35 W (pat) 432/13
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 432/13 An Verkündungs Statt zugestellt am 8. Januar 2018 …
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2018:080118B35Wpat432.13.0 betreffend das Gebrauchsmuster 20 2008 018 040 (hier: Löschungsverfahren)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. April 2013 aufgehoben. Das Streitgebrauchsmuster 20 2008 018 040 wird im Umfang seiner angegriffenen Schutzansprüche 1 – 5 und 8 gelöscht.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Gründe A
I. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin 1 (im Folgenden: Antragsgegnerin) ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2008 018 040 (Streitgebrauchsmuster), das die Bezeichnung trägt:
„Adapter für Tintenpatrone“.
Das am 5. Mai 2011 in das Register eingetragene Streitgebrauchsmuster nimmt gemäß der zusammen mit dem Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters vom 15. Februar 2011 abgegebenen Erklärung über die Abzweigung aus der in englischer Sprache abgefassten europäischen Patentanmeldung EP 08 01 3451.3
– veröffentlicht in Gestalt der EP 2 147 793 A1 – deren Anmeldetag 25. Juli 2008 in Anspruch.
Von den insgesamt 18 Schutzansprüchen in der eingetragenen Fassung gemäß der Gebrauchsmusterschrift DE 20 2008 018 040 U1 haben die Ansprüche 1 bis 5 und 8 folgenden Wortlaut (…das Akronym „SG“ im Hochzeichen steht für „Streitgebrauchsmuster“):
1SG „Ein Adapter (27, 107) für eine Tintenpatrone (25), wobei der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) montiert zu werden, aufweisend: einen Erfassungsabschnitt (189), der an dem Adapter (27, 107) positioniert ist, wobei der Erfassungsabschnitt (189) konfiguriert ist, um Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, wobei der Adapter (27, 107) und die Tintenpatrone (25) separate Bauteile sind, und wobei der Adapter (27, 107) eine Vorderwand (162) in Bezug auf eine Einsetzrichtung aufweist, wobei der Adapter (27, 107) eine erste Öffnung (159) besitzt, die gegenüber der Vorderwand (162) ausgebildet ist, und die Vorderwand eine zweite Öffnung (178) besitzt, die dort hindurch ausgebildet ist, so dass die Tintenpatrone (25) in eine Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) eingesetzt werden kann, nachdem das Einsetzen des Adapters (27, 107) in die Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) vollendet ist, und ein vorderer Abschnitt (28) der Tintenpatrone (25) über die erste Öffnung (159) in den Adapter (27, 107) eingesetzt wird und ein Tintenversorgungsabschnitt (90) in die zweite Öffnung (178) gelangt.“
2SG „Adapter gemäß Anspruch 1, aufweisend einen Hauptkörper (36), wobei der Erfassungsabschnitt (189) an dem Hauptkörper (36) positioniert ist, der Hauptkörper (36) die Vorderwand (162) aufweist, der Hauptkörper die erste Öffnung (159) besitzt, und der vordere Abschnitt (28) der Tintenpatrone (25) in den Hauptkörper (36) eingesetzt ist.“ 3SG „Adapter gemäß einem der Ansprüche 1 bis 2, des weiteren aufweisend einen weiteren Erfassungsabschnitt (186), der dazu konfiguriert ist, Licht, das von einem weiteren optischen Sensor (235) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird.“ 4SG „Adapter gemäß einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei der Adapter (27, 107) aus einem lichtundurchlässigen Material ausgebildet ist.“ 5SG „System, aufweisend: den Adapter (27, 107) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 4; und eine Tintenpatrone (25), die dazu konfiguriert ist, entfernbar an einem Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) montiert zu werden.“ 8SG „System gemäß einem der Ansprüche 5 bis 7, wobei der Adapter (27, 107) aus einem lichtundurchlässigen Material ausgebildet ist, und die Tintenpatrone (25) einen Rahmen (50) aufweist, der aus einem lichtdurchlässigen Harzmaterial ausgebildet ist.“
Mit Antrag, eingegangen am 7. Juni 2011, hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin 2 (im Folgenden: Antragstellerin) Löschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 5 und 8 beantragt.
Zur Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt, dass die Angaben im Anspruch 1SG den Gegenstand des Schutzbegehrens nicht ausreichend klar definierten – was im Rahmen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG zu prüfen sei. Bei Unterlegung eines Sinngehalts sei dieser gegenüber den durch die europäische Stammanmeldung definierten Ursprungsunterlagen unzulässig erweitert worden, jedenfalls wegen fehlender Neuheit oder auch mangels eines erfinderischen Schritts bei der Auffindung dieses Gegenstands nicht schutzfähig. Im Übrigen stünden Vorbilder im druckschriftlich dokumentierten Stand der Technik dem Adapter nach den Angaben im Schutzanspruch 1SG auch in seinen Weiterbildungen nach den von dem Löschungsantrag noch betroffenen weiteren Ansprüchen der Schutzfähigkeit entgegen. Ergänzend hat die Antragstellerin u. a. auch auf Ausführungen zur neuheitsschädlichen Vorwegnahme des Gegenstands des Anspruchs 1SG in einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2011 (I-2 U 79/11) verwiesen.
Dem am 12. August 2011 zugestellten Löschungsantrag hat die Antragsgegnerin mit ihrem beim Deutschen Patent- und Markenamt am 9. September 2011 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag widersprochen. Nach ihrer Auffassung sind die Anspruchsfassungen des Streitgebrauchsmusters zulässig; sie ist dem Vorbringen der Antragstellerin auch im Übrigen entgegengetreten. Demnach sei der von der Antragstellerin berücksichtigte Stand der Technik weder neuheitsschädlich noch bot sich dieser für Abwandlungen in Richtung auf den Gegenstand des Anspruchs 1SG an. Dem nach ihrer Aussage nicht haltbar begründeten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf komme keine „präjudizielle Wirkung“ zu.
Die Löschungsabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Zwischenbescheid vom 14. September 2012 ihre vorläufige Auffassung dahingehend mitgeteilt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1SG wohl über die ursprüngliche Offenbarung hinausgehe mit der Folge, dass der Anmeldetag zu Unrecht beansprucht sei, dass weiterhin die Offenbarung für eine Ausführung des beanspruchten Gegenstands ausreichend deutlich und vollständig sei, und dass „bei Wiederherstellung der Erfindungsidentität“ die Neuheit wohl gegeben sein könnte und auch ein erfinderischer Schritt zugrunde liegen dürfte.
In der mündlichen Anhörung am 24. April 2013 durch die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Antragsgegnerin die Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt und darüber hinaus so bezeichnete Hilfsanträge 1a bis 1d gestellt; für den Hilfsantrag 1c wurden „neue“ Schutzansprüche „19 bis 25“ vorgelegt.
Mit dem am Ende der mündlichen Anhörung am 24. April 2013 verkündeten Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung laut dem Tenor das Streitgebrauchsmuster teilgelöscht, „soweit es über den Gegenstand nach Hilfsantrag 1c der Antragsgegnerin hinausgeht“ und den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen.
Gemäß der Begründung dieser Entscheidung laut der das Erstelldatum 3. Juli 2013 tragenden Beschlussfassung habe sich der Löschungsgrund fehlender Schutzfähigkeit mangels Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1SG in der eingetragenen Fassung als durchgreifend erwiesen. Das gleiche gelte in Bezug auf den Hilfsantrag 1a, da der Gegenstand nach der Fassung des hierfür vorgelegten Anspruchs 1 nicht über denjenigen des Anspruchs 1SG hinausgehe. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1b beruhe auf einer unzulässigen Erweiterung, weil das in dessen Fassung ergänzte Merkmal nicht ursprünglich offenbart sei. Im Hinblick auf den Hilfsantrag 1c wurde die ursprüngliche Offenbarung „der Gegenstände der Schutzansprüche“ und die ausreichende Klarheit dessen festgestellt, was unter Schutz gestellt werden solle. Nach der Begründung sei der Gegenstand des Anspruchs 19 gegenüber dem im Verfahren zu berücksichtigenden Stand der Technik neu und beruhe auch auf einem erfinderischen Schritt. Textfassungen der jeweils an die Verfahrensbeteiligten adressierten Beschlussbegründung wurden diesen jeweils am 8. Juli 2013 zugestellt.
II. Gegen diesen Beschluss haben beide Beteiligte, die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. August 2013, eingegangen per Fax am selben Tag, und die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. Juli 2013, ebenfalls eingegangen per Fax an diesem Tag, Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin beanstandet mit ihrer Beschwerdebegründung, dass der „neue“ Anspruch 19 in der von der Gebrauchsmusterabteilung als schutzfähig erachteten Fassung nach Hilfsantrag 1c im Hinblick auf die Angaben zu dem darin angeführten „Erfassungsabschnitt“ nicht ausreichend klar erkennen lasse, was unter Schutz gestellt werden solle. Unter Beimessung eines Sinngehalts jedoch sei der Gegenstand dieses Anspruchs nicht neu gegenüber dem durch einzelne bereits im Verfahren berücksichtigte Dokumente nachgewiesenen Stand der Technik, auch beruhe dessen Auffindung nicht auf einem erfinderischen Schritt in der Zusammenschau dieser Entgegenhaltungen. Ferner hat die Antragstellerin ihr dahingehendes Vorbringen durch Einführen weiterer, Tintenpatronen mit Adaptern betreffender Nachweise, u. a. Fotos von auf Ausstellungen gezeigten Postern ergänzt. Nach Auffassung der Antragstellerin sei das Streitgebrauchsmuster im Übrigen bereits im Umfang der vom Löschungsantrag betroffenen Schutzansprüche auch aus den schon im Löschungsverfahren angeführten Gründen zu löschen.
Die Antragsgegnerin ist unverändert der Auffassung, dass das Streitgebrauchsmuster bereits in der eingetragenen Fassung weder Offenbarungs- noch Klarheitsmängel aufweise und den Gegenständen nach den von dem Löschungsantrag betroffenen Ansprüchen fehlende Schutzfähigkeit nicht entgegengehalten werden könne, u. a. sei das als neuheitsschädlich betrachtete Dokument fehlerhaft gewürdigt worden. Auch die jeweils hilfsweise geltend gemachten Anspruchsfassungen, im Umfang derer sie das Streitgebrauchsmuster nach den schriftsätzlich angekündigten Anträgen, zuletzt mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 noch verteidigt, definierten jeweils schutzfähige Gegenstände und weise keine sonstigen Mängel auf. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen die Einführung weiteren Standes der Technik durch die Antragstellerin als verspätet gerügt, auch bestreitet sie die Zugehörigkeit der geltend gemachten Nachweise zum Stand der Technik mit fehlender öffentlicher Zugänglichkeit, jedenfalls die Offenbarung sämtlicher Merkmale bereits des Gegenstands nach dem Anspruch 1SG.
