausgabegeräte vorgesehen sind (several displays, vgl. Abs. [0003]), welche von der gleichen Recheneinheit (vgl. Fig. 4) angesteuert werden, doch gibt es für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift D1 keine Veranlassung, das dort offenbarte energiesparende Ansteuerverfahren gemäß dem Kennzeichen des Anspruchs 1 weiter zu entwickeln.

Die Druckschrift D2 beschreibt das Verwalten von Fenstern in drei Dimensionen und erkennt das Problem von sich überlappenden Fensterinhalten (vgl. Spalte 1, Zeile 22), jedoch gibt sie dem Fachmann lediglich die Lehre, hierbei ein einziges Ausgabegerät vorzusehen (vgl. Spalte 1, Zeile 16), wohingegen das Verfahren des Anspruchs 1 ein Multimonitor-Computersystem betrifft. Zudem bezieht sich Druckschrift D2 allgemein auf ein Verwalten von zweidimensionalen Objekten auf einem Monitor, ohne dass der Fachmann einen Hinweis dahingehend erhält, dass es sich bei diesen Objekten um Kindfenster gemäß dem vorliegenden Patentbegehren handelt.

Druckschrift D3 betrifft ebenfalls das Problem sich überlappender Fenster (vgl. Spalte 1, Zeile 42) und unterscheidet zwischen sichtbaren und nicht sichtbaren Fenstern (vgl. Spalte 8, Zeile 15), wobei sie in diesem Zusammenhang auch auf die Z-Order Bezug nimmt (vgl. Spalte 7, Zeile 45). Gelöst wird das Problem sich überlappenden Fenster durch eine Rasteranordnung (grid, vgl. Spalte 4, Zeile 10) der jeweiligen Fenster. Hierbei können zwar generell auch erzeugte Kindfenster derart angeordnet werden, dass sie stets sichtbar und ihren Hauptfenstern zuzuordnen sind, jedoch erfolgt dies nach der Lehre der Druckschrift D3 nicht bei einem Multimonitor-Computersystem gemäß Anspruch 1, sondern bei einem Einzelmonitor-Computersystem. Insbesondere lehrt Druckschrift D3 auch nicht das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 1, dass ein weiterer Positionierungsmechanismus jedes Hauptfenster, das einem weiteren Monitor zugeordnet ist, jeweils an unterster Position auf dem weiteren Monitor positioniert, so dass das Kindfenster auch auf dem weiteren Monitor vollständig sichtbar an oberster Position positioniert wird. In Kenntnis sowohl der Druckschrift D2 als auch der Druckschrift D3 hat der Fachmann hierzu auch keine Veranlassung, da es sich bei der Lehre dieser Druckschriften um Anordnungen mit lediglich einem Monitor handelt.

Entsprechend diesen Ausführungen kann der vorliegende Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 bis D4 auch in Zusammenschau das Verfahren des Anspruchs 1, insbesondere dessen Merkmale, wonach "der weitere Positionie- rungsmechanismus jedes Hauptfenster (HF), das dem weiteren Monitor (Mw) zugeordnet ist, jeweils an unterster Position auf dem weiteren Monitor (Mw) positioniert, so dass das Kindfenster (KF) auch auf dem weiteren Monitor (Mw) vollständig sichtbar an oberster Position positioniert wird, wobei der erste und der weitere Positionierungsmechanismus auf einer Z-Order Anordnung basieren", nicht nahelegen.

Das Verfahren des zulässigen Anspruchs 1 ist daher neu, durch den vorliegenden Stand der Technik nicht nahegelegt und somit patentfähig.

4. An diesen Patentanspruch können sich die Unteransprüche 2 bis 10 anschließen, da diese vorteilhafte Weiterbildungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 angeben.

In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, genannt und das Verfahren mit Hilfe der Zeichnung ausreichend erläutert.

5. Die Beschwerdegebühr ist gemäß § 80 (3) PatG nach billigem Ermessen zurückzuzahlen.

Zum Einen hätte die Prüfungsstelle bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung die von der Anmelderin beantragte Anhörung durchführen müssen, um die unterschiedlichen Ansichten hinsichtlich der in den Anspruch aufzunehmenden Merkmale im gegenseitigen direkten Austausch von Argumenten zu diskutieren, so dass jedenfalls eine einmalige Anhörung auch im Erteilungsverfahren als grundsätzlich sachdienlich zu erachten ist (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage, § 46, Rdn. 8). Zumindest ist bei einer solchen Diskussion jede Seite weitaus mehr als im schriftlichen Verfahren gezwungen, ihre Sichtweise zu überdenken und ggfs. Lücken in der eigenen Argumentation zu erkennen, weshalb eine Anhörung in der Regel zu einer auf dem Ergebnis der Diskussion aufbauen- den tragfähigen abschließenden Verfahrensentscheidung führt, mit der eine Beschwerde und die Zahlung der Beschwerdegebühr vermieden wird, vgl. Schulte PatG, 8. Auflage, § 73, Rdn. 124 und 125.

Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Sachumständen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere Diskussion der unterschiedlichen Standpunkte lediglich zu einer Verfahrensverzögerung geführt hätte und eine Anhörung ausnahmsweise als nicht sachdienlich zu erachten wäre (vgl. Schulte, PatG 8. Auflage, § 46 Rdn. 9 m. w. N., vgl. auch BPatG v. 22.11.2007 - 17 W (pat) 36/05). Denn während sich die Prüfungsstelle im einzigen Prüfungsbescheid nicht mit den einzelnen kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 auseinandergesetzt, sondern diese nur pauschal abgehandelt hat, ist die Anmelderin in ihrer Erwiderung detailliert und sachbezogen auf die Einwände der Prüfungsstelle eingegangen und hat insbesondere unter Bezugnahme auf die von der Prüfungsstelle als patenthindernder Stand der Technik angesehene Druckschrift D1 erläutert, warum sie es für nicht gerechtfertigt hielt, den Schutzumfang des Patentbegehrens zu beschränken. Dabei hat sie sich konkret mit dem in Druckschrift D1 beschriebenen Computer- und Stromsparsystem und den von der Prüfungsstelle vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Mithin lag eine hinreichende Grundlage für eine sachliche Diskussion in einer Anhörung vor. Das im Zurückweisungsbeschluss als Begründung für die Ablehnung der Anhörung vorgebrachte Argument, dass eine Anhörung im vorliegenden Fall lediglich zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde und aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht sachdienlich sei, findet jedenfalls in den Schriftsätzen der Anmelderin und der Prüfungsstelle keine Stütze. Bei dieser Sachlage war die Beschwerdegebühr aus Gründen der Billigkeit zurückzuzahlen, zumal aufgrund der vorgenannten Umstände des konkreten Einzelfalls auch davon ausgegangen werden kann, dass der vorgenannte Verfahrensfehler der Prüfungsstelle für die Erhebung der Beschwerde ursächlich war.

Dr. Strößner Lokys Metternich Dr. Friedrich Cl

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