Paragraphen in 3 StR 441/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 441/20 BESCHLUSS vom 12. August 2021 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen zu 1.: Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, zu 2.: Beihilfe zum Mord Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. August 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
ECLI:DE:BGH:2021:120821B3STR441.20.0 Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
der Angeklagte W.
des Weiteren die den nachfolgend genannten Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen: ….
Schäfer Anstötz Paul Kreicker Vorinstanz: München, OLG, 11.07.2018 - 6 St 3/12 2 StE 8/12-2 Berg
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1 | 349 | StPO |
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