Der Senat hat mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 auf Bedenken hinsichtlich des Bestands des angefochtenen Beschlusses schon aus formalen Gründen hingewiesen, weil der Umfang der Entscheidung aus dem verkündeten Tenor nicht eindeutig zu entnehmen sei und im Übrigen eine Entscheidung ausgeschlossen sei, demnach das Streitgebrauchsmuster nur noch im Umfang eines neuen Schutzanspruchs 19 Bestand haben solle, während vom Löschungsantrag nur die Ansprüche 1 bis 5 und 8 – in deren Umfang eine Beschränkung formal zulässig gewesen sei – der insgesamt 18 eingetragenen Schutzansprüche betroffen seien.
Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin jeweils schriftsätzlich zu ihrem Verständnis des Beschlusstenors ausgeführt.
Diese Bedenken des Senats werden von der Antragsgegnerin – anders die Antragstellerin – nicht geteilt. Nach deren Auffassung sei der Beschlusstenor eindeutig, auch sei weder in den Antrag der Antragstellerin eingegriffen worden noch liege eine Verteidigung durch einen neuen Schutzanspruch vor, der einem nicht angegriffenen Unteranspruch inhaltlich entspreche. Aus einem Teilangriff wie im vorliegenden Fall könne der Bedarf nach neuen Schutzansprüchen aus der Auflösung von Mehrfachabhängigkeiten oder zur Aufrechterhaltung von relevanten, aber nicht angegriffenen Einschränkungen folgen.
Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 8. August 2017 auf die Notwendigkeit einer Klarstellung der Antragslage hingewiesen wurden bzw. die Voraussetzungen für eine formale Zulässigkeit von Antragstellungen im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren erörtert wurde,
beantragt die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zuletzt, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA vom 23. April 2013 aufzuheben, soweit der Löschungsantrag zurückgewiesen worden ist und das Streitgebrauchsmuster 20 2008 018 040 im Umfang der angegriffenen Schutzansprüche 1 – 5 und 8, soweit auf Anspruch 5 rückbezogen, zu löschen.
Die Antragsgegnerin stellt den Hauptantrag und hilfsweise die Hilfsanträge 2.1 bis 2.11 in dieser Reihenfolge aus dem Schriftsatz vom 24. Juli 2017 (Bl. 180 ff. d. A.).
Demnach beantragt sie,
1. den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA vom 23. April 2013 aufzuheben, soweit das Streitgebrauchsmuster gelöscht worden ist, und den gegen die Schutzansprüche 1–5 und 8 gerichteten Löschungsantrag zurückzuweisen (Hauptantrag);
2. jeweils hilfsweise zu Ziffer 1 in der nachgenannten Reihenfolge
2.1 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand der Schutzansprüche gemäß der als Anlage P5 bezeichneten Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen Schutzansprüche 6, 7 und 9 – 18 mit ihren jeweiligen Rückbezügen auf die Schutzansprüche 1 – 5 und 8 in der eingetragenen Fassung und der Schutzanspruch 8 mit seinen Rückbezügen auf Ansprüche 6 und 7 in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben;
2.2 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand der Schutzansprüche gemäß der als Anlage P5 bezeichneten Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen Schutzansprüche 6, 7 und 9 – 18 mit ihren jeweiligen Rückbezügen auf die Schutzansprüche 1 – 5 und 8 in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben;
2.3 unter weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand hinausgeht, den die Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA in dem Beschluss vom 23. April 2013 als schutzfähig erachtet hat;
2.4 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand der Schutzansprüche gemäß der im Schriftsatz vom 10. Februar 2014 eingereichten und dort als Anlage P4 bezeichneten Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen Schutzansprüche 6, 7 und 9 – 18 mit ihren jeweiligen Rückbezügen auf die Schutzansprüche 1 – 5 und 8 in der eingetragenen Fassung und der Schutzanspruch 8 mit seinen Rückbezügen auf Ansprüche 6 und 7 in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben;
2.5 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand der Schutzansprüche gemäß der im Schriftsatz vom 10. Februar 2014 eingereichten und dort als Anlage P4 bezeichneten Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen Schutzansprüche 6, 7 und 9 – 18 mit ihren jeweiligen Rückbezügen auf die Schutzansprüche 1 – 5 und 8 in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben;
2.6 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand der Schutzansprüche gemäß der als Anlage P6 bezeichneten Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen Schutzansprüche 6, 7 und 9 – 8 mit ihren jeweiligen Rückbezügen auf die Schutzansprüche 1 – 5 und 8 in der eingetragenen Fassung und der Schutzanspruch 8 mit seinen Rückbezügen auf Ansprüche 6 und 7 in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben;
2.7 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand der Schutzansprüche gemäß der als Anlage P6 bezeichneten Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen Schutzansprüche 6, 7 und 9 – 18 mit ihren jeweiligen Rückbezügen auf die Schutzansprüche 1 – 5 und 8 in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben;
2.8 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand der Schutzansprüche gemäß der als Anlage P7 bezeichneten Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen Schutzansprüche 6, 7 und 9 – 18 mit ihren jeweiligen Rückbezügen auf die Schutzansprüche 1 – 5 und 8 in der eingetragenen Fassung und der Schutzanspruch 8 mit seinen Rückbezügen auf Ansprüche 6 und 7 in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben;
2.9 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand der Schutzansprüche gemäß der als Anlage P7 bezeichneten Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen Schutzansprüche 6, 7 und 9 – 18 mit ihren jeweiligen Rückbezügen auf die Schutzansprüche 1 – 5 und 8 in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben;
2.10 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen Schutzansprüche 6, 7 und 9 – 18 mit ihren jeweiligen Rückbezügen auf die Schutzansprüche 1 – 5 und 8 in der eingetragenen Fassung und der Schutzanspruch 8 mit seinen Rückbezügen auf Ansprüche 6 und 7 in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben;
2.11 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand der Schutzansprüche gemäß der als Anlage P8 bezeichneten Fassung hinausgeht,
mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen Schutzansprüche 6, 7 und 9 – 18 mit ihren jeweiligen Rückbezügen auf die Schutzansprüche 1 – 5 und 8 in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben.
Hierbei hat der Anspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß der mit den Hilfsanträgen 2.4 und 2.5 in Bezug genommenen Anlage P4 folgenden Wortlaut:
1P4: „Ein Adapter (27, 107) für eine Tintenpatrone (25), wobei der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) montiert zu werden, aufweisend: einen Erfassungsabschnitt (189), der an dem Adapter (27, 107) positioniert ist, wobei der Erfassungsabschnitt (189) konfiguriert ist, um Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, wobei der Adapter (27, 107) und die Tintenpatrone (25) separate Bauteile sind, und wobei der Adapter (27, 107) eine Vorderwand (162) in Bezug auf eine Einsetzrichtung aufweist, wobei der Adapter (27, 107) eine erste Öffnung (159) besitzt, die gegenüber der Vorderwand (162) ausgebildet ist, und die Vorderwand eine zweite Öffnung (178) besitzt, die dort hindurch ausgebildet ist, so dass die Tintenpatrone (25) in eine Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) eingesetzt werden kann, nachdem das Einsetzen des Adapters (27, 107) in die Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) vollendet ist, und ein vorderer Abschnitt (28) der Tintenpatrone (25) über die erste Öffnung (159) in den Adapter (27, 107) eingesetzt wird und ein Tintenversorgungsabschnitt (90) in die zweite Öffnung (178) gelangt, aufweisend einen Hauptkörper (36), wobei der Erfassungsabschnitt (189) an dem Hauptkörper (36) positioniert ist, der Hauptkörper (36) die Vorderwand (162) aufweist, der Hauptkörper die erste Öffnung (159) besitzt, und der vordere Abschnitt (28) der Tintenpatrone (25) in den Hauptkörper (36) eingesetzt ist, wobei der Adapter (27, 107) aus einem lichtundurchlässigen Material ausgebildet ist.“
Der Anspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß der mit den Hilfsanträgen 2.1 und
2.2 in Bezug genommenen Anlage P5 hat folgenden Wortlaut:
1P5: „Ein Adapter (27, 107) für eine Tintenpatrone (25), wobei der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) montiert zu werden, aufweisend: einen Erfassungsabschnitt (189), der an dem Adapter (27, 107) positioniert ist, wobei der Erfassungsabschnitt (189) konfiguriert ist, um Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, wobei der Adapter (27, 107) und die Tintenpatrone (25) separate Bauteile sind, und wobei der Adapter (27, 107) eine Vorderwand (162) in Bezug auf eine Einsetzrichtung aufweist, wobei der Adapter (27, 107) eine erste Öffnung (159) besitzt, die gegenüber der Vorderwand (162) ausgebildet ist, und die Vorderwand eine zweite Öffnung (178) besitzt, die dort hindurch ausgebildet ist, so dass die Tintenpatrone (25) in eine Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) eingesetzt werden kann, nachdem das Einsetzen des Adapters (27, 107) in die Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) vollendet ist, und ein vorderer Abschnitt (28) der Tintenpatrone (25) über die erste Öffnung (159) in den Adapter (27, 107) eingesetzt wird und ein Tintenversorgungsabschnitt (90) in die zweite Öffnung (178) gelangt, ferner aufweisend einen Hauptkörper (36), wobei der Erfassungsabschnitt (189) an dem Hauptkörper (36) positioniert ist, der Hauptkörper (36) die Vorderwand (162) aufweist, der Hauptkörper die erste Öffnung (159) besitzt, und der vordere Abschnitt (28) der Tintenpatrone (25) in den Hauptkörper (36) eingesetzt ist.“
Der Anspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß der mit den Hilfsanträgen 2.6 und
2.7 in Bezug genommenen Anlage P6 hat folgenden Wortlaut:
