Paragraphen in 12 W (pat) 11/19
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 11/19 Verkündet am 14. November 2019
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2012 100 648 …
ECLI:DE:BPatG:2019:141119B12Wpat11.19.0
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hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie des Richters Dipl.-Ing. Univ. Richter und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk beschlossen:
Der Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Gegen das Patent 10 2012 100 648, dessen Erteilung am 19. März 2015 veröffentlicht worden ist, ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf Grund der Anhörung vom 19. Oktober 2016 beschlossen, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten.
Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende neben dem bereits im Einspruchsverfahren herangezogenen Stand der Technik D1 US 2008/0001114 A1 D1a CA 2 585 993 A1 D2 CH 400 693 A D3 EP 1 933 222 A1 D4 US 6,112,619 A D5 US 4,302,057 A D6 EP 2 177 383 A1 D7 DE 10 2008 028 610 A1 D8 DE 10 2008 051 205 A1 (bereits im Prüfungsverfahren) D9 DE 30 31 134 C2 (bereits im Prüfungsverfahren) D10 DE 1 776 636 U (bereits im Prüfungsverfahren) D11 Zeichnung 2039948, Teilenummer K025685, sowie Foto der Anordnung noch zusätzlich die D12 DE 10 2009 007 689 A1 D13 DE 10 2009 007 688 A1 in das Verfahren eingeführt.
Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss den Gegenstand des Patents in der beantragten zulässigen Fassung (Hilfsantrag 2 mit Antragszusatz, eingegangen am 10. Februar 2016) als patentfähig angesehen. Sie führt aus, dessen Gegenstand sei gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu und der Fachmann gelange ausgehend von der US 2008/0001114 A1 = D1 auch nicht in naheliegender Weise zum Streitgegenstand, da er aus dem vorliegenden Stand der Technik keinen Hinweis oder ein Vorbild für die streitpatentgemäße Ausgestaltung bzw. Anordnung der Rast- oder Sperrverbindung (Merkmal M3) erhalte. Der auf eine Gruppe pneumatischer Ventile gerichtete Nebenanspruch 14 in der erteilten Fassung bzw. der Anspruch 12 in der nicht eingeschränkten Fassung des Hilfsantrags 2 vom 9. Februar 2016, werde neuheitsschädlich von der D1 vorweggenommen, so dass nur die diesbezüglich eingeschränkte Fassung nach Hilfsantrag 2, die den Anspruch 12 nicht enthält, gewährt werden konnte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 17. März 2017 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden. Sie hat schriftlich sowie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass unter Zugrundelegung einer von ihr erläuterten Auslegung einzelner Anspruchsmerkmale der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht neu gegenüber der D1 oder der DE 10 2008 028 610 A1 = D7 sei und darüber hinaus dem Fachmann ausgehend von D1 im Rahmen einer kinematischen Umkehr nahegelegt werde.
Dem tritt die Patentinhaberin entgegen. Sie macht geltend, der Streitgegenstand unterscheide sich durch die bewusst gewählte Zuordnung des Rast- oder Sperrelements und der dafür vorgesehenen Ausnehmung vom entgegengehaltenen Stand der Technik. Darüber hinaus gelange der Fachmann auch ausgehend von D1 weder durch eine Zusammenschau mit der D3 noch durch eine kinematische Umkehr in naheliegender Weise zum Streitgegenstand da er keine Veranlassung habe, bei dem Gegenstand der D1 die streitpatentgemäße Anordnung zu wählen. Die damit verbundenen Vorteile seien auch nur dem Streitpatent selbst entnehmbar. Die Beschwerdeführerin und Einsprechende hat den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2016 aufzuheben und das Patent 10 2012 100 648 in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin hat den Antrag gestellt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
hilfsweise den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2016 aufzuheben und das Patent 10 2012 100 648 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1 vom 10. Januar 2019, eingegangen am 14. Januar 2019, Beschreibung und Zeichnungen nach Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 2 vom 10. Januar 2019, eingegangen am 14. Januar 2019, Beschreibung und Zeichnungen nach Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 3 vom 10. Januar 2019, eingegangen am 14. Januar 2019, Beschreibung und Zeichnungen nach Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 4 vom 10. Januar 2019, eingegangen am 14. Januar 2019, Beschreibung und Zeichnungen nach Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 5 vom 10. Januar 2019, eingegangen am 14. Januar 2019, Beschreibung und Zeichnungen nach Patentschrift,
Der geltende Patentanspruch 1 lautet in der im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Fassung:
„1. Pneumatisches Ventil (1) mit einem Ventilkörper (3), dessen Stellung manuell über einen Betätigungsknopf (8) veränderbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass der Betätigungsknopf (8) einen Grundkörper (18) besitzt, der über eine Rast- oder Sperrverbindung mit dem Ventilkörper (3) gekoppelt ist, die Rast- oder Sperrverbindung über mindestens ein radial elastisch verformbares Rast- oder Sperrelement (24) verfügt, welches zur Bildung der Rast- oder Sperrverbindung in eine radiale Ausnehmung (9) eingreift und das mindestens eine Rast- oder Sperrelement (24) von dem Grundkörper (18) des Betätigungselements (8) ausgebildet ist und die radiale Ausnehmung (9) von dem Ventilkörper (3) ausgebildet ist.“
Dem Anspruch 1 sind noch die Ansprüche 2 bis 11 untergeordnet, die folgendermaßen lauten:
„2. Ventil (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass ein Sicherungselement (36) vorhanden ist, welches den Freiheitsgrad für die radiale elastische Verformung des Rast- oder Sperrelements (24) blockiert.
