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3 StR 529/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 529/12 BESCHLUSS vom 4. April 2013 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Juli 2012 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II. 12.a) und 12.b) der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum bandenund gewerbsmäßigen Betrug verurteilt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmä- ßigen Betrugs in zwei Fällen, banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs in zwei Fällen und Beihilfe zum "bandenmäßigen Betrug" in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der erhobenen allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Die Feststellungen ergeben, dass sich der Angeklagte in den Fällen II. 12.a) und 12.b) der Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug schuldig gemacht hat. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Würdigung des Landgerichts, die Taten II. 6.a) und 6.b) der Urteilsgründe stünden in Tatmehrheit zueinander, ist ohne Rechtsfehler; denn das Landgericht hat auch bei dem zweiten Betrug einen eigenständigen Tatbeitrag des Angeklagten festgestellt.

Schäfer Pfister Mayer Gericke Spaniol

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