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4 StR 621/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 621/17 BESCHLUSS vom 3. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. ECLI:DE:BGH:2018:030718B4STR621.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juni 2017, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Während die beiden weiteren Verfahrensbeanstandungen ebenso wie die Sachrüge aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführten Gründen erfolglos bleiben, dringt das Rechtsmittel mit der Verfahrensrüge durch, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtsfehlerhaft abgelehnt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).

1. Dieser Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

In der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2017 waren ein daktyloskopischer Ergebnisbericht sowie ein serologisches Kurzgutachten des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen verlesen worden, nach deren Inhalt an einem asservierten Hammer – mit dem der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts entsprechend dem Anklagevorwurf dem Tatopfer gegen den Kopf schlug und eine Platzwunde im Stirnbereich zufügte – keine auswertbaren daktyloskopischen oder DNA-Spuren gesichert werden konnten. Sodann hatte der Verteidiger des Angeklagten die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass an dem Hammer nach gerichtsmedizinischer Erfahrung Blut- und DNA-Spuren des Tatopfers vorhanden sein müssten, wenn diesem hiermit gegen den Kopf geschlagen und eine blutende Wunde zugefügt worden wäre.

Das Landgericht hat den Antrag am folgenden Hauptverhandlungstag mit der Begründung abgelehnt, es besitze „die notwendige eigene Sachkunde zur Beantwortung der Beweisfrage aufgrund der Erkenntnisse zu DNA-Gutachten in anderen Verfahren und aufgrund einer Auskunft des Landeskriminalamts zum vorliegenden Gutachten“. Danach seien bei der Berührung eines Gegenstandes oder einem Schlag mit anschließender Wunde nicht zwingend DNA-Spuren zu erwarten; es seien vielerlei Umstände für das Fehlen solcher Spuren denkbar und möglich.

2. Die zulässig erhobene Verfahrensrüge hat auch in der Sache Erfolg.

Mit der gegebenen Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden. Die Ablehnung des Antrags durch das Landgericht ist mit § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht vereinbar. Zwar gestattet diese Vorschrift die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Gericht selbst bereits über die erforderliche eigene Sachkunde verfügt. Es ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerhaft, einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem Hinweis auf genügende eigene Sachkunde abzulehnen, wenn sich das Tatgericht – wie hier – diese Sachkunde erst zuvor gezielt durch die Befragung eines Sachverständigen im Freibeweisverfahren verschafft hat, um einen erwarteten oder bereits gestellten Beweisantrag ablehnen zu können. Denn wenn das Tatgericht die Anhörung eines Sachverständigen für erforderlich hält, um sich sachkundig zu machen, muss der Sachverständige in der Hauptverhandlung im Strengbeweisverfahren gehört werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1995 – 2 StR 702/94, BGHR StPO § 244 Abs. 4 Strengbeweis 1; Beschlüsse vom 26. März 2014 – 2 StR 274/13, BGHR StGB § 244 Abs. 4 Satz 1, Sachkunde 14; vom 23. Mai 2013 – 2 StR 555/12, wistra 2013, 389 f.; SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 244 Rn. 209; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 244 Rn. 73).

3. Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO), da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht nach Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zu einer anderen Beurteilung des Tathergangs gekommen wäre.

Sost-Scheible Quentin RiBGH Dr. Franke ist im Urlaub und deshalb gehindert zu unterschreiben.

Roggenbuck Sost-Scheible Feilcke

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