3. Ventil (1) nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Sicherungselement (36) mit dem Rast- oder Sperrelement (24) oder dem Grundkörper (18) des Betätigungsknopfes (8) über eine Rast- oder Sperrverbindung verbunden ist.
4. Ventil (1) nach Anspruch 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass das Sicherungselement (36) zumindest eine Teilfläche (34) der Stirnseite (32) des Betätigungsknopfes (8) ausbildet.
5. Ventil (1) nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die von dem Sicherungselement (36) gebildete Fläche oder Teilfläche (34) der Stirnseite (32) des Betätigungsknopfes (8) für einen Einsatzzweck des Ventils individualisiert ist.
6. Ventil (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen Betätigungsknopf (8) und Ventilkörper (3) eine Hülse (39) gefangen ist, welche einen Führungsschlitz (44) besitzt, in welchen ein an einem Gehäuse (2) geführtes Führungselement (51) eingreift.
7. Ventil (1) nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Führungsschlitz (44) mindestens eine Verengung (45, 46) besitzt.
8. Ventil (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Ventilkörper (3) eine Betätigungskraftkontur (57) besitzt, a) deren Abstand von einer Längsachse (4) des Ventilkörpers (3) sich verändert und b) an welcher ein radial elastisch beaufschlagtes Gleitelement oder Führungselement (51) während der manuellen Betätigung des Betätigungsknopfes (8) entlanggleitet.
9. Ventil (1) nach einem der Ansprüche 6 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass ein Dichtelement (54) vorhanden ist, welches a) eine Abdichtung des Betätigungsknopfes (8) gegenüber dem Gehäuse (2) vornimmt und b) das Gleitelement, Führungselement (51) oder ein Verdrehsicherungselement radial elastisch beaufschlagt.
10. Ventil (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass das Rast- oder Sperrelement (24) mit einem axialen Übermaß in der Ausnehmung (9) angeordnet ist.
11. Ventil (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Betätigungsknopf (8), der Grundkörper (3), der Abdeckkörper (19) und/oder der Ventilkörper (3) aus Kunststoff oder einem faserverstärkten Kunststoff hergestellt ist/sind.“
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie führt allerdings nicht zum Erfolg, da das Patent in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung Bestand hat.
1. Zum Verständnis des Streitpatents 1.1 Patentgegenstand Das Streitpatent betrifft ein pneumatisches handbetätigbares Ventil, mit einem Ventilkörper und einem Betätigungsknopf, wobei der Betätigungsknopf über eine Rastoder Sperrverbindung mit dem Ventilkörper verbunden ist. In Absatz [0001] der Streitpatentschrift wird angegeben, dass es sich um ein pneumatisches Ventil mit einer beliebigen Zahl von Stellungen und Anschlüssen handelt. Das pneumatische Ventil findet bevorzugt Einsatz für eine Druckluftanlage eines Nutzfahrzeugs. Das pneumatische Ventil besitzt einen Ventilkörper, beispielsweise einen Ventilschieber, einen Ein- und/oder Auslassventilkörper oder einen Stößel, welcher einen Ventilschieber oder einen Ein- und/oder Auslassventilkörper betätigen kann. Die Stellung des Ventilkörpers kann manuell über einen Betätigungsknopf verändert werden. Um lediglich ein nicht beschränkendes Beispiel zu nennen, kann das pneumatische Ventil als Löseventil oder Parkventil für eine Anhängerbremsanlage ausgebildet sein. Gemäß Absatz [0002] der Streitpatentschrift ist üblicherweise ein Betätigungsknopf für ein pneumatisches Ventil für eine manuelle Betätigung desselben über eine Schraube mit dem Ventilkörper verbunden. Hierzu verfügt der Ventilkörper auf der dem Betätigungsknopf zugewandten Stirnseite über eine Gewindebohrung, in welche eine, eine Durchgangsbohrung des Betätigungsknopfs durchsetzende Schraube eingeschraubt wird, so dass der Betätigungsknopf zwischen dem Kopf der Schraube und der Stirnseite des Ventilkörpers verspannt werden kann.
