Paragraphen in 1 StR 516/19
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 516/19 URTEIL vom 15. September 2020 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2020:150920U1STR516.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 2020, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär, Dr. Leplow,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte persönlich – in der Verhandlung –,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
– in der Verhandlung –
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Juni 2019 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Die – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO (vgl. die Verfügung des Vorsitzenden vom 23. April 2020).
Raum Bär Jäger Leplow Fischer Vorinstanz: Köln, LG, 13.06.2019 - 113 Js 703/17 118 KLs 1/18
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