1P6: „Ein Adapter (27, 107) für eine Tintenpatrone (25), wobei der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) montiert zu werden, aufweisend: einen Erfassungsabschnitt (189), der an dem Adapter (27, 107) positioniert ist, wobei der Erfassungsabschnitt (189) konfiguriert ist, um Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, wobei der Adapter (27, 107) und die Tintenpatrone (25) separate Bauteile sind, und wobei der Adapter (27, 107) eine Vorderwand (162) in Bezug auf eine Einsetzrichtung aufweist, wobei der Adapter (27, 107) eine erste Öffnung (159) besitzt, die gegenüber der Vorderwand (162) ausgebildet ist, und die Vorderwand eine zweite Öffnung (178) besitzt, die dort hindurch ausgebildet ist, so dass die Tintenpatrone (25) in eine Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) eingesetzt werden kann, nachdem das Einsetzen des Adapters (27, 107) in die Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) vollendet ist, und ein vorderer Abschnitt (28) der Tintenpatrone (25) über die erste Öffnung (159) in den Adapter (27, 107) eingesetzt wird und ein Tintenversorgungsabschnitt (90) in die zweite Öffnung (178) gelangt, aufweisend einen Hauptkörper (36), wobei der Erfassungsabschnitt (189) an dem Hauptkörper (36) positioniert ist, der Hauptkörper (36) die Vorderwand (162) aufweist, der Hauptkörper die erste Öffnung (159) besitzt, und der vordere Abschnitt (28) der Tintenpatrone (25) in den Hauptkörper (36) eingesetzt ist, des weiteren aufweisend einen weiteren Erfassungsabschnitt (186), der dazu konfiguriert ist, Licht, das von einem weiteren optischen Sensor (235) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, wobei der Adapter (27, 107) aus einem lichtundurchlässigen Material ausgebildet ist.“
Der Anspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß der mit den Hilfsanträgen 2.8 und
2.9 in Bezug genommenen Anlage P7 hat folgenden Wortlaut:
1P7: „System, aufweisend: einen Adapter (27, 107) für eine Tintenpatrone (25), wobei der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) montiert zu werden, aufweisend: einen Erfassungsabschnitt (189), der an dem Adapter (27, 107) positioniert ist, wobei der Erfassungsabschnitt (189) konfiguriert ist, um Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, wobei der Adapter (27, 107) und die Tintenpatrone (25) separate Bauteile sind, und wobei der Adapter (27, 107) eine Vorderwand (162) in Bezug auf eine Einsetzrichtung aufweist, wobei der Adapter (27, 107) eine erste Öffnung (159) besitzt, die gegenüber der Vorderwand (162) ausgebildet ist, und die Vorderwand eine zweite Öffnung (178) besitzt, die dort hindurch ausgebildet ist, so dass die Tintenpatrone (25) in eine Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) eingesetzt werden kann, nachdem das Einsetzen des Adapters (27, 107) in die Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) vollendet ist, und ein vorderer Abschnitt (28) der Tintenpatrone (25) über die erste Öffnung (159) in den Adapter (27, 107) eingesetzt wird und ein Tintenversorgungsabschnitt (90) in die zweite Öffnung (178) gelangt, ferner aufweisend einen Hauptkörper (36), wobei der Erfassungsabschnitt (189) an dem Hauptkörper (36) positioniert ist, der Hauptkörper (36) die Vorderwand (162) aufweist, der Hauptkörper die erste Öffnung (159) besitzt, und der vordere Abschnitt (28) der Tintenpatrone (25) in den Hauptkörper (36) eingesetzt ist, des weiteren aufweisend einen weiteren Erfassungsabschnitt (186), der dazu konfiguriert ist, Licht, das von einem weiteren optischen Sensor (235) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, wobei der Adapter (27, 107) aus einem lichtundurchlässigen Material ausgebildet ist; und eine Tintenpatrone (25), die dazu konfiguriert ist, entfernbar an einem Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) montiert zu werden.“
Der Anspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß der mit dem Hilfsantrag 2.11 in Bezug genommenen Anlage P8 hat folgenden Wortlaut:
1P8: „System, aufweisend: einen Adapter (27, 107) für eine Tintenpatrone (25), wobei der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) montiert zu werden, aufweisend: einen Erfassungsabschnitt (189), der an dem Adapter (27, 107) positioniert ist, wobei der Erfassungsabschnitt (189) konfiguriert ist, um Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, wobei der Adapter (27, 107) und die Tintenpatrone (25) separate Bauteile sind, und wobei der Adapter (27, 107) eine Vorderwand (162) in Bezug auf eine Einsetzrichtung aufweist, wobei der Adapter (27, 107) eine erste Öffnung (159) besitzt, die gegenüber der Vorderwand (162) ausgebildet ist, und die Vorderwand eine zweite Öffnung (178) besitzt, die dort hindurch ausgebildet ist, so dass die Tintenpatrone (25) in eine Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) eingesetzt werden kann, nachdem das Einsetzen des Adapters (27, 107) in die Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) vollendet ist, und ein vorderer Abschnitt (28) der Tintenpatrone (25) über die erste Öffnung (159) in den Adapter (27, 107) eingesetzt wird und ein Tintenversorgungsabschnitt (90) in die zweite Öffnung (178) gelangt; und eine Tintenpatrone (25), die dazu konfiguriert ist, entfernbar an einem Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) zu werden, wobei der Adapter (27, 107) aus einem lichtundurchlässigen Material ausgebildet ist, und die Tintenpatrone (25) einen Rahmen (50) aufweist, der aus einem lichtdurchlässigen Harzmaterial ausgebildet ist, und wobei die Tintenpatrone einen vorderen Abschnitt (28) aufweist, der einen Tintenversorgungsabschnitt (90) aufweist, und der vordere Abschnitt der Tintenpatrone (25) über die erste Öffnung (159) in den Hauptkörper eingesetzt wird, und der Tintenversorgungsabschnitt (90) in die zweite Öffnung (178) gelangt, und/oder die Tintenpatrone (25) noch einen weiteren Erfassungsabschnitt (140) aufweist, der dazu konfiguriert ist, Licht, das von einem Lichtausgabeabschnitt des optischen Sensor (230) ausgegeben wird, zu blockieren, wobei der Hauptkörper (36) einen Ausschnitt (187) besitzt, der durch die Vorderwand (162), eine linke Seitenwand (165) und eine rechte Seitenwand (166) hindurch ausgebildet ist, und wenn die Tintenpatrone (25) in dem Hauptkörper (36) untergebracht ist, der noch weitere Erfassungsabschnitt (140) über den Ausschnitt (187) nach außerhalb des Hauptkörpers (36) bloß liegt.“
Im Hinblick auf den Hilfsantrag 2.3 ist nachstehend der Wortlaut des von der Patentabteilung I – für den im Löschungsverfahren gestellten und im Tenor des Beschlusses genannten Hilfsantrag 1c – berücksichtigten Anspruchs 19 angeführt:
191c: „Ein Adapter (27, 107) für eine Tintenpatrone (25), wobei der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) montiert zu werden, aufweisend: einen Erfassungsabschnitt (189), der an dem Adapter (27, 107) positioniert ist, wobei der Erfassungsabschnitt (189) konfiguriert ist, um Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, wobei der Adapter (27, 107) und die Tintenpatrone (25) separate Bauteile sind, und wobei der Adapter (27, 107) eine Vorderwand (162) in Bezug auf eine Einsetzrichtung aufweist, wobei der Adapter (27, 107) eine erste Öffnung (159) besitzt, die gegenüber der Vorderwand (162) ausgebildet ist, und die Vorderwand eine zweite Öffnung (178) besitzt, die dort hindurch ausgebildet ist, so dass die Tintenpatrone (25) in eine Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) eingesetzt werden kann, nachdem das Einsetzen des Adapters (27, 107) in die Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) vollendet ist, und ein vorderer Abschnitt (28) der Tintenpatrone (25) über die erste Öffnung (159) in den Adapter (27, 107) eingesetzt wird und ein Tintenversorgungsabschnitt (90) in die zweite Öffnung (178) gelangt, und aufweisend einen Hauptkörper (36), wobei der Erfassungsabschnitt (189) an dem Hauptkörper (36) positioniert ist, der Hauptkörper (36) die Vorderwand (162) aufweist, der Hauptkörper die erste Öffnung (159) besitzt, und der vordere Abschnitt (28) der Tintenpatrone (25) in den Hauptkörper (36) einge- setzt ist, wobei der Adapter (27, 107) aus einem lichtundurchlässigen Material ausgebildet ist.“
Zu den sich an die Ansprüche 1 in ihren jeweiligen Fassungen anschließenden Unteransprüche der für die Anträge vorliegenden Anspruchssätze wird auf die Akte verwiesen.
Im Verfahren befinden sich folgende, zum Nachweis des Standes der Technik oder Glaubhaftmachung einer Vorbenutzung bzw. zur Stützung der Begründung im Übrigen eingeführte oder in der Gebrauchsmusterschrift genannte Dokumente:
A0 AI AN1 AN2 AN3 AN4 D1 D2 D3 D4 D5 D6 D7 D8 D9 LA5 (LA0) LA1 LA2a LA2b EP 2 147 793 A1
(Stammanmeldung)
DE 20 2008 018 040 U1
(Streitgebrauchsmusterschrift)
US 2007/0070138 A1 JP002007144811A JP002005028614A JP000H03213349A US 2004/0104984 A1 US 2005/0168540 A1 EP 1 839 873 A1 US 2007/0229615 A1 EP 1 839 871 A1 US 2006/0023040 A1 EP 1 826 009 A2 EP 1 905 594 A1 EP 2 045 079 A1 EP 2 335 929 A1 I-2 U 79/11 Urteil OLG Düsseldorf v. 08.12.2011 Gegenüberstellung Anspruch 1 GBM / A0 in Merkmalen Recherchebescheid EPA zu EP 08 01 3451 Übersetzung Recherchebescheid LA3 geänderte Ansprüche EPA Verfahren LA4a zweiter Prüfungsbescheid EPA LA4b Übersetzung Prüfungsbescheid EPA LA5b Liste Entgegenhaltungen EPA LA6 Fotographien HP C4840A LA7 Aussetzungsbeschluss LG München I 7 O 4348/12 LA8 Merkmalsgliederung (lt. Schriftsatz Antragstellerin v. 06.11.13 LA9 Urteil LG Düsseldorf 4a O 26/12 vom 30.07.2013 LA10 Beschluss LG München I 7 O 4348/12 v.09.01.2014 LA11, 11a Angebot über Kunststoff / Übersetzung LA12 Angebot über Kunststoff / Übersetzung LA13 Beschluss OLG München 6 U 822/14 v. 25.11.2014 LAx Urteil OLG Düsseldorf 4a O 88/11 v. 08.12.2011 O1.1 – O1.3 Bilder zu Tintenpatronensystem R481 aus Schreiben v. 30.04.2014 O1.4 – O1.5 Poster zu Tintenpatronensystem R481 aus Schreiben v. 22.12.2014 O2.1 – 2.3 Auszug Zeitschrift "The recycler Trade magazine" Oktober 2007 Hiervon wurde in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Schutzfähigkeit insbesondere der Inhalt der Dokumente D1, D7 und D8 erörtert.
III. Mit Wirkung vom 1. Juni 2011 hat das Deutsche Patent- und Markenamt für die Patent- und Gebrauchsmusterverfahren die elektronische Aktenführung eingeführt. Die technische Architektur und die Funktionen dieser elektronischen Akten werden bestimmt durch das IT-System der elektronischen Akte DPMApatente/ gebrauchsmuster (DPMApat/gbm). Entsprechend der anfänglichen – zwischenzeitlich geänderten – Praxis des Deutschen Patent- und Markenamts fehlt in der elektronischen Akte eine Urschrift der Beschlussbegründung.
IV. Zum angefochtenen Beschluss und schriftsätzlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beim Patentamt elektronisch geführte Akte verwiesen.
B Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, weil das Streitgebrauchsmuster im angegriffenen Umfang sowohl in seiner eingetragenen Fassung als auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen löschungsreif war.
Im Umfang der angegriffenen Schutzansprüche 1SG bis 5SG und 8SG in ihrer eingetragenen Fassung und in den gemäß den Hilfsanträgen 2.1, 2.2, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 hilfsweise verteidigten Fassungen erweist sich der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters entweder als nicht neu oder als nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhend, während die Anträge bzw. Anspruchsfassungen gemäß den Hilfsanträgen 2.3, 2.10 und 2.11 als unzulässig zu erachten sind.
Aus der Begründetheit der Beschwerde der Antragstellerin folgt die Unbegründetheit der zulässigen Beschwerde der Antragsgegnerin.
