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1 StR 165/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 165/16 BESCHLUSS vom 8. August 2016 in der Strafsache gegen wegen Betrugs hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2016:080816B1STR165.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2016 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 20. Juli 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juni 2016 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 18. November 2015 mit Beschluss vom 30. Juni 2016 auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Juli 2016 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben. Er macht geltend, der Senat habe Verfahrensrechte des Verurteilten verletzt, weil er die Revision ohne jedwede Begründung verworfen habe. Zur Begründung des Antrags werden die bereits in der Revisionsbegründung und in der Gegenerklärung zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts vorgebrachten Rügen nochmals wiederholt.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.

Der Senat hat bei seinem Verwerfungsbeschluss weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang – auch im Hinblick auf die in der Gegenvorstellung auf den Antrag des Generalbundesanwalts näher ausgeführten Gesichtspunkte – bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Der Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bedarf keiner Begründung (BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN; EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 – 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276; siehe auch BGH, Beschluss vom 12. November 2013 – 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121).

Die Kostenentscheidung erfolgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 17. März 2016 – 1 StR 585/15).

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