Von Nachteil bei der bekannten Verschraubung von Betätigungsknopf und Ventilkörper können der hohe Herstellungsaufwand sowie die Bauteilschwächung der Ventilelemente sein, was zu einer Einschränkung bei der Materialauswahl führen kann (siehe Absätze [0011] bis [0013]).
Der Erfindung liegt gemäß Absatz [0008] der Streitpatentschrift die Aufgabe zugrunde, eine alternative Kopplungsmöglichkeit für die Kopplung eines Betätigungsknopfs mit einem Ventilkörper eines pneumatischen Ventils vorzuschlagen.
Diese Aufgabe wird durch ein pneumatisches Ventil mit den Merkmalen gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 gelöst, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: M1a Pneumatisches Ventil (1) M1b mit einem Ventilkörper (3), M1c dessen Stellung manuell über einen Betätigungsknopf (8) veränderbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass M1d der Betätigungsknopf (8) einen Grundkörper (18) besitzt, M1e der über eine Rast- oder Sperrverbindung mit dem Ventilkörper gekoppelt ist,
wobei M2a die Rast- oder Sperrverbindung über mindestens ein radial elastisch verformbares Rast- oder Sperrelement (24) verfügt, M2b welches zur Bildung der Rast- oder Sperrverbindung in eine radiale Ausnehmung (9) eingreift, M3a das mindestens eine Rast- oder Sperrelement (24) von dem Grundkörper
(18) des Betätigungselements (8) ausgebildet ist und M3b die radiale Ausnehmung (9) von dem Ventilkörper (3) ausgebildet ist.
1.2. Fachmann Als Fachmann wird im vorliegenden Fall ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von pneumatischen Ventilen, insb. für DruckluftBremsanlagen von Nutzfahrzeugen, angesehen.
1.3. Auslegung Ein solcher Fachmann wird dem Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 folgendes Verständnis zugrunde legen: In den Merkmalen M1a bis M1c wird ein pneumatisches Ventil beansprucht, das einen Ventilkörper und einen Betätigungsknopf, mit dem die Stellung des Ventilkörpers manuell veränderbar ist, aufweist. Der Ventilkörper kann unmittelbar als Steuerschieber, als unmittelbarer Bestandteil des Sitzventilkörpers oder auch nur als Stößel, welcher andere Ventilelemente betätigt, ausgebildet sein (siehe Abs. [0041]). Der Betätigungsknopf weist gemäß Merkmal M1d einen Grundkörper als Hauptbestandteil auf; daneben kann er noch weitere Applikationen, z.B. Abdeckkörper zur Individualisierung und/oder Sicherungselemente zum Sichern der Rastverbindung aufweisen (siehe z.B. Figur 1, Bez. 19, 36). Der wesentliche Aspekt des Streitpatents beruht auf der Kopplung des Betätigungsknopfes mit dem Ventilkörper, wozu diese beiden Teile jeweils im Kennzeichenteil besonders ausgestaltet werden (siehe oben bzw. Absätze [0001], [0008] und [0010]). Die Verbindung bzw. Kopplung des Betätigungsknopfs mit dem Ventilkörper erfolgt gemäß den Merkmalen M1e bis M3b über eine Rast- oder Sperrverbindung, bei der mindestens ein radial elastisch verformbares, d.h. in radialer Richtung bewegliches, Rast- oder Sperrelement, in eine radiale Ausnehmung eingreift (Merkmale M1e bis M2b). Dabei wird im Streitpatent unter einer Rastverbindung mit einem Rastelement gemäß Absatz [0016] eine zerstörungsfrei lösbare Verbindung verstanden, wohingegen nach Absatz [0017] eine Sperrverbindung mit einem Sperrelement nicht mehr zerstörungsfrei bzw. nur über zusätzliche Lösungsmittel wieder gelöst werden kann; die Auswahl erfolgt über eine entsprechende Auslegung der Verbindungsgeometrie (siehe bspw. Abs. [0043]). Entsprechend Merkmal M3a wird das mindestens eine Rast- oder Sperrelement