I. Im vorliegenden Verfahren war bei Abwägung aller Umstände im Rahmen von § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG über die Hauptsache zu entscheiden ohne Zurückverweisung an das DPMA.
1. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt wegen verfahrensrechtlicher Bedenken hinsichtlich des Fehlens einer Urschrift der Beschlussbegründung war abzusehen. Denn es liegt ein beschwerdefähiger Beschluss bereits deshalb vor, weil der Beschluss über die Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents mit seiner Verkündung am Ende der mündlichen Anhörung vor der Löschungsabteilung – laut dem die an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Löschungsabteilung ausweisenden, vom Vorsitzenden und Schriftführer unterschriebenen Protokoll – existent und infolgedessen anfechtbar geworden ist (vgl. BPatG Beschluss vom 19. Februar 2014, 19 W (pat) 16/12; BGHZ 137, 49 – Elektrischer Winkelstecker II).
2. Auch im Übrigen war von einer Zurückverweisung zur Fortsetzung des Verfahrens an das DPMA wegen der mit dem Hinweis des Senats vom 6. Dezember 2013 dargelegten Bedenken hinsichtlich des Tenors des Beschlusses der Gebrauchsmusterlöschungsabteilung abzusehen.
Der Senat ist zwar der Auffassung, dass der angefochtene Beschluss der Gebrauchsmusterlöschungsabteilung an einem erheblichen Mangel leidet. Bei einer Entscheidung über einen Teillöschungsantrag, dem die Gebrauchsmusterabteilung wiederum nur teilweise stattgeben will, muss sich aus dem Tenor selbst ergeben, und zwar in einer rechtssicheren, für die Öffentlichkeit und auch für ein Verletzungsgericht eindeutigen Weise, in welchem Umfang das jeweilige Streitgebrauchsmuster gelöscht wird und in welchem Umfang es fortbesteht. Mag es auch üblich und im Einzelfall ausreichend sein, in Entscheidungsformeln auf Anlagen, insbes. auf einen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung übergebenen Anspruchssatz zu verweisen, lässt der vorliegend angefochtene Beschluss seinen Inhalt und insbesondere seinen Umfang in Bezug auf den Bestand des Streitgebrauchsmusters nicht in einer nach den o. g. Ausführungen rechtssicheren Weise erkennen.
Denn aus dem Beschluss in seiner Gesamtheit kann nicht eindeutig gefolgert werden, ob bzw. inwieweit die vom Löschungsantrag betroffenen und darüber hinaus die übrigen Schutzansprüche in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben sollen.
Die Beteiligten haben zwar vorgetragen, dass diese Antragstellung aus dem Gang der Anhörung im Löschungsverfahren folgte. Darauf kann es aber nicht ankommen, weil allein entscheidend ist, dass eine Entscheidung aus sich heraus klar und verständlich ist.
Eine Zurückverweisung steht im Ermessen des Gerichts. Hierbei sind Umstände wie Instanzenverlust, Verfahrensverzögerung und ausreichende Prüfung in der Sache gegeneinander abzuwägen. Vorliegend ist der Fall in der Sache entscheidungsreif. Da zudem beide Beteiligte Beschwerde eingelegt haben – insoweit nichts in Rechts- oder Bestandskraft erwachsen ist – und sie sich eingehend in der Sache eingelassen haben sowie auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keine Bedenken gegen eine Sachentscheidung erhoben haben, hat es der Senat in Abwägung der vorgenannten Fallumstände für geboten gehalten, dem Interesse der Beteiligten an einer alsbaldigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens nachzukommen, das Verfahren vor dem Senat fortzuführen und in der Hauptsache zu entscheiden.
II. Das Streitgebrauchsmuster betrifft einen Adapter zur Anwendung in Einheit mit einer „gewöhnlichen“ Tintenpatrone in einer Ausbildung zur Anbringung in einem hierfür vorgesehenen „Patronenanbringungsabschnitt“ einer „Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtung“, bei der die Tinte unter Druck durch Düsen auf Papier ausgestoßen wird (vgl. Abs. 0001 und 0002 in der Beschreibung der Streitgebrauchsmusterschrift (AI)).
Nach den Angaben in Abs. 0003 der Beschreibung bestimmen als bekannt vorausgesetzte „Aufzeichnungsvorrichtungen“ die Eigenschaft der jeweiligen Tintenpatrone – wie die Farbe der Tinte oder der (anfänglich) bevorrateten Tinte – über die sensorische Erfassung eines „bestimmten Abschnitts“ der eingesetzten Tintenpatrone selbst. Da in diesem Fall die Gestalt, die Position oder der physikalische Aufbau des Abschnitts der Tintenpatrone mit der Information variiert, die durch die Tintenpatrone selbst getragen wird, ist auch eine entsprechende Vielzahl von unterschiedlichen Tintenpatronen vorzuhalten (Abs. 0004).
In einer Konfiguration mit dem Adapter und der Tintenpatrone als separate Bauteile soll ein erfindungsgemäßer Adapter bei z. B. Tintenstrahldruckern demgegenüber die Verwendung von „gewöhnlichen“ Tintenpatronen u. a. unterschiedlichen Fassungsvermögens der Kammern zur Speicherung der Tinte ermöglichen (vgl. Abs. 0005 i. V. m. Abs. 0055 und Absatz 0063). Hierfür ist vorgeschlagen, dass „der Adapter die Information für die Tintenpatrone besitzt“ (Abs. 0007).
Mit dem Streitgebrauchsmuster wird eine Erscheinungsform der Erfindung insoweit u. a. auch in „Systemen“ gesehen, nämlich den Adapter und die Tintenpatronen umfassenden oder noch zusätzlich die „Aufzeichnungsvorrichtung“ umfassende Einheiten.
Im Streitgebrauchsmuster sind diese Lehre präzisierende Ausführungsbeispiele beschrieben. In einer Ausführungsform können erfindungsgemäße Adapter für sich in komplementär „konfigurierte“ Patronenanbringungsabschnitte eingebracht werden (vgl. u. a. Absatz 0041 i. V. m. Figur 6), die von daher gleichsam Adapteranbringungsabschnitte ausbilden.
Figuren 6 und 4 aus AI (gespiegelt), jeweils bereinigt und ergänzt Der für das Ausführungsbeispiel nach Figur 6 beschriebene Adapter weist neben einem einseitig offenen, quaderförmigen „Hauptkörper 36“ mit einer Vorderwand und 4 Seitenflächen, der nach dem Einsetzen der Tintenpatrone einen bestimmten, ggf. beliebigen Abschnitt der Tintenpatrone „beherbergt“ (Abs. 0057), noch einen Betätigungsabschnitt 169 auf – vorgeschlagen ist die Ausbildung eines Verlängerungsabschnitts 171 mit einem endseitigen Greifabschnitt 171 (Abs. 0066), um so den gegenüber der größeren Tiefe des Patronenanbringungsabschnitts kürzeren Hauptkörper darin platzieren zu können. In einer beschriebenen Ausgestaltung weist der Hauptkörper stirnseitig in seiner Vorderwand – in Bezug auf dieselbe Einsetzrichtung für den Adapter und die Tintenpatrone – Öffnungen auf; durch eine davon kann eine unmittelbare Verbindung der Tintenpatrone über eine Tintenleitung 285 (Abs. 0054) erfolgen. Nach dem Einsetzen der vom Adapter insoweit separaten Tintenpatrone ist auch diese – unter Vermittlung des Adapters – im Patronenanbringungsabschnitt angeordnet; Adapter und Tintenpatrone können von daher separat und unabhängig voneinander gehandhabt werden, während ein Betrieb des Druckers nur in der Zusammenstellung möglich ist.
Nach der Lehre des Streitgebrauchsmusters ist vorgesehen, dass (nicht die Tintenpatrone, sondern) der „Adapter die Information über die Tintenpatrone besitzt“ (Abs. 0007), hierfür ist vorgeschlagen, dass der „bestimmte“ Abschnitt, der die Information „besitzt“, an dem Hauptkörper des Adapters positioniert ist (Abs. 0006); somit kann „eine gewöhnliche Tintenpatrone verwendet werden“ (Abs. 0005).
Im Speziellen beschreibt das Streitgebrauchsmuster hierfür die Anordnung eines „Brückenabschnitts 189“ (u. a. Abs. 0062) sowie eines „Erfassungsabschnitts 186“ (u. a. Abs. 0061) am Hauptkörper, die beide gleichermaßen für eine Erfassung für sich durch jeweils einen am Patronenanbringungsabschnitt angeordneten Sensor ausgelegt sind. Beschrieben sind lichtoptische Sensoren, deren emittiertes Licht durch den Brückenabschnitt 189 oder den Erfassungsabschnitt 186 u. a. am Durchtreten über den Verlauf der Einsetzbewegung u. a. gehindert werden kann bzw. in diesem Fall nicht auch von diesen detektiert werden kann. In den Absätzen 0046 bis 0050 ist eine Ausführungsform beschrieben, bei der ein – wie der Rahmen der Tintenpatrone selbst – aus lichtdurchlässigem Harz bestehender „Erfassungsabschnitt“ der eingesetzten Tintenpatrone dann im Bereich der Sensorik für den Brückenabschnitt liegt. Ein mit einem Schwimmer verbundener, in den „Erfassungsabschnitt“ hineinreichender „Anzeigeabschnitt“ im Innern der Tintenpatrone kann so den Lichtdurchgang je nach Füllstand ebenfalls beeinflussen. Während über die Erfassung eines Abschnitts, d. h. mittels eines entsprechend an eine Steuerung der Aufzeichnungsvorrichtung ausgegebenes Signal feststellbar ist, dass der Adapter an dem Patronenanbringungsabschnitt angebracht ist (vgl. Abs. 0061, viertletzter Satz), kann von der absoluten und relativen Erstreckung dieser Abschnitte untereinander wie der „Tiefe des Brückenabschnitts 186“ für sich bzw. der Lage des „Anzeigeabschnitts“ und der versetzten Anordnung untereinander die „Eigenschaft der Tintenpatrone“ – wie die anfängliche Menge der Tinte – in der Weise „abhängen“, als eine hierfür hergerichtete Auswerteschaltung des Tintenstrahldruckers basierend auf dem beim Einsetzen des Adapters resultierenden Signalpegelverlauf je nach Detektionsergebnis dem Adapter einen vorbestimmten Informationsgehalt zuordnet, vgl. Abs. 0074 i. V. m. Abs. 0063, bspw. über die Farbe der Tinte oder die Vorbefüllungsmenge der Tintenpatrone gespeicherten Menge, vgl. Abs. 0055. Je nach Auftreten der Signale, die von den Sensoren beim Einsetzen des Adapters mit oder ohne Tintenpatrone in einer insoweit vorbestimmten Reihenfolge generiert werden, kann weiterhin auch noch der Füllstand beim Einsetzen vorausgesagt bzw. auf den entleerten Zustand nach Aufbrauch des Tintenvorrats geschlossen werden.
