Paragraphen in 1 StR 514/12
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 514/12 BESCHLUSS vom 22. November 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack Graf Wahl Radtke Rothfuß
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1 | 349 | StPO |
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