vom Grundkörper des Betätigungsknopfes ausgebildet, d.h. der Grundkörper selbst weist das mindestens eine Rast- oder Sperrelement auf, das in radialer Richtung verformbar bzw. beweglich ist und so in radialer Richtung mit einer zugeordneten radialen Ausnehmung verrasten kann. Diese radiale Ausnehmung wird nach Merkmal M3b von dem Ventilkörper ausgebildet. Durch die Formulierung „ist ausgebildet“ wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei jeweils um integrale Ausgestaltungen des Betätigungsknopfes bzw. des Ventilkörpers handelt und damit separat ausgebildete Teile wie Sicherungsringe, Spannringe, etc. nicht unter den Anspruchswortlaut fallen. Die einteilige Ausgestaltung des Rast- oder Sperrelements wird auch nicht durch den von der Einsprechenden zitierten Absatz [0030] der Streitpatentschrift in Frage gestellt, wonach die Bauelemente des Ventils grundsätzlich ein- oder mehrstückig hergestellt sein können. Diese allgemeine Aussage betrifft den gesamten Ventilaufbau und kann die ausdrücklich beanspruchte einteilige Ausgestaltung nach Merkmal 3a nicht in Frage stellen, zumal auch in der gesamten Streitpatentschrift keine mehrteilige, vom Grundkörper losgelöste Ausgestaltung des Rast- oder Sperrelements offenbart ist.
2. Das Patent hat in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung nach Hauptantrag Bestand (§§ 1 bis 5 PatG).
2.1. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu.
Die Neuheit ist unter Zugrundelegung der obigen Auslegung gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik, insbesondere auch gegenüber den von der Einsprechenden angeführten Druckschriften nach der D1 oder der D7, gegeben.
Die US 2008/0001114 A1 = D1 zeigt und beschreibt in den Figuren 2 und 4 i.V.m. Abs. [0001] und [0014] ein pneumatisches Ventil 24 mit einem Ventilkörper 30 und einem Betätigungsknopf 60 mit einem Grundkörper 62, 64, wobei diese beiden Teile über eine Sperrverbindung 36, 38, 42 bzw. 80, 44 miteinander verbunden sind (Merkmale M1a bis M1e). Die Sperrverbindung verfügt über zwei radial nach innen verformbare Sperrelemente 36, 38, 42, die in eine radiale, nutförmig ausgestaltete Ausnehmung des Grundkörpers 62, 64 eingreifen; als radiale Ausnehmung wird hierbei der Bereich rechts des Kragens 80 angesehen, in den sich die Sperrfortsätze 42 radial nach außen hineinbewegen und den Kragen 80 sowie die daran ausgebildeten Schulterfortsätze 44 hintergreifen (Merkmale M2a und M2b). Diese Funktionalität der Sperrelemente,- insbesondere der beiden „flex arms 38“, die bei der Montage bzw. dem Aufschieben des Betätigungsknopfes zunächst radial einwärts verformt werden, um dann nach dem axialen Passieren des Sperrkragens „rim 80“ radial auswärts zu springen und hinter dem Kragen 80 zu verrasten-, wird ausdrücklich in Absatz [0030] beschrieben. Auf Grund des Verhakens des Sperrfortsatzes 42 hinter dem Schulterfortsatz 44 stellt die Verbindung eine Sperrverbindung gemäß der streitpatentgemäßen Definition dar, da eine Aufhebung der Verrastung erst nach hinreichender Verformung des Sperrfortsatzes 42 erfolgen kann. Dabei wird das elastisch verformbare Sperrelement 36, 38 vom Ventilkörper 30 und die damit korrespondierende radiale Ausnehmung (Bereich rechts vom Kragen 80, siehe oben) vom Grundkörper 62, 66 ausgebildet. Somit wird in D1 eine Anordnung bzw. Zuordnung der Sperrelemente und der Ausnehmung offenbart, die genau umgekehrt von derjenigen im Streitpatent beansprucht ist. Somit sind bei dem Gegenstand der D1 die Merkmale M3a und M3b nicht gegeben.