III. Als zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es auch bei der Auslegung der Merkmale des Streitgebrauchsmusters und für die Beurteilung des Standes der Technik ankommt, ist als Ergebnis der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ein Diplomingenieur Feinwerktechnik (FH) anzusehen, der Kenntnisse und mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion von austauschbaren Tintenpatronen für Tintenstrahldrucker bzw. entsprechender, für den Betrieb mit derartigen Tintenpatronen hergerichteter Drucker hat und insoweit auch über das notwendige Fachwissen über die hierfür druckerseitig notwendige Steuerungstechnik einschließlich der notwendigen Sensorik verfügt.
IV. Im Umfang des Anspruchs 1SG in der eingetragenen Fassung gemäß DE 20 2008 018 040 U1 (AI) besteht Schutz für einen durch folgende Merkmale definierten Gegenstand:
M0 Adapter (27, 107) für eine Tintenpatrone (25),
M1 der Adapter ist dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) montiert zu werden,
M2 der Adapter weist einen Erfassungsabschnitt (189) auf, der an dem Adapter positioniert ist,
M2.1 der Erfassungsabschnitt (189) ist dazu konfiguriert,
M2.1a Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird,
M3 der Adapter (27, 107) und die Tintenpatrone (25) sind separate Bauteile.
M4 der Adapter (27, 107) weist eine Vorderwand (162) in Bezug auf eine Einsetzrichtung auf,
M4.1 der Adapter (27, 107) besitzt eine erste Öffnung (159), die gegenüber der Vorderwand (162) ausgebildet ist,
M4.2 die Vorderwand (162) besitzt eine zweite Öffnung (178), die dort hindurch ausgebildet ist,
M4.3 so dass die Tintenpatrone (25) in eine Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) eingesetzt werden kann, nachdem das Einsetzen des Adapters (27, 107) in die Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) vollendet ist,
M4.3.1 und ein vorderer Abschnitt (28) der Tintenpatrone (25) über die erste Öffnung (159) in den Adapter (27, 107) eingesetzt wird und ein Tintenversorgungsabschnitt (90) in die zweite Öffnung gelangt.
Die vom Löschungsantrag ebenfalls betroffenen Ansprüche 2SG bis 5SG und 8SG umfassen entsprechend ihrem Rückbezug bzw. Bezug auf den Anspruch 1 jeweils neben zumindest den Merkmalen M0 bis M4.3.1 des „Adapters“ nach Anspruch 1SG folgende Merkmale:
N2 Der Adapter weist einen Hauptkörper (36) auf, wobei der Erfassungsabschnitt (189) an dem Hauptkörper (36) positioniert ist,
N2.1 der Hauptkörper (36) weist die Vorderwand (162) auf und besitzt die erste Öffnung (159),
N2.2 der vordere Abschnitt (28) der Tintenpatrone (25) ist in den Hauptkörper (36) eingesetzt.
(Kennzeichenteil des Anspruchs 2SG)
N3 Der Adapter weist einen weiteren Erfassungsabschnitt (186) auf, der dazu konfiguriert ist, Licht, das von einem weiteren optischen Sensor (235) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird,
zu blockieren, wenn der Adapter in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird. (Kennzeichenteil des Anspruchs 3SG)
N4 Der Adapter (27, 107) ist aus einem lichtundurchlässigen Material ausgebildet.
(Kennzeichenteil des Anspruchs 4SG)
N5 N5.1 System, aufweisend den Adapter (27, 207) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 4,
und eine Tintenpatrone (25), die dazu konfiguriert ist, entfernbar an einem Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) montiert zu werden.
(Wortlaut des Anspruchs 5SG)
N8 System gemäß einem der Ansprüche 5 bis 7,
N8.1 wobei der Adapter (27, 107) aus einem lichtundurchlässigen Material ausgebildet ist,
N8.2 und die Tintenpatrone (25) einen Rahmen (50) aufweist,
N8.2.1 der Rahmen (50) ist aus einem lichtdurchlässigen Harz ausgebildet.
(Wortlaut des Anspruchs 8SG, Unterstreichung hinzugefügt)
Das Streitgebrauchsmuster wird im Umfang der Hilfsanträge 2.1 bis 2.10 auf der Basis von Hauptansprüchen (Schutzanspruch 1 jeweils) hilfsweise verteidigt, deren Gegenstände durch die vorstehend angeführten Merkmale M0 bis M4.3.1 und Merkmale der Gruppen N2, N3, N4, N5 und N8 in Teilen bzw. teilweise und in unterschiedlicher Kombination definiert sind.
So umfasst der auf einen „Adapter“ gerichtete Anspruch 1P5 gemäß der mit den Hilfsanträgen 2.1 und 2.2 in Bezug genommenen Anlage P5 neben den Merkmalen M0 bis M4.3.1 die Merkmale N2, N2.1, N2.2.
Im Hinblick auf den Hilfsantrag 2.3 ist festzustellen, dass der auf einen „Adapter“ gerichtete „neue“ Anspruch 19 in der von der Gebrauchsmusterabteilung als schutzfähig erachteten Fassung gegenüber dem Anspruch 1P5 gemäß Anlage P5 um das Merkmal N4 ergänzt ist.
Auch der auf einen „Adapter“ gerichtete Anspruch 1P4 gemäß der mit den Hilfsanträgen 2.4 und 2.5 in Bezug genommenen Anlage P4 ist gleichsam gegenüber dem Anspruch 1P5 gemäß Anlage P5 um das Merkmal N4 ergänzt.
Der auf einen „Adapter“ gerichtete Anspruch 1P6 gemäß der mit den Hilfsanträgen 2.6 und 2.7 in Bezug genommenen Anlage P6 ist gegenüber dem Anspruch 1P4 gemäß Anlage P4 um das Merkmal N3 ergänzt.
Der auf ein „System“ gerichtete Anspruch 1P7 gemäß der mit den Hilfsanträgen 2.8 und 2.9 in Bezug genommenen Anlage P7 ist gegenüber dem Anspruch 1P6 gemäß Anlage P6 um die Merkmale N5 und N5.1 ergänzt.
Der auf ein „System“ gerichtete Anspruch 1P8 gemäß der mit dem Hilfsantrag 2.11 in Bezug genommenen Anlage P8 umfasst neben den Merkmalen N5 und N5.1 die Merkmale M0 bis 4.3.1, das Merkmal N4 sowie die Merkmale N8.2 und N8.2.1 und noch folgende Merkmale, die Bestandteil der Fassungen der nicht von dem Löschungsantrag betroffenen Ansprüche 6SG und 7SG sind:
N6.1 N6.2 N6.3 N7.1 N7.1.1 wobei die Tintenpatrone einen vorderen Abschnitt (28) aufweist, der einen Tintenversorgungsabschnitt (90) aufweist,
und der vordere Abschnitt (28) der Tintenpatrone (25) über eine erste Öffnung (159) in den Hauptkörper (36) eingesetzt wird,
und der Tintenversorgungsabschnitt (90) in die zweite Öffnung (178) gelangt.
wobei die Tintenpatrone (25) noch einen weiteren Erfassungsabschnitt (140) aufweist,
der dazu konfiguriert ist, Licht, das von einem Lichtausgabeabschnitt des optischen Sensors (230) ausgegeben wird, zu blockieren,
N7.2 N7.3 wobei der Hauptkörper (36) einen Ausschnitt (187) besitzt, der durch die Vorderwand (162), eine linke Seitenwand (165) und eine rechte Seitenwand (166) hindurch ausgebildet ist, und,
wenn die Tintenpatrone (25) in dem Hauptkörper (36) untergebracht ist, der noch weitere Erfassungsabschnitt (140) über den Ausschnitten (187) nach außerhalb des Adapters (27, 107) bloß liegt.
V. Die Verteidigung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der Hilfsanträge 2.3, 2.10 und 2.11 ist unzulässig.
1. Zu Hilfsantrag 2.3:
Der Hilfsantrag 2.3 zielt auf einen Bestand des Gebrauchsmusters im Umfang des Tenors der Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung ab, aus welchem (vgl. obige Ausführungen im Abschnitt I) sich nicht in einer rechtssicheren, für die Öffentlichkeit und auch ein Verletzungsgericht eindeutigen Weise ergibt, in welchem Umfang das Streitgebrauchsmuster gelöscht sein sollte bzw. in welchem Umfang es fortbesteht. Auch aus dem Beschluss in seiner Gesamtheit kann nicht eindeutig gefolgert werden, ob die Schutzansprüche in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben sollen und ob doch noch für die nicht vom Löschungsantrag betroffenen Ansprüche Schutz fortbestehen soll. Insoweit ist der auch nicht auslegungsfähige Antrag nicht hinreichend bestimmt.
2. Zu den Hilfsanträgen 2.10 und 2.11:
Eine Beschränkung kann gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 GebrMG in Form einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen werden. Im Patentrecht gilt, dass ein mit einer Nichtigkeitsklage angegriffenes Patent nur insoweit beschränkt verteidigt werden kann, als es auch angegriffen wird; eine beschränkte Verteidigung durch Kombination eines angegriffenen Anspruchs mit einem nicht angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines nicht angegriffenen Unter- anspruchs ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2017, X ZR 10/15 – Ankopplungssystem l). Nichts anderes kann im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren gelten.
Im vorliegenden Fall ergibt sich hieraus folgendes: Bei dem nur teilweise angegriffenen Gebrauchsmuster ist dessen nicht vom Löschungsantrag betroffener Teil auch nicht Gegenstand des Löschungsverfahrens; die in den Löschungsantrag nicht einbezogenen Schutzansprüche 6, 7 und 9 bis 18 dürfen von Amts wegen nicht in die Prüfung einbezogen werden und bleiben als solche auch dann bestehen – dies auch und gerade mit ihren Rückbeziehungen auf die vom Löschungsantrag betroffenen Ansprüche (vgl. dazu BPatGE 28, 26) –, wenn das Gebrauchsmuster im Umfang der angegriffenen Schutzansprüche ganz oder teilweise gelöscht wird.
Im Übrigen dient das gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren der Überprüfung auf einen Bestand bzw. eine gebotene Löschung hin, soweit ein gesetzlich vorgesehener und vom Antragsteller geltend gemachter Löschungsgrund, und nur in diesem Umfang bietet es dem Antragsgegner die in der Sache veranlassten Verteidigungsmöglichkeiten – darüber hinaus dient es aber nicht der Gestaltung des Gebrauchsmusters (vgl. in Analogie BGH GRUR 2005, 145 – elektronisches Modul).
Beim Antrag 2.10 besteht insoweit der Widerspruch, dass bei einer Löschung im beantragten Umfang die vom Löschungsantrag nicht betroffenen Ansprüche zwangsläufig entsprechend der „Maßgabe“ unberührt bleiben, aber dennoch eine insoweit nicht definierte „weitergehende“ Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt ist, mithin ist dieser auch nicht auslegungsfähige Antrag nicht hinreichend bestimmt.
Der Anspruch 1P8 gemäß Anlage P8 zum Hilfsantrag 2.11 beruht auf einer Kombination der vom Löschungsantrag betroffenen Ansprüche 1SG, 4SG, 5SG und 8SG sowie der nicht vom Löschungsantrag betroffenen Ansprüche 6SG und 7SG. Eine derartige Verteidigung jenseits des Angriffs ist unzulässig (s. o.).
