• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 AR (VS) 60/12

AR (VS) 60/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. August 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Rechtsbeschwerde wegen Nichtverlegung in ein anderes Land Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2013 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. August 2012 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe Die nach Zulassung durch das Oberlandesgericht statthafte (§ 29 Abs. 1, 2 Nr. 1 EGGVG) sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 29 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 71 FamFG) ist nachträglich unzulässig geworden, weil sich das – entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts als ursprünglich zulässig anzusehende („Versagungsgegenantrag“) – Verpflichtungsbegehren (§ 23 Abs. 2 EGGVG), die Vollstreckungsbehörde unter Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Bescheide anzuweisen, den Beschwerdeführer für die weitere Vollstreckung in das Land Berlin zu verlegen, mit dessen Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Landes Berlin erledigt hat und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist (vgl. dazu Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 74 Rn. 8 f. mwN; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 5).

Der Senat legt den Schriftsatz vom 4. Juli 2013 dahin aus, dass der Beschwerdeführer sein Anliegen nunmehr als Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Er kann dahingestellt sein lassen, ob dessen Beurteilung in erweiternder Auslegung des § 29 Abs. 3 EGGVG wegen der dortigen Verweisung auf die Verfahrensvorschriften über die Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in entsprechender Anwendung des § 62 FamFG (vgl. zu § 62 FamFG BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010

– V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 74 Rn. 9) zu erfolgen hat oder ob gemäß § 29 Abs. 3 EGGVG, § 74 Abs. 4 FamFG die zu § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG entwickelten Grundsätze (vgl. LR-Böttcher, 26. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 6, 8 ff., Meyer-Goßner, aaO, § 28 EGGVG Rn. 8 mwN) heranzuziehen sind. Denn Gründe, die ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ergeben könnten, sind für beide Varianten weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Namentlich stand nicht das „Ob“, sondern das „Wo“ der Haft in Frage und hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sein Begehren parallel bei der nach vom OLG München gebilligter Rechtsauffassung der Vollstreckungsbehörde zuständigen Justizvollzugsanstalt zu verfolgen. Diesen Weg ist er jedoch nicht gegangen. Vielmehr hat er sogar ausdrücklich auf eine Entscheidung der Justizvollzugsanstalt nach § 26 StVollstrO verzichtet (S. 22 des angefochtenen Beschlusses).

Im Übrigen merkt der Senat an, dass sich der Beschwerdeführer vor Rechtskraft seiner Verurteilung nicht in Untersuchungshaft befunden hat, sondern in Strafhaft in der einbezogenen Sache.

Basdorf Sander Schneider Dölp König

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 AR (VS) 60/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
5 29 EGGVG
3 28 EGGVG
2 62 FamFG
1 2 EGGVG
1 23 EGGVG
1 71 FamFG
1 74 FamFG
1 26 StVollstrO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 2 EGGVG
1 23 EGGVG
3 28 EGGVG
5 29 EGGVG
2 62 FamFG
1 71 FamFG
1 74 FamFG
1 26 StVollstrO

Original von 5 AR (VS) 60/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 AR (VS) 60/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum