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I ZA 2/24

BUNDESGERICHTSHOF I ZA 2/24 BESCHLUSS vom 13. Juni 2024 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2024:130624BIZA2.24.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe:

1. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhält eine inländische juristische Person 1 oder parteifähige Vereinigung auf Antrag nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

2. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung liegt nicht vor.

a) Das erforderliche allgemeine Interesse an der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung soll verhindern, dass Kapitalgesellschaften, deren Rechtsträgerschaft an ein ausreichendes Vermögen gebunden ist und die eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung nur besitzen, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen, ihre wirtschaftlichen Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen. Der Anwendungsbereich des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011

- I ZR 13/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZA 10/20, juris Rn. 2, jeweils mwN).

b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass ohne die beabsichtigte Rechtsverfolgung allgemeine Interessen beeinträchtigt wären. Mit ihrer auf § 17 UWG aF gestützten Klage verfolgt die Antragstellerin allein ihre wirtschaftlichen Interessen am Schutz von Betriebsgeheimnissen in Bezug auf eine mobile Saatgutaufbereitungsanlage. Sie hat auch nicht geltend gemacht, dass von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht.

Koch Odörfer Löffler Wille Schwonke Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 28.04.2023 - 42 HKO 58/18 OLG Dresden, Entscheidung vom 05.04.2024 - 14 U 975/23 -

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