Im Übrigen dient das gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren der Überprüfung auf einen Bestand bzw. eine gebotene Löschung hin, soweit ein gesetzlich vorgesehener und vom Antragsteller geltend gemachter Löschungsgrund, und nur in diesem Umfang bietet es dem Antragsgegner die in der Sache veranlassten Verteidigungsmöglichkeiten – darüber hinaus dient es aber nicht der Gestaltung des Gebrauchsmusters (vgl. in Analogie BGH GRUR 2005, 145 – elektronisches Modul).
VI. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten zur Auslegung und zu den im Beschwerde- und Löschungsverfahren geltend gemachten bzw. zu den dort bereits geänderten Fassungen der angegriffenen Ansprüche sind folgende Ausführungen zum Verständnis der einzelnen Merkmale des Streitgebrauchsmustergegenstands sowie deren Bedeutung in ihrer Kombination veranlasst: Zur Ermittlung der technischen Lehre, auf die das Schutzbegehren nach dem Verständnis des maßgeblichen Fachmanns abzielt, ist der Sinngehalt des (jeweiligen) Schutzanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Anspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGHZ 160, 204, 209; GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Allein aus Ausführungsbeispielen darf daher nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter He- ranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – X ZR 153/05; GRUR 2008, 779, 782 – Mehrgangnabe) – Nichts anderes kann für Schutzansprüche eines Gebrauchsmusters gelten.
Beim Schutzanspruch 1SG ist dem Ausdruck „Adapter“ im Merkmal M0 ein allgemeiner Sinngehalt entsprechend der fachüblichen Begriffsbedeutung dahingehend zu unterlegen, dass dieser als vermittelndes Element der Anpassung zwischen zwei miteinander zu verbindenden Komponenten mit unterschiedlichen Schnittstellen dient, indem dieser Adapter als „separates Bauteil“ (Merkmal M3) vorliegend eine nicht näher definierte Tintenpatrone als weiteres „separates Bauteil“ (Merkmal M3) für deren Einsetzbarkeit in bzw. Verbindbarkeit mit einem nicht näher definierten Patronenanbringungsabschnitt einer Aufzeichnungsvorrichtung adaptiert.
In Verbindung mit den Merkmalen M2.1a und Merkmal M3 folgt im Lichte der Beschreibung unter Berücksichtigung des in der Anwendung unterschiedlicher, die Information für die Aufzeichnungsvorrichtung bereitstellender Adapter – anstelle der Anwendung diese Information selbst bereitstellender Tintenpatronen – begründeten Erfolgs (vgl. Abs. 0004 und 0005), dass der „für“ eine Tintenpatrone vorgesehene Adapter (Merkmal M0) losgelöst von der Tintenpatrone als separates Bauteil (Merkmal M3) anwendbar sein muss, u. a. auch ohne eine darin vormontierte Tintenpatrone in einen Patronenanbringungsabschnitt einsetzbar sein muss (Merkmal M2.1a) und auch bereits in dieser Alleinstellung (Merkmal M2) mit seinem Erfassungsabschnitt (Merkmal M2.1) eine lichtoptische Detektion i. d. S. ermöglichen muss, dass ein Abschnitt daran mit einer lichtoptischen Sensorik (Merkmal M2.1a) zusammenwirken kann, vgl. auch Absatz 0007. Spezielle Ausgestaltungen des Adapters allerdings sind weder zwingend impliziert noch durch die übrigen Merkmale des Anspruchs ausgeschlossen, die Adaptation kann in einer geometrischen, aber auch einer funktionellen Anpassung begründet sein und bleibt dem Fachmann überlassen. Soweit im Streitgebrauchsmuster lediglich Ausführungsbeispiele angeführt sind, bei denen der Adapter ausschließlich der komplementären Anpassung an unterschiedliche Formgebungen über die Bereitstellung entsprechender Funktionsflächen dient und eine unmittelbare Fluidverbindung zwischen Tintenpatrone und Aufzeichnungsgerät bei eingesetzter Tintenpatrone besteht, ist eine dahingehend einschränkende Auslegung des Anspruchs 1SG nicht möglich.
Eine kombinatorische Wirkung entfalten die Konfiguration der Erfassungsabschnitte für eine lichtoptische Detektion und die Ausführung des Adapters als separates Bauteil nicht, der Erfolg begründet sich allein in der Anwendung eines Adapters anstelle eines Tintentanks mit Erfassungsabschnitten.
Der Anspruch 1SG schreibt zwar eine Ausbildung des Adapters selbst für eine Einsetzbarkeit in einen Patronenanbringungsabschnitt auch ohne Tintenpatrone vor – Restriktionen, die durch den Patronenanbringungsabschnitt bedingt sein könnten, folgen aus dem Anspruch 1SG mangels dessen näherer Definition indes nicht. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass ein Adapter mit den Merkmalen des Anspruchs 1SG auch, wie für das Ausführungsbeispiel beschrieben, mit vormontierter Tintenpatrone eingesetzt und entfernt werden kann – Merkmal M1 schließt dies nicht aus.
Der Erfassungsabschnitt (M2) ist allein durch seine Eignung für eine lichtoptische Detektion gemäß Merkmal M2.1 durch Blockierung oder Durchlass (M2.1a) im eingesetzten Zustand bzw. im Verlauf des Einsetzens charakterisiert, nicht jedoch hinsichtlich seiner Ausbildung oder Anordnung im Übrigen. Insbesondere muss der Erfassungsabschnitt nicht einstückig mit dem Adapter ausgeführt sein; einer entsprechend einengenden Auslegung auf das Ausführungsbeispiel hin steht der Wortlaut entgegen, der fordert, dass der Erfassungsabschnitt „positioniert“ ist und diese Wortwahl bereits die Möglichkeit der Ausführung als gesondertes Teil verdeutlicht.
Da beim Ausführungsbeispiel eine Informationszuweisung durch die Aufzeichnungsvorrichtung erst nach dem Einsetzen erfolgt, weil es auch auf das Sensorsignal bei eingesetzter Patrone ankommt, wenn der Adapter eingesetzt ist, kann aus der verwendeten Zeitform des Verbs „sein“ mit seiner konjugierten Form „wird“ im Merkmal M2.1a keine Besonderheit für die Gestalt des „Erfassungsabschnitts“ folgen – ob ein Abschnitt „nur“ zeitweise über den Verlauf der Einsetzbewegung erfasst wird oder auch noch am Ende der Einsetzbewegung, hängt (auch) von der Art und Anordnung des Sensors ab; beides ist nicht Gegenstand des den Adapter allein betreffenden Anspruchs 1SG.
Da die Angaben zur Merkmalsgruppe M2 gleichermaßen für den „Brückenabschnitt“ (Positionszeichen 189) wie für den „Erfassungsabschnitt“ (Positionszeichen 186 / Merkmal N3) zutreffen, folgen auch aus dem diesem im Merkmal M2 verwendeten Ausdruck – abweichend von der Beschreibung – zugewiesenen Positionszeichen keine Besonderheiten.
Gemäß den Merkmalen M4 und M4.1 weist der Adapter neben einer Vorderwand eine erste Öffnung auf, die der durch eine Einsetzrichtung in ihrer stirnseitigen Lage definierten Wand gegenüberliegt. Diese Definition folgt dem oben angeführten Ausführungsbeispiel nach Figur 6, demnach der Adapter die Tintenpatrone zumindest entsprechend der zugeschriebenen Funktionalität des Adaptierens „beherbergt“ (Abs. 0057) und der Adapter für dieselbe Einsetzrichtung seiner selbst und der Tintenpatrone ausgelegt sein muss, ohne dass die übrige, die „Öffnung“ ausbildende Gestaltung zwingend als eine solche definiert ist, die nach Art einer „Behälterform“, wie im Absatz 0057 bezeichnet, die Patrone vollumfänglich angrenzend an die Vorderwand umschließt, weil der Hauptkörper auch „beliebige Abschnitte der Tintenpatrone nicht beherbergen“ kann (vgl. a. a. O.).
Aus dem Wortlaut der Merkmale M4.2 und M4.3.1 folgt zwar, dass es sich bei der „zweiten Öffnung“ um eine Durchgangsöffnung handelt, deren Anordnung und Ausbildung im Übrigen mangels näherer Definition der Ausbildung und Anordnung des „Tintenversorgungsabschnitts 90“ unbestimmt bleibt. Für den beanspruchten „Adapter“ kommt dem Merkmal M4.3.1 allein die Bedeutung zu, dass die Öffnung einen Durchgang für eine unmittelbare Verbindung eines Tintenversorgungsabschnitts der Tintenpatrone mit einem der Aufzeichnungsvorrichtung zugeordneten, komplementären Abschnitt bereitstellt.
Entgegen der üblichen Bedeutung der konsekutiven Satzverbindung „so dass“ im Merkmal M4.3 kann auch bei Beachtung der Konjunktion „nachdem“ im Nebensatz keine Folge des im Hauptsatz vermeintlich angegebenen Grunds gesehen werden, jedenfalls kann diese Formulierung – ebenso wenig wie das Merkmal M1 – nicht eine Gestalt des Adapters implizieren, die eine bestimmte Einsetzreihenfolge erzwingt oder gar ein Einsetzen der Tintenpatrone bis zum Einsetzen des Adapters verhindert. Insbesondere kann es nicht auf Restriktionen ankommen, die der Ausbildung und Anordnung eines oder mehrerer Patronenanbringungsabschnitte in der „Aufzeichnungsvorrichtung“ geschuldet sind. Weder diese Vorrichtung noch deren Bestandteil „Patronenanbringungsabschnitt“ sind Merkmale des beanspruchten Adapters, noch kann eine dahingehende Einschränkung mangels näherer Definition der Einheit aus Aufzeichnungsvorrichtung, Patronenanbringungsabschnitt und Adapter im Anspruch einfach unterstellt werden, mag diese auch bei dem im Streitgebrauchsmuster beschriebenen Ausführungsbeispiel durch eine eng benachbarte Anordnung von Patronenanbringungsabschnitten bzw. Adaptern mit „Behälterform“ und quaderförmigen, durch eine rein lineare Bewegung einsetzbaren Tintenpatronen gegeben sein.
Allerdings kommt dem Merkmal M4.3 i. V. mit dem Merkmal M1 die Bedeutung zu, dass der Adapter von solcher Gestalt sein muss, dass dieser für sich auch ohne darin vormontierte Tintenpatrone in einen komplementären Patroneneinbringungs- abschnitt montierbar ist. Nichts anderes gilt bereits für einen Adapter mit den Merkmalen M0, M1, M2.1a und M3.
Der Anspruch 2SG (Merkmal N2) weist dem Adapter einen „Hauptkörper“ zu. Da der „Hauptkörper“ lt. Absatz 0057 „beliebige Abschnitte der Tintenpatrone nicht beherbergen“ kann, hat dieser – zudem den Erfassungsabschnitt aufweisend – jedenfalls Anteil an der Adaptation einer Tintenpatrone durch deren zumindest teilweise Aufnahme. Die Ausgestaltung des Hauptkörpers über das Vorhandensein einer Vorderwand und einer Öffnung hinaus bleibt hierbei unbestimmt.
Mit dem Anspruch 3SG (Merkmal N3) ist dem Adapter ein weiterer Erfassungsabschnitt zugewiesen. Der weitere optische Sensor ist zwar Bestandteil der Aufzeichnungsvorrichtung und insoweit kein Merkmal des Adapters, jedoch folgt für den Sinngehalt des Merkmals N3 bzw. der Merkmalskombination des Anspruchs, dass der weitere Erfassungsabschnitt nach Anordnung und Ausbildung für eine gesonderte lichtoptische Detektion geeignet sein muss. Insoweit gelten vorstehende Aussagen zur Merkmalsgruppe M2 im Anspruch 1SG sinngemäß.
Der Ausgestaltung gemäß Merkmal N4 nach Anspruch 4SG ist in Verbindung mit dem Merkmal M2 der Sinngehalt zu entnehmen, dass der Adapter insgesamt – somit auch der Erfassungsabschnitt des Adapters – über die Blockiereigenschaft für das Licht eines lichtoptischen Sensors für eine Erfassbarkeit verfügen soll.
Der Anspruch 5SG hat eine Einheit aus einem Adapter (Merkmal N5) und einer Tintenpatrone (Merkmal N5.1) zum Gegenstand. Im Lichte der offenbarten Lehre wird der Fachmann das Merkmal N5.1 im Sinne einer Konfiguration für eine mittelbare Montage der Tintenpatrone unter Vermittlung des selbst im Patronenanbringungsabschnitt zu montierenden Adapters (Merkmal M1) verstehen. Denn ein bereits in den Patronenanbringungsabschnitt einer Aufzeichnungsvorrichtung eingesetzter Adapter bildet selbst einen Anbringungsabschnitt für die Tintenpatrone aus.
Die Merkmale N8.2 und N8.2.1 gemäß Anspruch 8SG betreffen den Bestandteil „Tintenpatrone“ des „Systems“ nach Anspruch 5 und definieren eine besondere Stoffeigenschaft eines zwar so bezeichneten „Rahmens“ der Tintenpatrone. Das hierfür vergebene Positionszeichen 50 betrifft beim Ausführungsbeispiel das Tintenpatronengehäuse, und die „Lichtdurchlässigkeit“ ist im Hinblick auf ein Zusammenwirken mit der lichtoptischen Sensorik vorgeschlagen, die gleichermaßen einen vorbei bewegten „Erfassungsabschnitt“ am Adapter wie aufgrund der Stoffeigenschaft auch einen „Anzeigeabschnitt“ im Innern des Tintentanks detektieren kann (s. o. im Abschnitt II). Ein derart weitreichender Bedeutungsgehalt über die bloße Vorschrift zur Materialwahl hinaus ist dem aus diesem Kontext herausgegriffenen Merkmal N8.2.1 indes nicht beizumessen.
VII. Das Streitgebrauchsmuster ist im beantragten Umfang gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG – unbeachtlich der weiteren Einwendungen oder der Zulässigkeit der jeweiligen Anspruchsfassungen – zu löschen, weil sein Gegenstand nicht nur nach Anspruch 1SG, sondern auch in seinen Ausgestaltungen nach den Ansprüchen 2SG bis 4SG bzw. in Gestalt eines „Systems“ nach den Ansprüchen 5SG und 8SG – mit ähnlichen Merkmalskombinationen auch im Umfang der Hauptansprüche nach den Hilfsanträgen 2.1, 2.2 und 2.4 bis 2.9 vorliegend hilfsweise verteidigt – nicht neu ist oder zumindest nicht auf einem erfinderischen Schritt gemäß § 1 Abs. 1 GebrMG beruht.
1. Zum Hauptantrag der Antragsgegnerin:
Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist in der eingetragenen, gemäß Hauptantrag unveränderten Fassung bereits deshalb nicht schutzfähig, weil ein Adapter mit den Merkmalen gemäß Anspruch 1SG in der eingetragenen Fassung entgegen § 1 Abs. 1 GebrMG nicht neu im Sinne des § 3 GebrMG ist.
In der Druckschrift D8 werden für eine dort im Absatz 0003 bereits als bekannt vorausgesetzte Anwendung von Tintenpatronen („ink tank“) adpatierenden Rahmen („frame wich is adapted to the retainer of the apparatus“) Lösungen beschrieben, die demgegenüber auch ein Entfernen und Wiedereinsetzen der Tintenpatrone in einen bereits montierten und separaten Adapter („intermediate element 130“) entsprechend den Merkmalen M0 und M3 ermöglichen. Bei der hierfür in Bezug auf die Figuren 13 bis 16 ab Absatz 0031 bis Absatz 0034 beschriebenen Lösung verrastet der – ausweislich der Figuren quaderförmig gestaltete – Adapter mit einer an einer Seitenwand angeordneten Nase („notch 136“) am Patronenanbringungsabschnitt (dort „retainer 11“). Weil diese Nase lt. Absatz 0032 ein Herausnehmen des Adapters zusammen mit der Tintenpatrone verhindert und lt. Absatz 0034 nur in einem bestimmten Betriebsmodus überhaupt ein Entfernen des Adapters erforderlich ist, ist dieser nicht nur entsprechend Merkmal M1 „konfiguriert“, vielmehr bietet dieser auch eine dem generischen Merkmal M4.3 folgende Funktionalität.
Ausweislich der deutlichen zeichnerischen Darstellung der Seitenansichten und Draufsicht in den Figuren 13 und 16 weist der Adapter 4 Seiten- und eine Vorderwand in Einsetzrichtung mit einer Durchgangsöffnung entsprechend den Merkmalen M4, M4.1 und M4.2 auf, die ein Einsetzen der Tintenpatrone in den Adapter entsprechend diesem Teil des Merkmals M4.3.1 ermöglicht.
Figur 16 aus D8 (freigestellt und ergänzt) Wenngleich die Öffnung in der Vorderwand dort nicht etwa den – kleineren – Tintenzuführungsabschnitt der montierten Patrone, sondern den – größeren – komplementären Abschnitt des Patronenanbringungsabschnitts aufnimmt, ist diese Öffnung insoweit grundsätzlich zur Aufnahme eines Tintenzuführabschnitts geeignet, nicht nur weil dieser je nach Patrone und Patronenanbringungsabschnitt, die nicht Gegenstand des Anspruchs 1SG sind, bei einer tiefer in den Adapter eingedrückten Patrone auch in die Öffnung entsprechend diesem Teil des Merkmals M4.3.1 gelangen kann, sondern weil diese Öffnung jedenfalls eine unmittelbare Verbindung des „Tintenversorgungsabschnitts“ mit einem komplementären Gegenstück der Aufzeichnungsvorrichtung entsprechend der gebotenen Auslegung dieses Merkmals (s. o.) ermöglicht.
Figuren 13 bis 15 aus D8 (freigestellt und ergänzt)
Die D8 schlägt die Anordnung eines mit elektrischen Kontaktflächen versehenen Speicherchips („memory chip 140“) mit außen liegenden Kontaktflächen außen an einer Seitenwand des Adapters vor (vgl. Absatz 0034). Der Fachmann liest hier die Anordnung eines Schaltkreiselements auf einer Platine mit metallischen Kontaktflächen mit; diese Einheit stellt aufgrund ihrer Funktionalität bereits einen Erfassungsabschnitt entsprechend Merkmal M2 dar. Mag nun jeder Abschnitt des Adapters dort für eine lichtoptische Detektion durch Blockierung eines Lichtwegs dann geeignet sein, wenn ein entsprechendes Material verwendet wird – in D8 ist die Verwendung von Kunststoffen für eine Fertigung des Adapters im Spritzgussverfahren angesprochen (Abs. 0041) –, kommt bei der gezeigten Anordnung hierfür jedenfalls auch die die Kontaktfläche und den Speicherchip tragende Platine in Betracht, weil diese Einheit die Eigenschaft der Lichtundurchlässigkeit inhärent aufweist und die Anordnung an einer Seitenfläche bei entsprechender Anordnung von Sensoren selbst dann eine Blockierung des Lichtwegs bewirken würde, wenn ein Adapter aus lichtdurchlässigem Material auch ohne Tintentank in den Patronenanbringungsabschnitt eingesetzt wäre. Dass die Platineneinheit bei der aus D8 bekannten Ausführungsvariante nicht auch hinsichtlich dieser gegebenen Funktionseigenschaft eingesetzt wird, ist bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des Adapters für sich ohne Relevanz. Denn die Angabe eines neuen Zwecks oder einer neuen Wirkung oder Funktion verleiht dem Erzeugnis selbst, wenn dieses bekannt ist, grundsätzlich keine Neuheit (vgl.
Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl. § 3 Rn. 200, ähnlich betrachtet vom Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil I-2 U 79/11 (LA0), Seite 12 unten). Mithin ist diese in der Druckschrift D8 beschriebene und gezeigte Ausführungsform nach Figur 16 neuheitsschädlich für den Gegenstand nach Anspruch 1SG. Bei der geltenden Antragslage kommt es auf die weiteren Ansprüche des Anspruchssatzes nicht an (vgl. BPatG, 3 Ni 48/06, Urteil vom 29. April 2008 – Ionenaustauschverfahren).
2. Zu den Hilfsanträgen 2.1 und 2.2:
Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist in der Fassung des Hilfsantrags 2.1 und auch des Hilfsantrags 2.2 jeweils nicht schutzfähig, weil ein Adapter mit den Merkmalen gemäß der durch die Anlage P5 vorgegebenen Fassung des Anspruchs 1P5 § 1 Abs. 1 GebrMG nicht neu im Sinne des § 3 GebrMG ist.
Hinsichtlich der gegenüber der eingetragenen Fassung des Anspruchs 1SG unveränderten Merkmale gelten vorstehende Ausführungen im Abschnitt VII 1. sinngemäß.
Bei der in der Druckschrift D8 beschriebenen und gezeigten Ausführungsform nach den Figuren 13 bis 16 bildet das „intermediate element“ mit seinen Seitenwänden und der Vorderwand („bottom 131“) den Hauptkörper entsprechend der gebotenen Auslegung des gegenüber dem Anspruch 1SG ergänzten Merkmale N2 bis N2.2 aus, an dem auch die dort als „Erfassungsabschnitt“ wirkende Platineneinheit positioniert ist und der auch dort aufgrund der Anordnung der Seitenwände eine erste Öffnung aufweist und der auch dort zur Aufnahme der einzusetzenden Tintenpatrone dient.
Aus der Vorwegnahme sämtlicher Merkmale des Adapters nach dem geltenden Anspruch 1 in der identischen Fassung gemäß Hilfsantrag 2.1 und 2.2 durch eine aus der Druckschrift D8 unmittelbar hervorgehende Ausführungsvariante folgt somit dessen fehlende Schutzfähigkeit.