Der Argumentation der Einsprechenden, dass auch der Bereich um den Kragen 80 des Betätigungsknopfes 60 als ein radial elastisches Sperrelement angesehen werden könne, kann nicht gefolgt werden. So wird zwar in Absatz [0032] auf eine gewisse Verformbarkeit des Betätigungsknopfes 62 im Bereich der Schlitze 82 hingewiesen, um eine Verdrehbarkeit gegenüber den Erhebungen 50 zu ermöglichen (siehe auch Figur 5 i.V.m. Absatz [0032]); ein streitpatentgemäß radial elastisch verformbares Rast- oder Sperrelement in Gestalt des Kragens 80, der in die radiale Ausnehmung am Ventilkörper 30 einrasten soll, wird in Zusammenhang mit dem Kragen 80 weder in der D1 offenbart noch wird dies der Fachmann den Figuren als offensichtlich erkennbares Merkmal entnehmen. Vielmehr ist der Patentinhaberin zuzustimmen, dass in Bezug auf die Sperr- oder Rastverbindung der D1 eine streitpatentgemäße Funktionalität bzw. Verformbarkeit nur in Verbindung mit den am Ventilkörper 30 ausgebildeten, radial flexiblen Armen 38 offenbart ist (siehe hierzu insbesondere Absatz [0033], 2. Satz).
Das Fluidventil nach der DE 10 2008 028 610 A1 = D7 soll gemäß dem Beschreibungsabsatz [0002], Zeilen 4 bis 6, auch für Gase geeignet sein und weist als Ventilkörper eine Stößelstange 42 und als Betätigungsknopf eine Kappe 52 auf – siehe Figur 2 (Merkmale M1a bis M1d). Die Verbindung dieser beiden Teile erfolgt über eine mehrteilige Rastverbindung, bei der eine ringförmige, vorgespannte Feder Rastkugeln 54 in die Nut 56 drängt und so eine (ausdrücklich lösbare) Rastverbindung zwischen dem Betätigungsknopf und dem Ventilkörper herstellt (siehe Absatz [0021]; Merkmale M1e bis M2b sowie M3b). Da das elastisch verformbare Rastelement allerdings nicht vom Grundkörper des Betätigungsknopfes ausgebildet wird, sondern als separates Teil, nämlich durch eine radial vorgespannte Feder verwirklicht ist, wird das Merkmal M3a durch die D7 nicht vorweggenommen (siehe auch diesbezügliche Auslegung unter Punkt 1.3).
Die EP 1 933 222 A1 = D3 betrifft entsprechend den Figuren 1 und 2 ein gattungsgemäßes pneumatisches Ventil mit den Merkmalen M1a bis M1d. Eine streitpatentgemäße Befestigung bzw. Kopplung des Knopfes 14r mit dem Ventilkörper 12r, insbesondere eine Rast- oder Sperrverbindung mit den Merkmalen M1e bis M3b, geht hieraus jedoch nicht hervor. So wird in den Ausführungsbeispielen zwar eine als Nut- und Federverbindung ausgebildete „(Ein-)“Rastverbindung („detented engagement“ durch „slot/female“ 24a, 24b, Figur 11, i.V.m. „rib/male“ 22r, 22y, Figur 3) gezeigt, welche die richtige Positionierung/Drehlage des Betätigungsknopfes 14r,
14y, auf dem Ventilkörper 12r, 12y im Sinne einer sog. „Indexierung“ gewährleisten soll. Diese in Umfangsrichtung wirkende Verbindung stellt jedoch keine verrastende oder gar sperrende Verbindung zur Befestigung des Betätigungsknopfs 14r auf dem Ventilkörper 12r dar; Hinweise auf eine Befestigung des Knopfes 14r oder 14y in der Weise, dass der Betätigungsknopf bei einer Betätigung nicht in axialer Richtung abgezogen werden kann, finden sich in der D3 jedenfalls nicht.
Der weitere Stand der Technik liegt noch weiter ab und unterscheidet sich zumindest in den Merkmalen M2a/M3a und M3b vom Streitgegenstand.
2.3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist auch erfinderisch.
