Paragraphen in VI ZA 22/21
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZA 22/21 BESCHLUSS vom 20. August 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:200821BVIZA22.21.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2021 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richter Offenloch und Dr. Allgayer, die Richterin Dr. Linder und den Richter Dr. Herr beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 25. Juli 2021 gegen den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm wird zurückgewiesen.
Gründe: I.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2021 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde und auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2021 hat der Antragsteller gegen den Beschluss Anhörungsrüge eingelegt und zugleich die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er macht geltend, die abgelehnten Richter hätten seine Anträge offensichtlich nur mit dem Ziel, den Berufskollegen Rückendeckung zu halten, zu Unrecht abgelehnt, was offensichtlich gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Fairness verstoße. Auf diese Weise unterstützten die abgelehnten Richter eine der mittelalterlichen Hexenjagd und der mittelalterlichen Inquisition gleichartige Vorgehensweise.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist, seine Zulässigkeit unterstellt, unbegründet.
Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 5).
Solche Gründe liegen nicht vor. Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Die Annahme einer solchen Besorgnis kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung so grob fehlerhaft ist, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 6 mwN). Ein solcher Fall ist hier in Ansehung der Gründe des Beschlusses vom 19. Juli 2021 offensichtlich nicht gegeben.
Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil das von dem Kläger monierte Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, und sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnten (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN).
von Pentz Offenloch Allgayer Linder Herr Vorinstanzen: AG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 11.02.2021 - 1 C 235/20 LG Heilbronn, Entscheidung vom 18.05.2021 - Gö 7 S 4/21 -
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