Bei der geltenden Antragslage kommt es auf die weiteren Ansprüche des Anspruchssatzes nicht an.
3. Zu den Hilfsanträgen 2.4 und 2.5:
Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist in der Fassung des Hilfsantrags 2.4 und auch des Hilfsantrags 2.5 jeweils nicht schutzfähig, weil ein Adapter mit den Merkmalen gemäß der durch die Anlage P4 vorgegebenen Fassung des Anspruchs 1P4 entgegen § 1 Abs. 1 GebrMG nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.
Hinsichtlich der gegenüber der Fassung des Anspruchs 1P5 nach Anlage P5 unveränderten Merkmale gelten vorstehende Ausführungen im Abschnitt VII 2. sinngemäß.
Für das demgegenüber ergänzte Merkmal N4, das eine Ausbildung des Adapters aus einem lichtundurchlässigen Material fordert – mit der Implikation für das Merkmal M2, dass auch der Erfassungsabschnitt aus diesem Material gebildet ist –, bietet die Druckschrift D7 für sich ein Vorbild:
In der Druckschrift D7 ist der Aufbau einer zum Einsetzen in einen entsprechenden Halter („holder 4“) an einem Tintenstrahldruckers vorgesehenen Tintenpatrone beschrieben, bei der ein die Tinte aufnehmender Patronenkörper („cartridge body 20“) mit einer Kappe („cap 24“) versehen ist, vgl. Absatz 0031.
Weil diese Kappe beispielhaft zur nachträglichen Verbindung mit dem Tintentank mittels Verschweißung beschrieben ist, handelt es sich zwar um ein separat gefertigtes Bauteil, nicht jedoch um einen separaten Adapter gemäß dem gebotenen Verständnis der Merkmale M0 und M3 (vgl. Abs. 50 i. V. m. Abs. 0047: „the cap is fixed to the cartridge body 20, for example, by ultrasonic welding“). Während der Patronenkörper aus lichtdurchlässigem Material gefertigt sein soll – vgl. Absatz 0032 –, besitzt die Kappe einschließlich eines – neben anderen – daran angeformten, stegförmigen Vorsprungs 66 („protrusion 66“) gerade keine Durchlässigkeit für Licht, vgl. Absatz 0047. Denn der Vorsprung 66 ist dort mit seiner Gestalt und Anordnung zur Detektion nach Art einer Lichtschranke durch einen an dem korrespondierenden Abschnitt des Tintenstrahldruckers angeordneten lichtoptischen Sensors während des Einsetzvorgangs in den Halter vorgesehen – vgl. Absatz 0048 und 0049 und noch 0072 i. V. m. den Figuren 3 und 9b aus D7, und bildet hierbei einen Erfassungsabschnitt entsprechend den Merkmalen M2, M2.1 und M2.1a an der separat aus lichtundurchlässigem Material – entsprechend Merkmal N4 – hergestellten Kappe.
Figuren 3 und 9b aus D7 (freigestellt) Mit ihren unterschiedlich gestalteten Vorsprüngen wie noch den weiteren rippenartigen Vorsprüngen 67, die dort für ein Zusammenwirken mit Nuten am Halter vorgesehen sind und nach dem Verständnis des Fachmanns zusätzlich eine mechanische Kodierung bereitstellen, dient diese bekannte Einheit aus Kappe und Patronenkörper der Adaptierung an unterschiedliche Drucker gleichsam über die Erfassungsabschnitte, vgl. Abs. 0050 i. V. m. Absatz 0047 („separate member“, „formed in different shapes corresponding to the particular specifications of an inkjet printer“ „ink cartridge having particular specifications“, „grooves that engage with the ribs 67 may be formed on the holder“).
Mithin sind dem Fachmann mit den Druckschriften D8 und D7 die Varianten „separater Adapter für demontierbare Tintenpatrone“ und „fest mit der Tintenpatrone verbundener Adapter“ als Alternativen sowie die Verwendung von „lichtundurchlässigem“ Material zur Herstellung des Adapters bekannt. Diese präsenten Varianten bzw. Ausführungen wird der Fachmann je nach Bedarf in Bezug auf den praktischen Anwendungsfall alternativ anwenden bzw. im Rahmen einer Auswahlentscheidung durch die Erfolgserwartung veranlasst in naheliegender Weise festlegen.
So wird der Fachmann für die Anwendung bei einer Aufzeichnungsvorrichtung mit einer lichtoptisch wirkenden Sensorik nach dem Vorbild der D7 für das Adapterteil lichtundurchlässiges Material vorschlagen und zur Erzielung des in der D8 herausgestellten Vorteils einer demontagefähigen Ausführung auch nicht am Ausführungsbeispiel der D7 mit einem fest verbundenen Adapter haften, sondern von der dort vorgeschlagenen Verschweißung absehen, zumal sich die dort beschriebene Ausführung aufgrund der separat hergestellten Bauteile für einen analogen Einsatz unmittelbar eignet.
Mithin lag die gemeinsame Verwirklichung der für sich aus den Druckschriften D8 und D7 bekannten Merkmale an einem Adapter gemäß der durch die Anlage P4 vorgegebenen Fassung des Anspruchs 1P5 nahe.
Bei der geltenden Antragslage kommt es auf die weiteren Ansprüche des Anspruchssatzes nicht an.
4. Zu den Hilfsanträgen 2.6 und 2.7:
Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist in der Fassung des Hilfsantrags 2.6 und auch des Hilfsantrags 2.7 jeweils nicht schutzfähig, weil ein Adapter mit den Merkmalen gemäß der durch die Anlage P6 vorgegebenen Fassung des Anspruchs 1P6 entgegen § 1 Abs. 1 GebrMG nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.
Hinsichtlich der gegenüber der Fassung des Anspruchs 1P4 nach Anlage P4 unveränderten Merkmale gelten vorstehende Ausführungen im Abschnitt VII 3. sinngemäß.
Wie vorstehend im Abschnitt VII 3. ausgeführt, ist in der Druckschrift D7 die Ausbildung der Kappe mit stegförmigen Vorsprüngen („protrusion 66“) und weiteren rippenartigen Vorsprüngen 67 vorgeschlagen, die von daher ebenfalls aus dem lichtundurchlässigem Material dieser Kappe ausgebildet sind und von daher geeignet sind, entsprechend dem vorliegend gegenüber dem Anspruch 1 in der Fassung gemäß Anlage P4 ergänzten Merkmal N3 für eine lichtoptische Detektion geeignet sind.
Dass die weiteren Vorsprünge Pos. 67 bei der Ausführungsform nach D7 nicht auch hinsichtlich dieser gegebenen Funktionseigenschaft eingesetzt wird, ist bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des Adapters für sich ohne Relevanz, vgl. hierzu obige Ausführungen im Abschnitt VII 1. zum Anspruch 1SG.
Aus der – wie vorstehend im Abschnitt VII 3. begründet – naheliegenden gemeinsamen Anwendung der für sich aus den Druckschriften D8 und D7 bekannten Merkmale folgt somit auch die fehlende Schutzfähigkeit des Adapters nach dem Anspruch 1P6 in der durch die Anlage P6 vorgegebenen Fassung.
Bei der geltenden Antragslage kommt es auf die weiteren Ansprüche des Anspruchssatzes nicht an.
5. Zu den Hilfsanträgen 2.8 und 2.9:
Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist in der Fassung des Hilfsantrags 2.8 und auch des Hilfsantrags 2.9 jeweils nicht schutzfähig, weil ein System mit den Merkmalen gemäß der durch die Anlage P7 vorgegebenen Fassung des Anspruchs 1P7 § 1 Abs. 1 GebrMG nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.
Hinsichtlich der gegenüber der Fassung des Anspruchs 1P6 nach Anlage P6 unveränderten, den Adapter allein betreffenden Merkmale gelten vorstehende Ausführungen im Abschnitt VII 3. sinngemäß. Vorliegend sind insoweit die demgegenüber ergänzten Merkmale N5 und M5.1 in Kombination zu betrachten, weil der geltende Anspruch 1 auf die Einheit aus einem Adapter und der Tintenpatrone gerichtet ist.
Dem ergänzten Merkmal N5.1 kommt hierbei indes keine andere Bedeutung als dem Merkmal M3 in Verbindung mit dem Merkmal M4.3 zu, da auch bei der vorliegend betrachteten Ausführungsvariante nach den Figuren 13 bis 16 der Druckschrift D8 die Tintenpatrone in das dort den Adapter bildende „intermediate element 130“ nicht nur montiert, sondern aus diesem wieder für sich entfernt werden kann; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen im Abschnitt VII 1. zum Verständnis der Absätze 0031 und 0034 hingewiesen, demnach die Anordnung von Nasen am Adapter dort gerade ein gesondertes Demontieren des Tintentanks vor der möglichen Demontage des Adapters erzwingt.
Mit dem Merkmal N5 folgt indes, dass die Tintenpatrone als Bestandteil des „Systems“ und der Adapter zwingend derart aufeinander abgestimmt ausgeführt sein müssen, dass der Tintenversorgungsabschnitt des Tanks im montierten Zustand tatsächlich – entsprechend Merkmal M4.3.1 – „in die zweite Öffnung gelangt“.
Eine entsprechende Abwandlung ist in der Druckschrift D8 bereits für eine Ausführungsvariante gemäß der Darstellung in Figur 7 deutlich gezeigt und ergibt sich nach dem Verständnis des Fachmanns bereits aus der dickeren Ausführung der Vorderwand („lower leg 72“ im Sinne des Merkmals M4.2) gegenüber der dünneren Ausführung nach Figur 16:
Figur 7 aus D8 (freigestellt und ergänzt) Ausbildungen des Adapters wie der Tintenpatrone, die bei einer Zusammenstellung zu einem „System“ eine Verortung des Tintenversorgungsabschnitts entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals M4.2 bedingen, sind offensichtlich der Dimensionierung der Dicken der Wände des Adapters oder des – im Übrigen von der Ausbildung des komplementären Gegenstücks abhängigen – Überstands eines „Tintenversorgungsabschnitts“ über die Stirnseite der Tintenpatrone hinaus geschuldet und betreffen insoweit einfache konstruktive Anpassungen an den praktischen Bedarfsfall, für die es keines erfinderischen Zutuns bedarf. Mithin lag bei der notwendigerweise komplementären Ausbildung eines Adapters im Hinblick auf die zu adaptierende Tintenpatrone hin die gemeinsame Verwirklichung der für sich aus den Druckschriften D8 und D7 bekannten Merkmale in Ver- bindung mit Fachwissen zur Realisierung eines funktionsfähigen „Systems“ mit den Merkmalen des Anspruchs 1P7 gemäß Anlage P7 nahe. Mit der geltenden Antragslage kommt es auf einen etwaigen eigenständigen erfinderischen Gehalt der nicht vom Löschungsantrag betroffenen Ansprüche nicht an.
C Aus den im Abschnitt B dargelegten Gründen folgt, dass die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin unbegründet ist und zurückgewiesen werden muss.
D Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG und i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
E Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Metternich Ri. Sandkämper ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben Metternich, VRi Dr. Baumgart Fa