Als nächstkommender Stand der Technik wird die D1 angesehen, bei derem Ventil die elastischen Sperrelemente am Ventilkörper 30 und die radiale Ausnehmung am Grundkörper 64 des Betätigungsknopfes 60, d.h. umgekehrt wie im Anspruch 1 beansprucht, angeordnet sind (siehe Neuheitsvergleich).
Bei erster Betrachtung mag die umgekehrte Zuordnung von Sperrelement und Ausnehmung im Sinne einer kinematischen Umkehr lediglich eine einfache konstruktive Maßnahme darstellen. Dabei hat der Fachmann entsprechend der Argumentation der Einsprechenden die Wahl zwischen zwei Anordnungsmöglichkeiten, so wie dies im Streitpatent erwähnt wird (vgl. Absatz [0019]) und auch grundsätzlich aus der D3, vgl. Absatz [0033], 1. Satz, hervorgeht. Darüber hinaus ist für den Fachmann offensichtlich erkennbar, dass der Ventilkörper der D1 im Bereich der Aufnahme insbesondere durch die Schlitzung geschwächt ist, was insbesondere bei härteren Einsatzbedingungen wie im Nutzfahrzeugbereich sowie im Hinblick auf den erhöhten Austauschaufwand im Schadensfall zu größeren Problemen führen kann. Ausgehend von diesen Erkenntnissen, die dem einschlägig tätigen Fachmann auf Grund seiner Erfahrung bei der Suche nach Möglichkeiten der Produktverbesserung zuzutrauen sind, könnte es als im Bereich des Möglichen liegend angesehen werden, dass er durch eine umgekehrte Anordnung der Sperrelemente der D1 zu der streitpatentgemäßen Ausgestaltung gelangt, um die vorgenannten Probleme bzw. Nachteile zu vermeiden.
Diese Betrachtungsweise wird allerdings im vorliegenden Fall der Sache nicht gerecht, da entsprechend dem Vorbringen der Patentinhaberin die Ausgangssituation der D1 berücksichtigt werden muss. So betrifft die D1 insbesondere einen sogenannten „Hybridknopf“, der sowohl mit einer Sperrverbindung 38, 42, 44, 80 gemäß Figur 4 als auch mit einer Schraubverbindung 110, 112 gemäß Figur 7 mit dem Ventilkörper 30 verbunden werden kann. Durch das Vorsehen eines Gewindes 110 an der Außenseite des Ventilkörpers erübrigt sich in diesem Fall das als nachteilig erachtete Vorsehen der Schlitze sowie die weiteren Schwächungen zur Bereitstellung der erforderlichen Verformbarkeit am Ventilkörper. Da somit mit der Ausgestaltung gemäß der Figur 7 bei der D1 bereits das eingangs beschriebene Problem der Schwächung des Ventilkörpers vermieden wird, besteht für den Fachmann, ausgehend von der D1 überhaupt keine Veranlassung, nach einer weiteren, alternativen Lösung zu suchen. Darüber hinaus wird der Fachmann von einer solchen Ausgestaltung bei der D1 sogar abgehalten, da er dann die vorteilhafte Ausgestaltung als „Hybridknopf“ aufgeben müsste. Die Ausgestaltung eines radial elastisch verformbaren Sperrelements am Betätigungsknopf würde nämlich die Schlitzung des Grundkörpers 64 im Bereich des Gewindes 112 erfordern, was allerdings eine nicht mehr ausreichende Formstabilität des Gewindes befürchten lässt (Aufspreizen des Gewindes bei Belastung). Für eine derartige Maßnahme, die zu Nachteilen hinsichtlich der ursprünglichen Verwendbarkeit führt, hätte es nach Einschätzung des Senats eines eindeutigen Hinweises oder einer konkreten Anregung bedurft, die hier allerdings fehlt.
Damit besteht für den Fachmann ausgehend von der D1 weder eine Veranlassung, bezüglich der Funktionselemente der Sperrverbindung eine kinematische Umkehr vorzunehmen, noch wird er diese Maßnahme als objektiv zweckmäßig oder tunlich ansehen, da er dann auf die bewusst ausgeführte, vorteilhafte Funktionalität als „Hybridknopf“ verzichten müsste (vgl. BGH GRUR 2018, 716 – Kinderbett).
Auch der übrige Stand der Technik, der von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht weiter herangezogen worden ist, kann keine Hinweise liefern, die in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 führen.
Somit ist der geltende Anspruch 1 gewährbar.
5. Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 haben auch die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11 Bestand.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Ganzenmüller Bayer Richter Schenk prö
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