Paragraphen in 1 StR 450/17
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 450/17 BESCHLUSS vom 21. November 2017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2017:211117B1STR450.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2017 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 2. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an: Für den beim Landgericht eingegangenen Antrag vom 1. Oktober 2017, dem Angeklagten einen anderen Rechtsanwalt als den bisherigen Verteidiger S. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist - anders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung (vgl. KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., StPO, § 350 Rn. 11 mwN) - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - 4 StR 506/04, NStZ-RR 2005, 240; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 141 Rn. 6 mwN). Eines Zuwartens mit der Entscheidung des Senats über die Revision bedurfte es nicht, da Rechtsanwalt S. als Wahlverteidiger des Angeklagten die Revision umfassend begründet hat (BGH, Beschluss vom 26. August 2008 - 4 StR 373/08, NStZ 2009, 29).
Graf Jäger Fischer Bär Hohoff
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