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4 StR 526/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 526/16 BESCHLUSS vom 29. März 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:290317B4STR526.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 19. Mai 2016 im Strafausspruch in den Fällen II. 1 und 4 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, wobei drei Monate dieser Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die auf die Sachrüge und eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Januar 2017 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch in den Fällen II. 1 und 4 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. In diesen Fällen ist der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB zu Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils drei Jahren verurteilt worden. Das Landgericht hat minder schwere Fälle gemäß § 176a Abs. 4 – 2. Alt. – StGB verneint. Bei dieser Abwägung und bei der konkreten Strafzumessung hat es zu Lasten des Angeklagten u.a. berücksichtigt, dass es bei den Taten zu einem Eindringen in den Körper der geschädigten Nebenklägerin gekommen ist. Damit hat es die Verwirklichung der Qualifikation in § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafschärfend verwertet und das in § 46 Abs. 3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot verletzt (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 4 StR 88/14, BGHR StPO § 354 Abs. 1a Anwendungsbereich 10).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der gegen den Beschwerdeführer in den Fällen II. 1 und 4 erkannten Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht. Soweit das Landgericht hingegen den Zeitablauf nach der Tatbegehung gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 – 3 StR 342/15, NStZ-RR 2017, 103, 104), schließt der Senat ein bestimmendes Gewicht dieser Erwägungen zu Lasten des Angeklagten aus.

Die Aufhebung der beiden Einzelfreiheitsstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht. Der neu zuständige Tatrichter kann ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen treffen.

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